Geseh, belreffend die Verfassung des deutschen Reichs. 67
25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 650),
über die Einführung der im norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in den-
selben von dem norddenischen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet,
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, versassungsmäßigen Or-
ganen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist,
sind das deutsche Neich und dessen entsprechende Beziehungen zu
verslehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im norddeutschen Bunde ergan-
genen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten
Staaten eingeführt werden.
1. Der Art. 80 der zwischen Baden und Hessen einerseits und
dem norddeutschen Bunde andererseits vereinbarten Verfassung trägt in
der mit Bayern vereinbarten Verfassung die Ziff. 79 und lautet:
Artikel 80.5)
Die nachstehend genannten, im norddentschen Bunde ergangenen
Gesebe werden zu Gesetzen des deutschen Vundes erllärt und als solche
von den nachstehend genaunten Zeitpunkten an in das gesammte Bundes-
gebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem
norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten,
Indigenat, verfassungmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w.
die Rede ist, der deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu
verstehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung"') an:
1) das Gesetz über das Paßwesen, vom 12. Oktober 1867,
2) das Gesehz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und
ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Ok-
tober 1867.
3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom 1. November 1867,
4) das Geseh, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, so-
wie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. No-
vember 1867,
5) das Geseßz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom
9. November 1867,
*) Bezüglich der Einführung norddeutscher Gesecze in Würllemberg siehe
den im Anhange der zweilen Abtheilung abgedrucklen würltemb. Vertrag; bezüglich
Vayerns siehe die Ueberüich sub I der dritten Abtheilung.
*“) Das ist vom 1. Januar 1871 an.
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