VII. Die Verfassung des Freimaurerbundes.
er Freimaurerbund wird oft, sowohl inner-
als außerhalb seines Kreises, ein Orden
genannt. Dieser Ausdruck ist durchaus
falsch und beruht, er mag gebraucht werden
von wem er will, auf unrichtigen Ansichten
und Vorurteilen bezüglich der Entstehung
und Geschichte des Bundes. Der letztere hat nicht die mindeste
Ahnlichkeit mit einem Orden, weder mit einem Mönchs-,
noch mit einem Ritterorden, — mit einem Mönchs-- oder
geistlichen Ritterorden deshalb nicht, weil die Mitglieder
solcher Orden gewisse Gelübde hinsichtlich ihrer Lebensart
ablegen müssen und in ihrer freien Bewegung an vielfache
Regeln gebunden sind, — mit einem weltlichen Ritterorden
nicht, weil ein solcher nur auf gewisse Verdienste oder andere
Veranlassungen hin verliehen wird und nicht willkürlich ge-
sucht werden kann.
Es ist sogar zweifelhaft, ob auch der Ausdruck „Frei-
maurerbund“ richtig ist; denn ein Bund beruht auf einer
allgemeinen Organisation aller seiner Glieder, auf gemein-
samen Vorschriften für dieselben und auf einem durchgreifenden
geordneten Verkehre zwischen denselben. Diese Erfordernisse
sucht man aber in der Freimaurerei vergebens; dieselbe bildet
vielmehr einen Inbegriff von Bünden, die unter sich voll-