Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

100 Ceseg, betresfend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 7 und 8. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben 
der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht 
vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.") 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach 
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche 
gemeinschaftlich ist, werden die Slimmen nur derjenigen Bun- 
desstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.“) 
1. Die Fassung des Art. 7 der Reichsverf. weicht von dem Ar- 
tikel 7 der norddeutschen Bundesverfassung in mehreren Punkten ab; in 
Abs. I Ziff. 1—3 wurden die allgemeinen, in der norddeutschen Bun- 
desverfassung an verschiedenen Stellen erwähnten Befugnisse des Bundes- 
raths zusammengefaßt (vergl. hierüber die Bemerkung des Präsidenten 
des Bundeskanzleramtes bei Berathung der Verkräge [Stenogr. Bericht 
S. 69)), sodann sind die Worte in Abs. III „vorbehaltlich der Bestim- 
mungen in den Artikeln 5, 37 und 78“ neu, und endlich wurde der 
lehte Absatz mit Nücksicht auf die den süddeutschen Staaten eingeräumten 
Ausnahmen beigefügt. 
2. Ueber die Theilnahme des Bundesraths an der Reichsgesetzgeb- 
ung siehe oben § 4 Ziff. III 1 Seite 22, dann den 8 23 der Ver- 
füssung. 
Ueber das Verordnungsrecht und die sansigen Befugnisse des 
vore siehe oben § 4 Ziff. III 2 ff. S. 
4. Vergl. hiczu oben Art. 4 Note 2. 
5. Ueber. die Geschäftsordnung des Bundesraths siehe oben § 4 
Ziff. IV S. 26 ff. 
6. Da v Bundesrathsausschüsse nur eine vorbereitende und con- 
sultative Thätigleit haben, so findet der letzte Absatz des Art. 7 auf die 
Abstimmung in den Ausschüssen keine Anwendung. 
Art. 8.) 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:) 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen;
	        
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