Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Zweite Abtheilung. 
Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang. 
A. 
Promulgationsgesetz vom 16. April 1871. 
Vorbemerkung: I. Der oben in Abtheilung 1 § 1 geschilderte 
„Gang“) der Verhandlungen, welche zur Gründung des deutschen Reichs 
geführt haben, hat zur Folge gehabt, daß das Verfassungsrecht des 
letzteren in drei verschiedenen Urkunden enthalten war, in der zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen am 15. November 1870 
vereinbarten Verfassung, in dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Bayern vom 23. November 1870 und in dem Vertrage 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und 
Württemberg andrerseits vom 25. November 1870. 
Diese Zerstreuung der Grundlagen, auf welchen der politische 
Zustand Deutschlands beruht, war ein Uebelstand, welcher dadurch noch 
fühlbarer wurde, daß der Vertrag vom 23. November v. J. mehrere 
Bestimmungen der am 15. desselben Monats vereinbarten Verfassung 
nur ungenau wiedergeben konnte und daß die dadurch herbeigeführte 
Inkongruenz wichtiger Vorschriften, ungeachtet der vorsorglichen Ver- 
abredung unter Nr. XV des Schlußprotokolls vom 23. November v. J., 
zu Mißverständnissen führen konnte. 
Die Zusammenfassung der in diesen vier Urkunden enthaltenen 
Verfassungsbestimmungen in einem einzigen Dokument war daher ein 
nicht zu verkennendes Bedürfniß. 
Hiezu kam, daß diese drei Urkunden bereits unterzeichnet waren, 
als die deutschen Fürsten und freien Städte, auf die Initiative 
Sr. Majestät des Königs von Bayern, sich zu dem Wunsche vereinigten, 
daß der erweiterte Bund den Namen des deutschen Reichs wieder auf- 
  
  
*) Die folgende Stelle ist aus den Motiven des Gesetzentwurfs entnommen.
	        
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