§ 3. Rechlliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 9
desraths abweichen, im Reichstage zu vertreten, sowie endlich in der
Bestimmung (§ 5 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869),
daß die Wahlen innerhalb der Grenzen eines jeden Bundesstaats sich
zu bewegen haben und selbst in denjenigen Staaten, deren Bevölkerung
100,000 Seelen nicht erreicht, Ein Abgeordneter zu wählen ist.
III. Die Bundesslaaten haben sammt und sonders gleichmäßigen
Anspruch auf den Schuß des Reiches.
. Jeder Vundesstaal ist verpflichtet, die Verfassung genau zu
beobachten, und den competenzmäßigen Anordnungen der Organe der
Reichsgewalt Folge zu leisten (Art. 19 der Verf.). Die Kosten und
Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind nach Art. 58 der
Vf. von allen Bundesstaaten und ihrer Angehörigen gleichmäßig zu
tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner
Staaten oder Klassen grundsählich zulässig sind.
Insoweit die Reichsausgaben nicht durch die regelmäßigen Ein-
nahmen (Aktivreste, Zölle, Verbrauchssteuern, Erträgnisse des Posl=
und Telegraphemwesens) gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern
nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (Art. 70 der Verf.).
V. Abgesehen davon, daß die Neichsgesetze sich regelmäßig über den
ganzen Umfang des Rriches erstrecken, bildet dasselbe nicht nur gegen
Außen, und in Ansehung der Reichsregierungsgeschäfte im engeren Sinne,
sondern auch in verschiedenen Verwaltungszweigen ein einheitliches
Gebiet, und zwar derart, daß die Geschäfte entweder ausschließend
von Organen, welche unmittelbar der Centralgewalt des Reiches unter-
stellt sind, oder wenigstens unter der direlten Leitung oder Controle
solcher Organe besorgt werden. Dieß ist zunächst verfassungsmäßig der
Fall bezüglich des Zoll= und Handelswesens und der gemeinsamen
Verbrauchssteuern?) (Art. 33 ff. d. Verf.), hinsichtlich des Post= und
Telegraphenwesens") (Art. 48 ff.), in Bezug auf die Marine und
Schifffahrt (Art. 53 ff.), rücksichtlich des Consulatwesens (Art. 56 der
Verf.), des Neichs- Kriegswesens?*) (Art. 57 ff.), und der Reichsfinan-
*- Eie Ausnahme findet bezüglich der Bier= und Branntweinsteuern zu
Gunsten Bayerns, Württembergs und Badens statt.
**) Ausgenommen sind Bayern und Würtemberg.
***) Eine Ausnahme besteht bei Bayern und theilweise auch bei Würkemberg.