Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Wohnungerecht bedingten bürgerlichen und politischen Rechte (§ 8). Doch konnte 
nach sechsjähriger Dauer des Aufenthaltes ein gerichtlich verfolgbarer Anspruch 
auf Verleihung des Wohnortsrechts seitens des Inländers erworben werden, 
wogegen der Gestattung des Aufenthalts an Ausländer eine solche Folge nicht 
zukam. Diesen Bestimmungen wurde jedoch durch die Gesetzgebung des Nord- 
deutschen Bundes über die Freizügigkeit, den Erwerb und Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit und den Unterstützungswohnsitz der hauptsächlichste Teil 
ihrer Bedeutung entzogen und es ist, um Unsicherheiten in der praktischen Hand- 
habung der einander durchkreuzenden reichs= und landesgesetzlichen Bestimmungen 
vorzubeugen, durch das Gesetz vom 30. Mai 1873 Nr. 15 unter formeller 
Aufhebung der Gesetze von 1852 und 1864 festgesetzt, daß die Gemeindegenossen- 
schaft fortan durch Wohnsitz (juristisches Domizil) in der Gemeinde begründet, 
ein Wohnortsrecht aber in der Bedeutung und mit den Wirkungen, die ihm 
bisher gesetzlich beigelegt waren, ferner nicht erworben werde. Infolge dieser 
Umgestaltungen der früheren Gesetzgebung ist an die Stelle des Begriffs „Landes- 
einwohner“ der des „Staatsangehörigen“ getreten und die Ausdrucksweise der 
N. L.-O., wie es auch in Beziehung auf den § 14 des Gesetzes über die Zu- 
sammensetzung der Landesversammlung vom 22. November 1851 Nr. 48 in 
dem entsprechenden § 7, Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1899 Nr. 31 ge- 
schehen ist, dementsprechend abzuändern, der § 24 der N. L.-O. aber hinfällig 
geworden. 
Begründung der Staatsangehörigkeit: Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 
Nr. 20, § 2; Erteilung der Aufnahmeurkunde: § 7 daselbst. Die Aufnahme 
in den braunschweigischen Untertanenverband erfolgt in der Stadt Braunschweig 
durch die Polizeidirektion (Gesetz vom 1. Juni 1900 Nr. 25 und Verordnung 
vom 21. September 1900 Nr. 44, unter 3), im übrigen Bereich des Herzog- 
tums durch die Kreisdirektionen. Gegen Ablehnung des Antrages ist Klage 
bei dem Verwaltungsgerichtshof gegeben (Gesetz vom 5. März 1895, F 65). 
92a5. 
b) Dessen Folgen. 
Alle Landeseinwohner sind dem Landesfürsten Treue, Ehr- 
furcht und Gehorsam schuldig 1), und verpflichtet, den Gesetzen und 
den dieselben vollziehenden Behörden zu gehorchen. Sie genießen 
sämmtliche durch Verfassung und Gesetz zugesicherten Rechte, vor- 
behaltlich der in Bezug auf die Ausübung einzelner Rechte gelten- 
den Beschränkungen. 
1) Nur die „Landeseinwohner“ schulden dem Landesfürsten Treue und 
Gehorsam; nur sie sind daher als „Untertanen“ anzusehen. Ausländer oder 
Angehörige eines anderen Bundesstaates erlangen die Rechte der „Landes- 
einwohner“ durch Aufnahme in den Untertanenverband. In der liberschrift 
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