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gebenen, nomentlich die Lebrherren für
jene ihrer kehrlinge und Gesellen, so
lange alle diese unter der Aufsicht jener
stehen.
Genannte dritte Personen sind von jeder
Civilmirverbindlichkekt frey, wenn sie darthun,
daß sie den. Frevel nicht verhindern konnten.
Dabey bleibt es dem richterlichen Ermessen überlassen,
die Leibeshaft gegen sie auszusprechen,
o2er nicht; doch soll dieselbe nur dann Statt
fiaden können, wenn der Gesammtbetrag der
Verurtheilungen an Geldstrafe, Entschädigung
und Kosten — einen Gulden Übersteigt.
Ueberdieß werden die genannten verankwortlichen
Individnen wegen Nachläßigkeit in der
Aufsicht über ihre Untergebenen bis zu fünfzehn
Tagen Gefängniß oder bis zu fünfundzwanzig
Gulden in Geld bestraft, sie könnten denn darthun
oder wahrscheinlich machen, daß der Frevel ihnen
in jeder Beziehung fremd geblieben sey.
Wer üuber die Entschädigung zu erkennen
hat.
Art. 15. Der Beschäádigte kann mit
der Klage auf Entschädigung vor dem Civilrichter
auftreten. Erkldrt er sich jedoch hieruber
nicht ausdrücklich in der Forstgerichts-Sitzung
vor Aburtheilung des Frevels,
so wird über die Entschädigung, nach
Vernehmung der Angeschuldigten oder in contumaciam
gleichzeitig mit der Strafe erkannt,
unbeschadet der nach Art. 13. dem Beschädigten
vorbehaltenen Separatklage für etwaigen
Mehrbetrag der Entschaoigung.
Erloͤschung der Strafe.
Art. 16. Jede wegen Forstfrevel ver-274
wirkte oder ausgesprochene
erlbscht mit dem Tede des Schuldigen.
Strafe
Dagegen geht die Perbindlichkeit zur Zahlung
der Entschädigungen und Kosten auf seinen
Nachlaß, respekrive auf seine Erben und
Rechtönachfolger (ohne Leibeohaft) über.
Verj4hruag der Klagen.
Art. 17. Die öffentliche Klage
und die damit verbundene Civilklage
wegen Forstfrevels erldschen durch Perjährung.
und zwar:
1) wenn der Thäter unbekannt bleibt, binnen
Jahresfrist vom Tage des begangenen
Frevels an;
wenn der Thäter bey der That oder binnen
Jahresfrist entdeckt, und im Forstregister
oder Protokoll richtig bezeichnet wurde
binnen drey Monaten vom Tage seines
constatirten Bekanntseyns.
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Diese Verjährungsfristen werden durch
kadung, gegen Ausländer auch durch einen
Vorführungsbefehl, unterbrochen; von hier an
läuft einjährige Präscriptlonsfrist, die durch
weitere gerichtliche Akten unterbrochen werden
kann, und sich nur durch ein in Rechtskraft
übergegangenes oder in letzter Instanz gesprochenes
Urtheil, oder aber durch Ablauf von zwey
Fahren seit dem Tage der Ladung oder des
Vorführungsbefehls schließt.)
Hat der Beschädigte seine Civilklage vor
dem ordentlichen Civilrichter besonders eingeleitetz,
so gelten forthin dafür in Bezug auf Verjährung
die Regelun des Civilrechts.