Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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graphen wiederholen nur die gleichmäßige Bestimmung des § 165, wo zwischen 
einer Mitwirkung der Stände und des Ausschusses nicht unterschieden wird, 
und sie finden sich schon im Edikt vom 1. Mai 1794. Auch erscheint die 
Einschränkung der Zuständigkeit des Ausschusses sachlich wohl kaum gerecht- 
fertigt, da es sich in den gegebenen Fällen nur um Gegenstände von geringem 
oder zweifelhaftem Werte handeln wird. Das Staatsministerium ist übrigens 
der Auffassung der Ständeversammlung, auch insoweit die Abtretung entbehr- 
licher und wertloser Zubehörstücke des Staatsgutes in Betracht kommt, nach- 
träglich beigetreten (Schreiben vom 18. Dezember 1848, Anl. 1 zu Prot. 3 
des 6. ordentl. Landtages). Doch fehlt es keineswegs an Belegen, in denen 
die hier gewiesene Schranke nicht innegehalten ist, wie andererseits auch in 
Fällen, in denen die Zuständigkeit des Ausschusses begründeteren Bedenken 
unterlag, die Lage der Sache aber eine alsbaldige Entscheidung forderte, der 
Ausschuß keinen Anstand genommen hat, mit Rücksicht auf die besonderen Ver- 
hältnisse die von ihm erbetene Zustimmung zu erteilen. In dieser Hinsicht ist 
zu erwähnen namentlich ein Beschluß vom 8. April 1865 (Verkauf von Zu- 
behör eines Vorwerks zu Ahlshausen für 160000 Taler), hinsichtlich dessen der 
Ausschuß selbst die Bejahung der Zuständigkeitsfrage als eine etwas gezwungene 
Deutung des § 189 bezeichnete, seine Entschließung aber damit rechtfertigte, 
daß ein außerordentlicher Landtag zur Erledigung der Sache füglich nicht habe 
berufen werden können und eine Vertagung des Geschäftsabschlusses ohne er- 
hebliche Nachteile nicht zulässig erschienen sei (Ausschußbericht vom 10. De- 
zember 1866, § 15, Nr. 36; Anl. 29 der Drucksachen des 12. ordentl. Land- 
tages). Der Regel nach hat allerdings der Ausschuß bei Zweifeln über seine 
Zuständigkeit den Ausweg vorgezogen, sich mit der in Antrag gebrachten Ver- 
waltungsmaßregel „gutachtlich“ (N. L.-O. § 124) einverstanden zu erklären 
und damit der auf eigene Verantwortlichkeit handelnden Landesregierung eine 
gewisse und immerhin annehmbare Gewähr für demnächstige nachträgliche Ge- 
nehmigung der Landesversammlung zu bieten. — Eine erhebliche Erweite- 
rung der Zuständigkeit des Ausschusses in Beziehung auf Verwendung von 
Beständen des Kammer= und des Klosterkapitalfonds namentlich zu Ankäufen 
von Grundstücken: Gesetz vom 20. Dezember 1834, § 4, andererseits Zu- 
lässigkeit von Veräußerungen ohne ständische Mitwirkung: ebendort, § 1. 
Über Veräußerungen von Wertpapieren des Staates siehe L.-A. vom 12. Juni 
1874, Anl. B (vgl. § 172, Anm. 8). 
§ 190. 
b) Außerordentliche. 
Wenn außerordentliche Ereignisse die zeitige Versammlung 
des Landtags unthunlich machen, oder wenn Gefahr mit dem 
Verzuge verbunden ist und die ordentlichen Bewilligungen und 
Geldmittel zur Erreichung des Staatszwecks und zur Erhaltung