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graphen wiederholen nur die gleichmäßige Bestimmung des § 165, wo zwischen
einer Mitwirkung der Stände und des Ausschusses nicht unterschieden wird,
und sie finden sich schon im Edikt vom 1. Mai 1794. Auch erscheint die
Einschränkung der Zuständigkeit des Ausschusses sachlich wohl kaum gerecht-
fertigt, da es sich in den gegebenen Fällen nur um Gegenstände von geringem
oder zweifelhaftem Werte handeln wird. Das Staatsministerium ist übrigens
der Auffassung der Ständeversammlung, auch insoweit die Abtretung entbehr-
licher und wertloser Zubehörstücke des Staatsgutes in Betracht kommt, nach-
träglich beigetreten (Schreiben vom 18. Dezember 1848, Anl. 1 zu Prot. 3
des 6. ordentl. Landtages). Doch fehlt es keineswegs an Belegen, in denen
die hier gewiesene Schranke nicht innegehalten ist, wie andererseits auch in
Fällen, in denen die Zuständigkeit des Ausschusses begründeteren Bedenken
unterlag, die Lage der Sache aber eine alsbaldige Entscheidung forderte, der
Ausschuß keinen Anstand genommen hat, mit Rücksicht auf die besonderen Ver-
hältnisse die von ihm erbetene Zustimmung zu erteilen. In dieser Hinsicht ist
zu erwähnen namentlich ein Beschluß vom 8. April 1865 (Verkauf von Zu-
behör eines Vorwerks zu Ahlshausen für 160000 Taler), hinsichtlich dessen der
Ausschuß selbst die Bejahung der Zuständigkeitsfrage als eine etwas gezwungene
Deutung des § 189 bezeichnete, seine Entschließung aber damit rechtfertigte,
daß ein außerordentlicher Landtag zur Erledigung der Sache füglich nicht habe
berufen werden können und eine Vertagung des Geschäftsabschlusses ohne er-
hebliche Nachteile nicht zulässig erschienen sei (Ausschußbericht vom 10. De-
zember 1866, § 15, Nr. 36; Anl. 29 der Drucksachen des 12. ordentl. Land-
tages). Der Regel nach hat allerdings der Ausschuß bei Zweifeln über seine
Zuständigkeit den Ausweg vorgezogen, sich mit der in Antrag gebrachten Ver-
waltungsmaßregel „gutachtlich“ (N. L.-O. § 124) einverstanden zu erklären
und damit der auf eigene Verantwortlichkeit handelnden Landesregierung eine
gewisse und immerhin annehmbare Gewähr für demnächstige nachträgliche Ge-
nehmigung der Landesversammlung zu bieten. — Eine erhebliche Erweite-
rung der Zuständigkeit des Ausschusses in Beziehung auf Verwendung von
Beständen des Kammer= und des Klosterkapitalfonds namentlich zu Ankäufen
von Grundstücken: Gesetz vom 20. Dezember 1834, § 4, andererseits Zu-
lässigkeit von Veräußerungen ohne ständische Mitwirkung: ebendort, § 1.
Über Veräußerungen von Wertpapieren des Staates siehe L.-A. vom 12. Juni
1874, Anl. B (vgl. § 172, Anm. 8).
§ 190.
b) Außerordentliche.
Wenn außerordentliche Ereignisse die zeitige Versammlung
des Landtags unthunlich machen, oder wenn Gefahr mit dem
Verzuge verbunden ist und die ordentlichen Bewilligungen und
Geldmittel zur Erreichung des Staatszwecks und zur Erhaltung