Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

268 Gesetz über die Erwerbung und den Verlust 
verminderl werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im 
Besitze eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jahrigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere 
Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit 
in dem früheren Heimatsstaate wieder verliehen werden, auch 
ohne daß sie sich dort niederlassen.)) 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das 
Gebiet des norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die 
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie 
sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungs- 
behörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen 
ihnen ertheilt werden muß.) 
1. Eine derartige Bestimmung existirte bisher in Bayern nicht; 
selbstverständlich geht mit dem Verluste des Indigenats auch die Heimat 
in der bayrischen Gemeinde verloren. 
2. Die Gilligleitsdauer der Heimatscheine und Reisepapiere wird 
von den Landesregierungen bestimmt und ist zur Zeit in Bayern auf 
5 Jahre festgesetzt. 
3. Vergl. hiezu § 12 des Gesetzes vom 8. November 1867, be- 
treffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und 
Pflichten der Bundeskonsuln (Bundesgesetzblatt S. 137 ff., Beilage zum 
bayr. Gesetzb. 1878. S. 45 ff.). 
4. Es kann lein zl obwalten, daß 
a. dicjenigen Familienangehörigen, welche in Deutschland zurück- 
bleiben, vom Verluste der Staatsangehörigkeit nicht betroffen werden, und 
b. daß diejenigen Familienangehörigen, welche sich bei dem Fa- 
milienhauple befinden, mit demselben die Staatsangehörigkeit verlieren; un- 
gelöst ist dagegen 
c. die Frage, was mit der Staatsangehörigkeit derjenigen Familien= 
angehörigen geschieht, welche sich zwar außer Deutschland aufhallen, aber 
nicht mit dem Familienvater ausgewandert sind und auch zur kritischen 
Zeit nicht bei demselben verweilen. 
5. Vergleiche hiezu den zwischen dem norddentschen Bunde und den 
vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Staatsvertrag über 
die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem einen Ge- 
biete in das andere einwandern vom 22. Febr. 1868, Bundesgesetzbl. 
S. 228—231, dann den zwischen Bayern und Nordamerika abgeschlossenen
	        
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