Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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9 121. 
Fortsetzung. 
Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht, den bürgerlichen 
und Straf-Proceß betreffende!) Gefetze (nicht aber ganze Gesetz- 
bücher, eine Hypotheken-Ablösungs= und Gemeinheits-Theilungs- 
ordnung) können zwischen den Landtagen mit Zustimmung des 
Ausschusses erlassen werden?). 
1) Siehe hierzu Anm. 7 zu §98 und Anm. 1 zu §99. — Eigentümlich 
ist das bei Erlaß des Gesetzes vom 3. Dezember 1855 Nr. 58, Abänderungen 
und Ergänzungen der Zivilprozeßordnung betreffend, eingeschlagene Verfahren. 
Die Landesversammlung hatte auf verschiedene Anderungen des ihr zur ver- 
fassungsmäßigen Mitwirkung vorgelegten Gesetzentwurfes angetragen und das 
Ministerium diese genehmigt bis auf die Vorschläge über die neu einzuführenden 
Anwaltsgebühren. Mit Rücksicht auf den nahe bevorstehenden Schluß des 
Landtages einigte man sich dahin, daß die Gesetzesvorlage dem Ausschuß mit 
dem Auftrage überwiesen wurde, die Verhandlungen über die nicht erledigten 
Punkte mit der Landesregierung zum Schluß zu führen (Anl. 1 zu Proto- 
koll 46 des 8. ordentl. Landtages). Die Verständigung zwischen Ministerium 
und Ausschuß über die noch schwebenden Fragen kam dann bald zustande, wo- 
rauf das Gesetz publiziert ward als „mit Zustimmung der Abgeordneten des 
Landes, sowie des hierzu beauftragten Ausschusses der Landesversammlung“ 
erlassen. Eine seltsame Formel, die ein einheitliches Gesetz in zwei getrennte 
Stücke zerlegt. Offensichtlich hätte der Hinweis auf die erfolgte Zustimmung 
des Ausschusses genügt, da dieser nach § 121 an und für sich zur Mitwirkung 
bei Erlaß des Gesetzes zuständig war und durch sein Einverständnis mit der 
Verabschiedung des Gesetzes stillschweigend auch die Zustimmung zu den von 
der Landesversammlung selbst beratenen und erledigten Gesetzesbestimmungen 
seinerseits zu erkennen gab. 
2) Ein bei der Beratung der N. L.-O. von den Ständen eingebrachter 
Antrag, wonach auch die auf Grund des § 121 dem Ausschuß vorgelegten und 
von ihm genehmigten Gesetze gleich den Notgesetzen der nachträglichen Zustim- 
mung der Ständeversammlung selbst noch unterbreitet werden sollten, ist bei 
dem Widerspruch des Staatsministeriums nicht weiter verfolgt. Vgl. darüber 
Protokoll beider Sektionen vom 31. August 1832 und Erwiderung des Mini- 
steriums vom 28. September 1832. 
#i 122. 
Fortsetzung. 
Durch die mit Zustimmung des Ausschusses erlassenen Ge- 
setze kann indeß nie dieses Landesgrundgesetz oder ein mit dem-