Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Neuntes Kapitel. 
Organisation des Spitzbergen-Archipels. 
Artikel 33. 
Die vertragschließenden Teile werden darauf hinwirken, daß die auf der 
Spitzbergenkonferenz im Jahre 1914 in Aussicht genommene internationale 
Organisation des Spitzbergen-Archipels unter Gleichstellung der beiden Teile durch- 
geführt wird. 
Zu diesem Zwecke werden die Regierungen der beiden Teile die Königlich 
Norwegische Regierung bitten, die Fortsetzung der Spitzbergenkonferenz tunlichst 
bald nach Abschluß des allgemeinen Friedens herbeizuführen. 
Zehntes Kapitel. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 34. 
Dieser Jusatzvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrags 
bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen zugleich mit den 
Ratifikationsurkunden des Friedensvertrags ausgetauscht werden. 
Artikel 35. 
m Der Zusatzvertrag tritt, soweit darin nicht ein Anderes bestimmt ist), gleich- 
zeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. rm 
Zur Ergänzung des Zusatzvertrags, insbesondere zum Abschluß der darin 
vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, werden binnen vier Monaten nach der 
Natifikation Vertreter der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten. 
Dabei soll auch die Anwendung der Bestimmungen des Jusatzvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete geregelt werden. 
händig unterzeichnet. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in 
Bukarest 7. März 1918. Brest-Litowsk am 3. März 1918. 
B. v. Kühlmann. 
Brest-Litowsk 3. März 1918. T. Cononkhmiobr. 
V. Rosenberg. NX. Hapaxant. 
Hoffmann. T. Herposcuis. 
Horn. T. M#den#lb. 
 
	        
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