Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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— Anlage C zu Protokoll 11 — Landtagsbeschluß vom 15. Juli 1833 (Pro- 
tokoll 13) und Schreiben der Ständeversammlung an das Staatsministerium 
vom 15. Juli 1833 — Anlage zu Protokoll 14 des 1. ordentlichen Land- 
tages. Die Sammlungen der Landschaft bestehen aus der landschaftlichen Biblio- 
thek, der Gemäldesammlung und der Münzsammlung. Die Bibliothek, deren 
ältere Bestände und handschriftliche Aufzeichnungen manches Wertvolle aufweisen, 
ist durch Art. 21 des Landtagsabschiedes vom 12. Oktober 1832 für eine öffent- 
liche erklärt; die weitere dortige Bestimmung, daß sie besonders in den vater- 
ländischen Schriften aus anderen öffentlichen Sammlungen, sowie durch Ankauf 
vervollständigt, daß zu diesem Zwecke eine bestimmte Summe auf den Kloster- 
fonds angewiesen und daß über Benutzung und Beaufsichtigung der Bibliothek 
ein Reglement erlassen werden solle, ist nicht durchweg zur Ausführung gelangt. 
Die Gemäldesammlung enthält hauptsächlich Bildnisse von Mitgliedern des 
braunschweigischen Herzogshauses, von denen einige aus der Salzdahlumer 
Galerie herrühren; die landschaftliche Sammlung vaterländischer Münzen end- 
lich ist auf Wunsch der Stände in das Herzogl. Museum ausgenommen (Land- 
tagsabschied vom 12. Oktober 1832, Art. 20). 
4) Sie betreffen das Anmeldungsverfahren, das der Eröffnung des Land- 
tages vorangeht, die Vorprüfung und Berichterstattung über die Wahlen der 
Abgeordneten (§ 2 bis 10), die Mitwirkung bei der Feststellung des Landtags- 
abschiedes (§ 78) und die Einleitung der Verhandlungen auf Konvokations-= 
tagen (§ 79 bis 82). 
  
Dritter Titel. 
Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte 
auf denselben, sowie von den Verhandlungen 
des ständischen Ausschusses. 
Erster Abschmitt. 
Von den Landtagen. 
8 128. 
1. Ordentliche und außerordentliche Landtage. 
Die Ständeversammlung muß alle zwei Jahre zu einem 
ordentlichen Landtage von der Landesregierung berufen werden. 
Außerdem steht es der Cetzteren frei, jederzeit die Stände— 
versammlung zu einem außerordentlichen Landtage zusammenzu— 
rufen).