Contents: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

406 Lehrmittel. 
jugendliche Arbeiter (s. d.) die besonderen Vorschriften in 88 126— 133 
des RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261. Hiernach ist der L. der väter- 
lichen Zucht des Lehrherrn unterworfen, der letztere aber verpflichtet, den 
L. in den bei seinem Gewerbebetrieb vorkommenden gewerblichen Arbeiten 
in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Aus- 
dehnung zu unterweisen, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten an- 
zuhalten und dafür zu sorgen, daß ihm die zu seiner Ausbildung und 
zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit durch Verwendung zu 
anderen Dienstleistungen nicht entzogen werde (8§ 126, 127). Das 
Lehrlingsverhältniß beginnt mit einer Probezeit, die 3 Monate nicht 
übersteigen darf und in Ermangelung besonderer Vereinbarung 4 Wochen 
dauert. Während dieser Zeit kann das Verhältniß durch einseitigen 
Rücktritt, nachher vom Lehrherrn aus denselben Gründen, wie der Ar- 
beitsvertrag der Gesellen und Gehülfen, vom Lehrling nur aus den 
§ 128 aufgeführten Gründen aufgelöst werden. Ist der Lehrvertrag 
schriftlich geschlossen, so kann der L., der sich weigert, das Lehrverhältniß 
vor dessen Ablauf fortzusetzen, von der Polizeibehörde des Orts, in dem 
das Lehrverhältniß bestanden hat (Zeitschr. f. V. I S. 135), zwangs- 
weise, bei Requisitionen nicht sächsischer Behörden auf deren Kosten (MV0. 
vom 21. December 1883 Nr. 670 II C) zurückgeführt werden; auch 
ist die schriftliche Form Voraussetzung für Geltendmachung gegenseitiger 
Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Verhältnisses 
(§§ 130, 132, 133). Nach Ablauf des Lehrvertrages ist dem L. vom 
Lehrherrn ein von der Gemeindebehörde zu beglaubigendes Zeugniß aus- 
zustellen (§ 129). Die statutarische Regelung des Lehrlingswesens, die 
Fürsorge für technische und sittliche Ausbildung der L. und die Ent- 
scheidung ihrer Streitigkeiten mit den Innungsmitgliedern (s. Gewerbe- 
gerichte) ist Aufgabe der neuen Innungen (GO. 8 97 Pet. 3 und 4, 
§ 98a Abs. 2 Pct. 2 mit Abänderung zu Pct. 2b in Art. 5 des RGes. 
vom 1. Juni 1891 S. 261). Die Innungen können Fachschulen für 
L. errichten (§ 97a), auch, wenn ihre Thätigkeit auf dem Gebiete des 
Lehrlingswesens sich bewährt hat, mit Zustimmung der Kreishauptmann- 
schaft ihre Zuständigkeit auf L. von Nichtinnungsmitgliedern ausdehnen 
und das Recht erhalten, daß Nichtinnungsmitglieder L. nicht annehmen 
dürfen (GO. 8 100e, RGes. vom 8. December 1884 S. 255). Die 
Rechte des § 100e können sowohl einzeln als zusammen, jedoch nur 
dann, wenn die Innung auf diesem Gebiete bereits erkennbare Erfolge 
erzielt hat, und in der Regel nicht an gemischte Innungen verliehen wer- 
den (MV0O. vom 13. Februar und 26. October 1885 in der Zeitschr. 
f. V. VI S. 137, S. 324, MVO. vom 1. Juni 1886 in der Zeitschr. 
f. V. VII S. 246). Die Verletzung der Bestimmungen über L. wird 
mit Geld bis zu 150 = ev. Haft bis 4 Wochen bestraft (G. ##8# 14 
Pct. 9 und 10). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für L. 
in Fabriken, dagegen nicht für L. von Apothekern und Kaufleuten (Res. 
vom 1. Juni 1891 § 1341, § 1542). Ueber das Leipziger L.-Daheim 
s. Bek. vom 20. Februar 1883 im Cons.-B. S. 37. » 
Lehrmittel. Soweit sie zum Lehrapparate (s. d.) gehören, sind die L. auf
	        
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