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8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der
Ständeversammlung.
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der
Landtagsversammlung!) verhaftet werden, als entweder im Wege
des Wechselverfahrens?), oder wenn dasselbe auf frischer ver-
brecherischer That ergriffen wird 3), oder mit Zustimmung der
Ständeversammlung. In den beiden ersten Fällen hat die ver-
haftende Behörde dem Staatsministerium, und dieses der Stände-
versammlung sofort Anzeige von der Verhaftung zu machen).
1) Die Verhaftung während einer Vertagung ist daher zulässig. — Anders
in bezug auf die Mitglieder des Reichstages der Art. 31 der R.-V., nach welchem
die Verhaftung ausgeschlossen ist während der Dauer der Sitzungsperiode, d. h.
— der weitaus überwiegenden Ansicht nach — für den gesamten Zeitraum
vom Augenblick der Eröffnung des Reichstages bis zum Augenblick der Schließung,
die Zeit der Vertagungen inbegriffen. S. die Literaturnachweise bei G. Meyer,
§ 133, Anm. 14. Die Verfassungsbestimmungen der deutschen Einzelstaaten
lauten verschieden. Auf die Dauer der Sitzungsperiode erstrecken das Privi-
legium namentlich Preußen (§ 84) und Württemberg (§ 184). Wie hier:
Bayern (5 26), Sachsen (§F 84), Baden (§ 49), Oldenburg (§ 132); ähnlich
auch: Sachsen-Weimar (§ 19: „bis 8 Tage nach Schluß und Vertagung").
2) Der Wechselarrest ist jedoch beseitigt durch das Gesetz des Norddeutschen
Bundes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868. Als
Mittel zur Erzwingung des Offenbarungseides ist die Haft unstatthaft gegen
Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs-
periode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt (R.-Z.-P.-O.,
§ 904, 1) und wird gegen Mitglieder einer solchen Versammlung unter-
brochen, wenn die Versammlung die Freilassung beantragt (R.-Z.-P.-O.,
8 305, 1).
3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter
denen gegen Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung während der Dauer
einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden
kann, sind von den Reichsprozeßgesetzen unberührt gelassen (Einf.-Gesetz zur
R.-St.-P.-O., § 6, Abs. 2). Auch der § 135 betrifft nur die Inhaftnahme
zum Zwecke ber Strafverfolgung, nicht zum Zwecke der Strafverbüßung.
Die bereits ansgeführte Verhaftung bleibt bestehen. — Weitergehende Bestim-
mungen enthält für Mitglieder des Reichstages der Art. 31 der R.-V.
41) Über die Zulässigkeit der Vernehmung von Landtagsmitgliedern als
Zeugen oder Sachverständige außerhalb des Sitzes der Versammlung während
der Dauer der Sitzungsperiode vgl. R.-Z.-P.-O., § 382 und 402, R.-Str.=
P.-O., § 49 und 72, R.-Mil.-Str.--P.-O., § 207 und 208. In betreff des