Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

62 Zweiter Abschn. Die Organisation. III. Die Organisation der Selbstverwaltung. 8 20. 
  
des Stadtmagistrats und der Stadtverordneten —, teils von den für jeden Kreis- 
verband zu einem Wahlkollegium zusammentretenden höchstbesteuerten Grundbe- 
sitzern und Gewerbetreibenden gewählt wird (Kr O. 5 17 fg. 20 fg). Zu jeder dieser 
Kreisversammlungen mit Ausnahme der für Thedinghausen treten noch 2 weitere 
Mitglieder hinzu, welche die herzogliche Kammer in Rücksicht auf die Teilnahme der 
im Domanial= und Privatbesitz befindlichen Gemarkungen und Forsten an den Rechten 
und Lasten des Kreises, wie zur Wahrnehmung der Interessen des Kammer= und 
Klosterguts zu ernennen hat (Kr O. ). Die Wahlen geschehen auf 6 Jahre, alle 
3 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder (bei ungerader Mitgliederzahl zuerst die 
größere Anzahl) aus. Die Aemter sind Ehrenämter, Ablehnung und Niederlegung nur 
aus bestimmten Gründen gestattet; betreffs Ausschließung einzelner Mitglieder und 
Auflösung der Versammlung gilt gleiches, wie bei den Gemeindevertretungen. Die 
Versammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer 
Mitglieder, nur bei wiederholter Beratung derselben Angelegenheit in erneuter 
Sitzung kann eine geringere Mitgliederzahl genügen (Kr O. § 44). Veräußerungen 
von Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises, Aufnahme von Anleihen, Er- 
richtung oder Aenderung eines Kreisstatuts bedürfen einer Stimmenmehrheit von 
2K der Abstimmenden. Im übrigen wird nach einfacher Stimmenmehrheit be- 
schlossen, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Sitzungen 
(Kreistage) finden regelmäßig im April und Oktober, sonst nach Bedarf oder auf 
Antrag des Kreisausschusses oder eines Viertels der Mitglieder der Versammlung 
statt unter Leitung eines gewählten Vorsitzenden und unter Teilnahme der Staats- 
behörde (Kreisdirektion) mit beratender Stimme. Der Regel nach sind die Ver- 
handlungen öffentlich. Den Kreisausschuß bilden die von der Kreisversammlung 
aus ihrer Mitte in der Zahl von 4 bis 7 Mitgliedern (wieder je nach der Ein- 
wohnerzahl des Kreises) zu wählenden Kreisdeputierten und als Vorsitzender der 
Vertreter der Staatsbehörde (Kr O. § 56, 59). Zur Beschlußfassung genügt neben der 
Anwesenheit des letzteren, der aber nur bei Stimmengleichheit mitstimmt, die Gegen- 
wart von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Die Beschlüsse werden nach einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. Nach außen wird der Kreisausschuß durch die Staatsbe- 
hörde vertreten 1). — Der Kreisausschuß steht zur Kreisversammlung nicht in gleichem 
Verhältnis, wie der Stadtmagistrat zur Stadtverordnetenversammlung. Er hat 
nur als Organ der Kreisversammlung deren Beschlüsse, soweit erforderlich, vorzu- 
bereiten und demnächst in Ausführung zu bringen (Kr O. § 58)2). Die berufene 
Vertretung des Kreises in allen Kreiskommunalangelegenheiten ist die Kreisver- 
sammlung. Unter den ihr in der Kr . (§ 39) zugewiesenen Aufgaben sind her- 
vorzuheben die Beschlußfassung über statutarische Anordnungen (innerhalb der den 
Gemeindeorganen gezogenen Grenzen), die Feststellung des Kreishaushaltsetats ), 
  
1) So namentlich auch in den Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgerichtshof. G. 
vom 5. März 1895 Nr. 26 Fl 8. 
2) Ueber die Funktionen der Kreisausschüsse als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten 
der Landgemeinden s. & 19. — Uebrigens ist der Wirkungskreis der Kreisversammlung sowohl, 
wie der des Kreisausschusses seit Erlaß der Kr O. durch die Landesgesetzgebung, vielfach in 
Ausführung der Reichsgesetze, in manchen Hinsichten erweitert worden. Das Einzelne darüber 
s. in den Abschnitten über innere (besonders: wirtschaftliche) Verwaltung. 
3) Ueber die Einrichtung des Etats (den der Kreisausschuß zu entwerfen hat) enthält die
	        
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