Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

8 4. Der Bundesrath. 23 
Demzufolge erläßt der Bundesrath z. B. 
a) Bestimmungen über Einführung gleichheitlicher Formulare 
für Pässe und Reisepapiere (s. § 7 des Paßgesetzes vom 12. Oltober 
1867). 
b) Das Wahlreglement zu den Reichstagswahlen (Ges. vom 
31. Mai 1869 §F 15). 
c) Bestimmungen zur Ausführung der Maaß= und Gewichls- 
ordnung vom 17. Aug. 1868 und des Gesetzes über die Wechsel- 
stempelsteuer vom 10. Juni 1869 (§ 28). 
4) Bestimmungen über den Vertheilungsmaßstab der Mehrerträge 
der Postverwaltung aus Anlaß der Aufhebung der Portofreiheiten 
(Ges. vom 13. Juni 1869 § 27). 
e) Anordnungen zur Ausführung des Gesetzes, die Besteucrung 
des Zuckers betr. (Ges. v. 26. Juni 1869 § 5). 
1) Bestimmungen über Privatlager unverzollter Waaren, über 
Verkehrserleichterungen, Befreiungen und Zollerlasse, dann über die 
Ausführung des Vereinszollgesetzes überhaupt (Ges. vom 1. Juli 1869 
§ 109, 118 u. 167). 
6) Vorschriften zum Vollzuge der Gewerbeordnung (Ges. vom 
21. Juni 1869 § 16, 24, 29, 31, 56, 57, 64). 
h) Das Regulaliv über den Geschöftsgang des Bundesamtes für 
Heimatsachen unterliegt der Bestätigung des Bundesraths (Ges. über 
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 S 45). 
i) Die Instruktion für den obersten Rechnungshof wird vom 
Vundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe erlassen (Ges. 
bom 4. Juli 1868 § 5). 
k) Die Klassen der kautionspflichtigen Reichsbeamten und die 
Höhe der Amtskautionen werden durch eine vom Bundespräsidium im 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung bestimmt 
(Gesetz vom 2. Juni 1869 § 3). 
1) Die von dem Bundesoberhandelsgerichte zu entwerfende Ge- 
schäftsordnung dieses Gerichtshofs bedarf der Bestätigung des Bundes- 
raths (6 11 des Ges. vom 12. Juni 1869). 
*) Anch durch die Bestimmungen des dem deutlschen Reichstage vorliegen- 
den Gesehyzentwurfs über das Postwesen ist dem Bundesrathe ein Anordnungsrecht 
eingeräumt. 
 
	        
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