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9 121.
Fortsetzung.
Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht, den bürgerlichen
und Straf-Proceß betreffende!) Gefetze (nicht aber ganze Gesetz-
bücher, eine Hypotheken-Ablösungs= und Gemeinheits-Theilungs-
ordnung) können zwischen den Landtagen mit Zustimmung des
Ausschusses erlassen werden?).
1) Siehe hierzu Anm. 7 zu §98 und Anm. 1 zu §99. — Eigentümlich
ist das bei Erlaß des Gesetzes vom 3. Dezember 1855 Nr. 58, Abänderungen
und Ergänzungen der Zivilprozeßordnung betreffend, eingeschlagene Verfahren.
Die Landesversammlung hatte auf verschiedene Anderungen des ihr zur ver-
fassungsmäßigen Mitwirkung vorgelegten Gesetzentwurfes angetragen und das
Ministerium diese genehmigt bis auf die Vorschläge über die neu einzuführenden
Anwaltsgebühren. Mit Rücksicht auf den nahe bevorstehenden Schluß des
Landtages einigte man sich dahin, daß die Gesetzesvorlage dem Ausschuß mit
dem Auftrage überwiesen wurde, die Verhandlungen über die nicht erledigten
Punkte mit der Landesregierung zum Schluß zu führen (Anl. 1 zu Proto-
koll 46 des 8. ordentl. Landtages). Die Verständigung zwischen Ministerium
und Ausschuß über die noch schwebenden Fragen kam dann bald zustande, wo-
rauf das Gesetz publiziert ward als „mit Zustimmung der Abgeordneten des
Landes, sowie des hierzu beauftragten Ausschusses der Landesversammlung“
erlassen. Eine seltsame Formel, die ein einheitliches Gesetz in zwei getrennte
Stücke zerlegt. Offensichtlich hätte der Hinweis auf die erfolgte Zustimmung
des Ausschusses genügt, da dieser nach § 121 an und für sich zur Mitwirkung
bei Erlaß des Gesetzes zuständig war und durch sein Einverständnis mit der
Verabschiedung des Gesetzes stillschweigend auch die Zustimmung zu den von
der Landesversammlung selbst beratenen und erledigten Gesetzesbestimmungen
seinerseits zu erkennen gab.
2) Ein bei der Beratung der N. L.-O. von den Ständen eingebrachter
Antrag, wonach auch die auf Grund des § 121 dem Ausschuß vorgelegten und
von ihm genehmigten Gesetze gleich den Notgesetzen der nachträglichen Zustim-
mung der Ständeversammlung selbst noch unterbreitet werden sollten, ist bei
dem Widerspruch des Staatsministeriums nicht weiter verfolgt. Vgl. darüber
Protokoll beider Sektionen vom 31. August 1832 und Erwiderung des Mini-
steriums vom 28. September 1832.
#i 122.
Fortsetzung.
Durch die mit Zustimmung des Ausschusses erlassenen Ge-
setze kann indeß nie dieses Landesgrundgesetz oder ein mit dem-