fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Regierungs-Blat 
Grohherzogthun 
Sachsen-lWeimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 28. Mai 1865. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein 
Beitrag zur Landesbrandversicherungs-Anstalt von 
Einem halben Pfennig 
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe 
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1865 bestimmten Kon- 
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit 
dem 15. Juni d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Be- 
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Steuereinnahmen die An- 
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlieferung 
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst 
besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen. 
Hinsichtlich der etwa verbleibenden Reste ist allenthalben den Vorschriften der 
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gescthes vom 11. Dezember 1850 
nachzugehen. 
Weimar am 19. Mai 1865. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
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