Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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die sehr bestrittene Frage, ob die rechtliche Verantwortlichkeit der Minister dem 
Landtage gegenüber auch auf die Instruktion und Abstimmung im Bundesrate 
zu beziehen ist, s. einerseits namentlich G. Meyer, § 186, Anm. 3 (verneinend), 
andererseits Laband, Bd. 1, 8 10, und ihm folgend Arndt, S. 44 (zu 
entscheiden nach dem Ministerverantwortlichkeitsgesetz des betreffenden Einzel- 
staates); eine politische Verantwortlichkeit ist in jedem Falle vorhanden: „keine 
Regierung wäre berechtigt, eine Rechtfertigung ihres Verhaltens und eine 
Darlegung der Gründe desselben ihrer Landesvertretung gegenüber mit dem 
Hinweise abzulehnen, daß die in Rede stehende Angelegenheit Reichssache sei; 
denn die Instruktionserteilung an die Vertreter des Staates im Bundesrate ist 
in der Tat niemals Neichssache, sondern immer eine Regierungsangelegenheit 
des Einzelstaates“ (Laband, in Marquardsens Handbuch II, 1 1(3. Aufl.], 
S. 20). 
3) Der Text des § 156 hat in der beratenden Ständeversammlung ver- 
schiedene Anderungsvorschläge hervorgerufen. Zunächst wünschte v. Cramm- 
Sambleben die Ministerverantwortlichkeit in jedem Einzelfalle beschränkt zu 
sehen auf denjenigen Minister, in dessen Departement „die erlassene Verfügung 
einschlage“. Dagegen wurde bemerkt, daß die Verantwortlichkeit sich nicht auch, 
wie der Antragsteller angenommen hatte, auf die Zweckmäßigkeit der mini- 
steriellen Anordnungen beziehe, daß aber die Frage, ob die Verfassung verletzt 
sei, von jedem Minister müsse beurteilt werden können. Dann gab Günther 
(Oberappellationsrat, später Präsident des Oberappellationsgerichts) anheim, 
den Eingang des Absatzes 2 dahin zu ändern: „Diese Verantwortlichkeit trifft 
zunächst denjenigen höchsten Staatsbeamten, welcher kontrasigniert oder unter- 
zeichnet hat, und falls dieser nicht zugleich Departementschef sein sollte, auch 
letzteren, wenn er sich der Kontrasignatur oder Unterzeichnung aus nicht zu 
rechtfertigenden Gründen entzogen haben sollte, und zwar beide ohne Zulassung 
der Berufung usw.“ Zur Unterstützung dieses Antrages war darauf hin- 
gewiesen, daß ein Minister, der eine im Geschäftskreise eines anderen erlassene 
Verfügung ohne sorgfältige Prüfung der Frage über deren Übereinstimmung 
mit der Verfassung vollziehe, zwar strafbar bleibe, zugleich aber der Departe- 
mentschef, welcher pflichtwidrig die Sache abgegeben und die Vollziehung eines 
ungesetzlichen Beschlusses durch andere zugelassen habe, nicht minder straffällig 
sei. Dagegen ward wiederum eingewendet, daß „die Straflosigkeit des letzteren 
nicht im Entwurfe liege und durch Einschaltung des Wortes „zunächst“ noch 
deutlicher ausgedrückt werden könne, der Fall aber, daß der Departements- 
chef völlig unschuldig sei, sich gar nicht wohl denken lasse und es bei 
Wichtigkeit der Folgen, welche schon der Anklagestand der Minister nach sich 
ziehe, bedenklich sei, diesen auf eine bloße Vermutung zu begründen“". Indessen 
gelangte der Vorschlag Günthers, zu dessen Gunsten v. Cramm den seinigen 
zurückgezogen hatte, in beiden Sektionen zur Annahme (Sitzung vom 3. Sep- 
tember 1832), obwohl er eine Verbesserung des Gesetzes keineswegs bedeutete. 
Er fand daher auch keine (Gnade vor der gestrengen Kritik des Ministers 
v. Schleinitz. „Da die zu diesem Paragraph in Antrag gebrachte Abänderung