8 2. Haupimomenie der Verfassung des deutschen Reichs. 5
obwohl der Eintritt Bayerns, wie oben bemerkt, erst am 1. Februar 1871
in formell und allgemein rechtsverbindlicher Weise vollzogen wurde.
8 2.
Hauptmomente der Verfalssung des deutschen Reichs.
I. Während der frühere im Jahre 1815 geschlossene deuische
Bund nur eine völkerrechtliche Vereinigung selbständiger Staaten —
ein Staatenbund war, dessen Beschlüsse nur dann und insoweit
praktische Wirksamkeit erlangten, als sie von den Regierungen der Ein-
zelstaaten für ihre Gebiete in Vollzug gesetzt wurden, ist nunmehr durch
die erwähnten Verfassungsbündnisse (Versailler Verträge) aus Ge-
sammtdeutschland ein organisches Staatswesen — ein Bundes-
staat geschaffen worden. Das neue denische Reich ist demzufolge eine
selbständige, von den Bundesgliedern verschiedene, nach Innen und
Außen sonveräne und mit entsprechender Gewalt ausgestattete Persön-
lichkeit, deren gesetzmäßige Anordnungen für alle Behörden und Bundes-
angehörigen unmittelbar und ohne Dazwischenkunft der Landes-
regierungen bindend sind. Die Normen, nach denen sich der Bestand,
die Einrichtung und Verwaltung des deutschen Neiches bemißt, sind in
der neu redigirten Reichsverfassung vom 16. April 1871, den darin
ausdrücklich vorbehaltenen Sonderverträgen und den Reichsgesetzen
enthalten.
II. Als allgemeine Aufgabe des Reichs bezeichnet der
Eingang der Reichsverfassung den Schutz des Bundesgebietes und des
innerhalb desselben giltigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des
deutschen Volks. Der ersterwähnte Zweck soll zunächst durch die
Schaffung einer starken Centralgewalt und eines einheitlichen deutschen
Hceres, welches dem Oberbefehle des Kaisers untersteht, erreicht werden;
zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes aber sind der Zu-
ständigkeit des Reiches nicht bloß wichtige Gesehgebungsbefugnisse,
namentlich in Betreff der persönlichen Freiheit, sowie des Handels-, Zoll-
und Verkehrswesens, sondern auch Vollzugsrechte überwiesen. Es
ist nicht zu leugnen, daß der Vorläufer des deutschen Neiches, der
norddeutsche Bund, die nach beiden Richtungen an ihn herangetretenen
Aufgaben würdig gelöst hat.
III. Die im Reiche vereinigten Einzelstaaten werden in der Ver-