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die sehr bestrittene Frage, ob die rechtliche Verantwortlichkeit der Minister dem
Landtage gegenüber auch auf die Instruktion und Abstimmung im Bundesrate
zu beziehen ist, s. einerseits namentlich G. Meyer, § 186, Anm. 3 (verneinend),
andererseits Laband, Bd. 1, 8 10, und ihm folgend Arndt, S. 44 (zu
entscheiden nach dem Ministerverantwortlichkeitsgesetz des betreffenden Einzel-
staates); eine politische Verantwortlichkeit ist in jedem Falle vorhanden: „keine
Regierung wäre berechtigt, eine Rechtfertigung ihres Verhaltens und eine
Darlegung der Gründe desselben ihrer Landesvertretung gegenüber mit dem
Hinweise abzulehnen, daß die in Rede stehende Angelegenheit Reichssache sei;
denn die Instruktionserteilung an die Vertreter des Staates im Bundesrate ist
in der Tat niemals Neichssache, sondern immer eine Regierungsangelegenheit
des Einzelstaates“ (Laband, in Marquardsens Handbuch II, 1 1(3. Aufl.],
S. 20).
3) Der Text des § 156 hat in der beratenden Ständeversammlung ver-
schiedene Anderungsvorschläge hervorgerufen. Zunächst wünschte v. Cramm-
Sambleben die Ministerverantwortlichkeit in jedem Einzelfalle beschränkt zu
sehen auf denjenigen Minister, in dessen Departement „die erlassene Verfügung
einschlage“. Dagegen wurde bemerkt, daß die Verantwortlichkeit sich nicht auch,
wie der Antragsteller angenommen hatte, auf die Zweckmäßigkeit der mini-
steriellen Anordnungen beziehe, daß aber die Frage, ob die Verfassung verletzt
sei, von jedem Minister müsse beurteilt werden können. Dann gab Günther
(Oberappellationsrat, später Präsident des Oberappellationsgerichts) anheim,
den Eingang des Absatzes 2 dahin zu ändern: „Diese Verantwortlichkeit trifft
zunächst denjenigen höchsten Staatsbeamten, welcher kontrasigniert oder unter-
zeichnet hat, und falls dieser nicht zugleich Departementschef sein sollte, auch
letzteren, wenn er sich der Kontrasignatur oder Unterzeichnung aus nicht zu
rechtfertigenden Gründen entzogen haben sollte, und zwar beide ohne Zulassung
der Berufung usw.“ Zur Unterstützung dieses Antrages war darauf hin-
gewiesen, daß ein Minister, der eine im Geschäftskreise eines anderen erlassene
Verfügung ohne sorgfältige Prüfung der Frage über deren Übereinstimmung
mit der Verfassung vollziehe, zwar strafbar bleibe, zugleich aber der Departe-
mentschef, welcher pflichtwidrig die Sache abgegeben und die Vollziehung eines
ungesetzlichen Beschlusses durch andere zugelassen habe, nicht minder straffällig
sei. Dagegen ward wiederum eingewendet, daß „die Straflosigkeit des letzteren
nicht im Entwurfe liege und durch Einschaltung des Wortes „zunächst“ noch
deutlicher ausgedrückt werden könne, der Fall aber, daß der Departements-
chef völlig unschuldig sei, sich gar nicht wohl denken lasse und es bei
Wichtigkeit der Folgen, welche schon der Anklagestand der Minister nach sich
ziehe, bedenklich sei, diesen auf eine bloße Vermutung zu begründen“". Indessen
gelangte der Vorschlag Günthers, zu dessen Gunsten v. Cramm den seinigen
zurückgezogen hatte, in beiden Sektionen zur Annahme (Sitzung vom 3. Sep-
tember 1832), obwohl er eine Verbesserung des Gesetzes keineswegs bedeutete.
Er fand daher auch keine (Gnade vor der gestrengen Kritik des Ministers
v. Schleinitz. „Da die zu diesem Paragraph in Antrag gebrachte Abänderung