§ 7. Umfang der Reichsgesehgebung u. Verhäliniß zur Landesgesehgebung. 37
Verhandlungen des Reichstags, worin die Regierungsvorlagen,
die Anträge und Kommissionsberichte der Abgeordneten, sowie in be-
sonderen Beilagen die Verzeichnisse über die beim Reichstage einge-
gangenen Pelitionen enthalten sind,
. durch die sogen. Drucksachen des Neichstags, welche die
Berathungsgegenstände, Tagesordnungen, Mitgliederverzeichnisse u. s. w.
nach Nummern geordnet, enthalten, und im Wesentlichen in den soeben
erwähnten Anlagen zu den stenographischen Berichten wiederkehren.
Die Veröffentlichung der Neichstagsverhandlungen ist besonders
geschübt durch Art. 22 Abs. II der Verfassung, wonach wahrheitsgetreue
Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sibungen des Neichs-
tags vor jeder Verantwortlichkeit frei bleiben.
87.
Amfang der Reichsgesetzgebung und Verhältnih zur Tandes-
gelehgebung.
I. Die gesebgebende Gewalt des Reichs wird auf die in den vor-
stehenden Paragraphen näher dargelegte Weise durch den Bundesrath
und den Reichstag ausgeübt; vergl. namentlich § 4 Ziff. III 1, Ziff. IV
3, § 5 Ziff. I1I1 10 u. 11, § 6 Ziff. III, Ziff. V 1, 2 u. 6.
II. Materien, welche in der Verfassung nicht ausdrücklich als Ge-
genstand der Reichsgesetzgebung bezeichnet sind, können in den Bereich
der letzteren nuur auf dem in Art. 78 der Verf. bezeichueten Wege der
Verfassungsänderung gezogen werden. Die zu Gunsten einzelner
Staaten hinsichtlich der Gesetzgebung bestehenden Ausnahmen (vergleiche
oben § 3 Ziff. VII ff.) unterliegen nur mit Zustimmung der berech-
tigten Staaten der Beseitigung oder Abänderung.
III. Innerhalb seiner Zuständigkeit übt das Reich die Gesetzgebung
entweder aus schließlich oder in Concurrenz mit der Landes-
gesetzgebung. — In Fällen der ersteren Art können, soferne nicht
besondere Ausnahmen verfassungsmäßig zugelassen sind, Landesgesetze
weder fortbestehen, noch neu erlassen werden. Wo hiegegen die Landes-
gesetzgebung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und daher mit der Reichs-
gesetzgebung concurrirt, gilt der im bayr. Schlußprotokolle vom 23. No-
vember 1870 als allgemeine Regel ausdrücklich hervorgehobene Grundsatz,
„daß bezüglich der der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die in