Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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meistern unangenehm gewesen wäre, dafür sorgten natürlich 
diese durch Drohungen und andere Maßregeln. Gestützt 
darauf erließ der Justiz- und Polizeidirektor des Kantons 
eine Verordnung, laut welcher die gefangenen Mädchen das 
Recht haben sollten, sich an jene Direktion zu wenden, wenn 
sie die „Häuser“ zu verlassen wünschten. Natürlich wußte 
der Herr Direktor sehr gut, daß die Bordellhyänen ihre 
Opfer an solchen Gesuchen zu verhindern wissen; hätte er 
es nicht gewußt, so müßte er ein Kind von so rührender 
Unschuld gewesen sein, wie sie bei den jungen und älteren 
Herren von Genf nicht vorkommt, was Jedermann weiß, 
der die dortigen Verhältnisse kennt. Das in Genf erscheinende 
„Bulletin continental“ weiß aus amtlicher Quelle, daß die 
Mädchen mit jenen Verfügungen gar nicht oder nur zum 
Scheine bekannt gemacht werden. Daß aber die Behörden 
vollends das Gegenteil von dem thun, was ihre Pflicht 
wäre, zeigt folgende Geschichte: 
Im December vorigen Jahres (1891) wurde Marie P. aus 
dem Kanton Bern von einer Kupplerin in Biel um 280 Fr. 
an eine Bordellhalterin in Genf verkauft. Hier verliebte 
sich ein junger Mann, der von Kameraden zum Besuche des 
Hauses verlockt worden, in das schöne Mädchen und bot ihr 
seine Hand, wenn sie das Haus verlassen wolle, worin sie 
mit Freuden einwilligte. Dies konnte sie aber nicht, ohne 
der Sklavenhalterin ihre „Schuld“ abzuzahlen, und sie wußte 
überdies, daß sie, wenn ihre Absicht bekannt würde, sicher 
wäre, sofort heimlich nach einer anderen Stadt verkauft zu 
werden. 
Die Liebenden planten eine Flucht; aber das Mädchen 
wurde krank und kam in das Spital. Hier boten ihr edle 
Damen an, ihr zum Austritte aus dem Hause zu verhelfen; 
allein sie fürchtete ihre Sachen zu verlieren und kehrte in 
den Kerker zurück, woraus sie aber bald durch die Bemühungen 
ihres Geliebten, der eine jener Damen zum Handeln bestimmt
	        
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