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Durchmesser der Achse Des Achsschenkels Größte zulässige Bruttoin
der Nabe mindestens Durchmesser mindestens Länge höchsteus belastung einer Achse
mm mm nun kg
100 62 150 4300
105 66 156 5 000
110 70 162 5 8800
115 74 166 6 600
120 78 170 7500
125 82 174 8 500
130 86 178 9 600
135 90 182 10 700
140 94 185 12 000
145 98 188 13 200
2. Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 Prozent zu verringern.
3. Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser entsprechend
zu vergrößern.
4. Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke in der
Nabe nicht unter 115 mm und die größte zulässige Bruttobelastung um 20 Prozemt geringer
sein, als die Tabelle im Absatz 1 dieses Paragraphen angibt.
5. Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben und sind
überhaupt an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden.
III. Schlußbestimmungen.
§. 39.
1. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an Stelle der
bisher geltenden in Kraft.
2. Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: