Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 44 u. 45. 127 
dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen 
jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen 
Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so aus- 
rüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt. 
1. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Amvendung. 
2. Zur Ausführung des Art. 13 der Verfassung hat der Bundes- 
rath am 3. Juni 1870 ein Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen 
im nordd. Bunde beschlossen (Bundesgesetzblatt 1870 S. 461 ff.), wel- 
ches in 79 Paragraphen Bestimmungen über 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn, 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel, 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Be- 
triebs, 
IV. das Verhalten des Publikums und 
V. die Stellung und das Verhalten der Bahnpolizei-Beamten 
enthält. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Reglement gegebenen 
Vorschriften liegt nach § 79 desselben bei den unter Staatsverwaltung 
stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Direktionen, bei den unter Privat- 
verwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten, 
beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von den einzelnen Bun- 
desregierungen eingesehtten Aussichtsorganen ob. In dem Betriebsregle- 
ment finden sich auch Polizeistrafbestimmungen (§ 68 ff.). 
Art. 44.0 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durch- 
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr- 
pläue nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindig- 
keit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen 
Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- 
und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Trans- 
portmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche 
Vergütung einzurichten. 
1. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung. 
Art. 45.5) 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifswesen zu. Das- 
selbe wird namentlich dahin wirken:)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.