Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Durchmesser  der  Achse  Des  Achsschenkels  Größte  zulässige  Bruttoin
  der  Nabe  mindestens  Durchmesser  mindestens  Länge  höchsteus  belastung  einer  Achse
mm  mm  nun  kg
100  62  150  4300
105  66  156  5  000
110  70  162  5  8800
115  74  166  6  600
120  78  170  7500
125  82  174  8  500
130  86  178  9  600
135  90  182  10  700
140  94  185  12  000
145  98  188  13  200

 

 

2.  Bei  Anwendung  von  Schweißeisen  sind  die  Belastungen  um  16  Prozent  zu  verringern.


3.  Werden  größere  Schenkellängen  angewendet,  so  sind  auch  die  Durchmesser  entsprechend
  zu  vergrößern.

4.  Bei  den  Achsen  der  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen  soll  die  Stärke  in  der
Nabe  nicht  unter  115  mm  und  die  größte  zulässige  Bruttobelastung  um  20  Prozemt  geringer
  sein,  als  die  Tabelle  im  Absatz  1  dieses  Paragraphen  angibt.

5.  Wagen=  und  Tenderachsen  dürfen  keine  Absätze  an  den  Naben  haben  und  sind
überhaupt  an  den  Achsen  und  Achsschenkeln  alle  scharfen  Absätze  zu  vermeiden.

III.  Schlußbestimmungen.
§.  39.
1.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  der
bisher  geltenden  in  Kraft.
2.  Sie  finden  Anwendung  auf  die  Bahnen  von  normaler  Spurweite,  und  zwar: