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Neuntes Kapitel.
Organisation des Spitzbergen-Archipels.
Artikel 33.
Die vertragschließenden Teile werden darauf hinwirken, daß die auf der
Spitzbergenkonferenz im Jahre 1914 in Aussicht genommene internationale
Organisation des Spitzbergen-Archipels unter Gleichstellung der beiden Teile durch-
geführt wird.
Zu diesem Zwecke werden die Regierungen der beiden Teile die Königlich
Norwegische Regierung bitten, die Fortsetzung der Spitzbergenkonferenz tunlichst
bald nach Abschluß des allgemeinen Friedens herbeizuführen.
Zehntes Kapitel.
Schlußbestimmungen.
Artikel 34.
Dieser Jusatzvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrags
bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen zugleich mit den
Ratifikationsurkunden des Friedensvertrags ausgetauscht werden.
Artikel 35.
m Der Zusatzvertrag tritt, soweit darin nicht ein Anderes bestimmt ist), gleich-
zeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. rm
Zur Ergänzung des Zusatzvertrags, insbesondere zum Abschluß der darin
vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, werden binnen vier Monaten nach der
Natifikation Vertreter der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten.
Dabei soll auch die Anwendung der Bestimmungen des Jusatzvertrags auf die
deutschen Schutzgebiete geregelt werden.
händig unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in
Bukarest 7. März 1918. Brest-Litowsk am 3. März 1918.
B. v. Kühlmann.
Brest-Litowsk 3. März 1918. T. Cononkhmiobr.
V. Rosenberg. NX. Hapaxant.
Hoffmann. T. Herposcuis.
Horn. T. M#den#lb.