Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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gebenen,  nomentlich  die  Lebrherren  für

jene  ihrer  kehrlinge  und  Gesellen,  so

lange  alle  diese  unter  der  Aufsicht  jener
stehen.

Genannte  dritte  Personen  sind  von  jeder
Civilmirverbindlichkekt  frey,  wenn  sie  darthun,
daß  sie  den.  Frevel  nicht  verhindern  konnten.
Dabey  bleibt  es  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen,
  die  Leibeshaft  gegen  sie  auszusprechen,
o2er  nicht;  doch  soll  dieselbe  nur  dann  Statt
fiaden  können,  wenn  der  Gesammtbetrag  der
Verurtheilungen  an  Geldstrafe,  Entschädigung
und  Kosten  —  einen  Gulden  Übersteigt.

Ueberdieß  werden  die  genannten  verankwortlichen
  Individnen  wegen  Nachläßigkeit  in  der
Aufsicht  über  ihre  Untergebenen  bis  zu  fünfzehn
Tagen  Gefängniß  oder  bis  zu  fünfundzwanzig
Gulden  in  Geld  bestraft,  sie  könnten  denn  darthun
oder  wahrscheinlich  machen,  daß  der  Frevel  ihnen
in  jeder  Beziehung  fremd  geblieben  sey.

Wer  üuber  die  Entschädigung  zu  erkennen
  hat.

Art.  15.  Der  Beschäádigte  kann  mit
der  Klage  auf  Entschädigung  vor  dem  Civilrichter
  auftreten.  Erkldrt  er  sich  jedoch  hieruber
  nicht  ausdrücklich  in  der  Forstgerichts-Sitzung
  vor  Aburtheilung  des  Frevels,
  so  wird  über  die  Entschädigung,  nach
Vernehmung  der  Angeschuldigten  oder  in  contumaciam
  gleichzeitig  mit  der  Strafe  erkannt,
unbeschadet  der  nach  Art.  13.  dem  Beschädigten
  vorbehaltenen  Separatklage  für  etwaigen
Mehrbetrag  der  Entschaoigung.

Erloͤschung  der  Strafe.
Art.  16.  Jede  wegen  Forstfrevel  ver-274



wirkte  oder  ausgesprochene
erlbscht  mit  dem  Tede  des  Schuldigen.

Strafe

Dagegen  geht  die  Perbindlichkeit  zur  Zahlung
  der  Entschädigungen  und  Kosten  auf  seinen
  Nachlaß,  respekrive  auf  seine  Erben  und
Rechtönachfolger  (ohne  Leibeohaft)  über.

Verj4hruag  der  Klagen.

Art.  17.  Die  öffentliche  Klage
und  die  damit  verbundene  Civilklage
wegen  Forstfrevels  erldschen  durch  Perjährung.
und  zwar:

1)  wenn  der  Thäter  unbekannt  bleibt,  binnen
  Jahresfrist  vom  Tage  des  begangenen
  Frevels  an;

wenn  der  Thäter  bey  der  That  oder  binnen
Jahresfrist  entdeckt,  und  im  Forstregister
oder  Protokoll  richtig  bezeichnet  wurde
binnen  drey  Monaten  vom  Tage  seines
constatirten  Bekanntseyns.

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Diese  Verjährungsfristen  werden  durch
kadung,  gegen  Ausländer  auch  durch  einen
Vorführungsbefehl,  unterbrochen;  von  hier  an
läuft  einjährige  Präscriptlonsfrist,  die  durch
weitere  gerichtliche  Akten  unterbrochen  werden
kann,  und  sich  nur  durch  ein  in  Rechtskraft
übergegangenes  oder  in  letzter  Instanz  gesprochenes
Urtheil,  oder  aber  durch  Ablauf  von  zwey
Fahren  seit  dem  Tage  der  Ladung  oder  des
Vorführungsbefehls  schließt.)

Hat  der  Beschädigte  seine  Civilklage  vor
dem  ordentlichen  Civilrichter  besonders  eingeleitetz,
  so  gelten  forthin  dafür  in  Bezug  auf  Verjährung
  die  Regelun  des  Civilrechts.