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Anblick ihrer Opfer nur ein höhnisches Lächeln hatte, abge—
führt wurde, folgten ihr die Verwünschungen aller auf dem
Korridor anwesenden Personen, darunter die der zahlreichen
Opfer, welche nun als Zeugen hatten fungieren müssen.
Eine von krampfhaftem Schluchzen erfaßte Mutter, deren
einzige Tochter auch von der Rostert dem Verderben über—
antwortet worden war, schrie: „Man müßte an aller
Gerechtigkeit, verzweifeln, wenn die schändlichen Wüstlinge,
deren Agentin das Weib war, frei ausgehen würden.“
In Berlin war 1877 ein Zimmermaler, Peter, 23 Jahre
alt, der Erpressung angeklagt, welche er an einer unter
seinem „Schutze“ stehenden Prostituierten, Namens Michaelis
verübte, indem er sie auf die scheußlichste Weise mißhandelte,
wenn sie ihm nicht genug durch ihren „Beruf“ verdientes
Geld brachte, so daß sie Wochen lang im Spital lag. Er
wurde mit einem Jahre Gefängnis bestraft.
In einer Residenz= und Garnisonsstadt, wo eben in
Folge des Reichsstrafgesetzbuches die Bordelle unterdrückt
waren (wahrscheinlich München), erschien an einem Balle
zur Zeit des Karnevals 1878 ein Sohn einer der besten
Familien mit acht gleichmäßig in weiß und blau mit
griechischen Borduren gekleideten Prostituierten, seinen Mai-
tressen.
Bekannt ist der durch den skandalösen Fall Heintze in
Berlin hervorgerufene Erlaß des deutschen Kaisers von 1891
gegen die Zuhälter. Zu bedauern ist nur, daß der durch
denselben veranlaßte Gesetzentpurf den Mädchenhandel nicht
berücksichtigt; und daß die Vermietung von Lokalen an Dirnen,
die unter Polizeiaufsicht stehen, nicht strafbar sein soll, sofern
die Reglemente beobachtet werden, ist mindestens sehr bedenk-
lich. Merkwürdig ist indessen, daß die ganze bisherige
Reglementierung solche Zustände, wie jener Fall sie enthüllt,
nicht hat verhindern können. Die von manchen Seiten
befürwortete Wiedergestattung der Bordelle (und damit indirekt