— 190 —
die 8§ 30 und 31 der Grundrechte jedem Deutschen verfassungsmäßig gewähr-
leistete freie Vereinigungsrecht eingegriffen hatte. Die Sache ist übrigens im
Sande verlaufen (vgl. Interpellation vom 21. April 1849; Kommissionsbericht
vom 18. und Schreiben vom 23. Mai 1849 — Anl. 3 zu Prot. 23, und 3
zu Prot. 27 der Verhandlungen des 6. ordentl. L.-T., endlich Sitzung vom
15. März 1850).
VII. Recht der Anklage.
§ 108.
1. Antrag auf Bestrafung.
Die Ständeversammlung kann auf Bestrafung der Mit-
glieder des Staatsministeriums und des ständischen Ausschusses
antragen 1), welche einer Verletzung der, auf den vorliegenden
Fall unzweifelhaft anwendbaren Bestimmungen dieses Landes-
grundgesetzes?) sich schuldig gemacht haben.
Ein solcher Antrag muß spätestens binnen sechs Jahren
nach eingetretener Verletzung 3) gemacht werden.
In Ansehung der dem Staatsministerium untergeordneten
Beamten sind dergleichen Anträge von der Ständeversammlung
nur dann statthaft, wenn diese Beamten da, wo sie in den
Grenzen eigener Verantwortlichkeit handeln, die Verfassung ver-
letzt zu haben beschuldigt werden, und der Antrag auf Bestrafung
bei den vorgesetzten Behörden und zuletzt bei dem Staats-
ministerium angebracht und acht Wochen lang unbeachtet ge-
blieben ist ). In diesem Falle wird der Antrag auf Bestrafung
bei dem Landesgerichte gemacht, welches die Untersuchung durch
zwei seiner Mitglieder zu führen und das erste Erkenntniß ab-
zugeben hat, gegen welches die ordentlichen Rechtsmittel zu-
lässig sind ).
1) Die Einführung des Rechts der Ministeranklage, das übrigens auch in
der württembergischen, altenburgischen, hessischen Verfassung sich schon vorfand,
ist in den Motiven zur N. L.-O. als ein Beweis des festen Willens der Regie-
rung, jeden Mißbrauch der Gewalt unmöglich zu machen und den Gesetzen
Achtung zu verschaffen, bezeichnet. Aus eben dieser Rücksicht war dort auch vor-
geschlagen, nicht nur die Staatsbeamten, sondern auch die Ständemitglieder,
die gleichfalls in der Lage seien, die Verfassung gefährden zu können — und
zwar ohne Beschränkung auf die Mitglieder des Ausschusses — für deren
Anfrechterhaltung verantwortlich zu machen. Die ursprüngliche Fassung im