Object: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesehz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. 71 
83. 
Die Vereinbarungen!) in dem zu Versailles am 15. No- 
vember 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1870 S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 
25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 657), 
dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 
vom Jahre 1871 S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages 
mit Bayern:) vom 23. November 1870 (a. a. O. S. 21 ff.) 
werden durch dieses Geseß nicht berührt. 
1. Diese Vereinbarungen sind in dem Anhange gegenwärtiger Ab- 
theilung abgedruckt und überdieß bei den einzelnen einschlägigen Artikeln 
der Verfassung besonders hervorgehoben. 
2. Der Vertrag mit Bayern ist nebst Schlußprokokoll gleichfalls 
im Anhange gegenwärtiger Abtheilung abgedruckt; die Ziff. IV desselben 
enthält die Bestimmung, daß die auf das Militärwesen bezüglichen Ver- 
tragsbestimmungen erst mit dem 1. Jannar 1872 in Wirksamkeit treten.
	        
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