Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag. §§. 320 - 327.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse.
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
  • Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags. §§. 305 - 319.
  • Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag. §§. 320 - 327.
  • Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten. §§. 328 - 335.
  • Vierter Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe. §§. 336 - 345.
  • Fünfter Titel Rücktritt. §§. 346 - 361.
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
  • Vierter Abschnitt. Uebertragung der Forderung. §§. 398 - 413.
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme. §§. 414 - 419.
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. §§. 420 - 432.
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schulverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

Zweiter Abschnitt: Vertrag zu Gunsten Dritter.       59 
 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu verlangen oder von dem Vertrage 
zurückzutreten, wenn nicht die Leist- 
ung rechtzeitig erfolgt ist; der An— 
spruch auf Erfüllung ist ausge- 
Dritter Titel. 
Versprechen der Leistung an 
einen Dritten. 
Durch Vertrag kann eine 
328. Leistung an einen Dritten 
mit der Wirkung bedungen werden, 
daß der Dritte unmittelbar das Recht 
erwirbt, die Leistung zu fordern ²). 
In Ermangelung einer besonderen 
Bestimmung ist aus den Umständen, 
insbesondere aus dem Zwecke des 
schlossen. Wird die Leistung bis zum 
Ablaufe der Frist theilweise nicht 
bewirkt, so findet die Vorschrift des 
§ 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende 
Anwendung. 
Hat die Erfüllung des Vertrags 
in Folge des Verzugs für den an- 
deren Theil kein Interesse, so stehen 
ihm die im Abs. 1 bezeichneten Rechte 
zu, ohne daß es der Bestimmung 
criner Frist bedarf. 
Vertrags, zu entnehmen, ob der 
Dritte das Recht erwerben, ob das 
Recht des Dritten sofort oder nur 
unter gewissen Voraussetzungen ent- 
stehen ³) und ob den Vertragschließen- 
den die Befugniß vorbehalten sein 
soll, das Recht des Dritten ohne 
327. Auf das in den §§ 325, 
326 bestimmte Rücktritts- 
recht finden die für das vertrags- 
mäßige Rücktrittsrecht geltenden 
Vorschriften der §§ 346 bis 356 
entsprechende Anwendung. Erfolgt 
der Rücktritt wegen eines Umstandes, 
den der andere Theil nicht zu ver- 
treten hat, so haftet dieser nur nach 
den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicher- 
ung 1). 
dessen Zustimmung aufzuheben oder 
zu ändern. 
329. Verpflichtet sich in einem 
Vertrage der eine Theil 
zur Befriedigung eines Gläubigers 
des anderen Theiles, ohne die Schuld 
zu übernehmen, so ist im Zweifel 
nichtanzunehmen, daß der Gläubiger 
unmittelbar das Recht erwerben soll, 
die Befriedigung von ihm zufordern 4). 
330. Wird in einem Lebensver- 
sicherungs-) oder einem 
Leibrentenvertrage 6) die Zahlung der 
1) Ungerechtfertigte Vereicherung s. §§ 812 ff. 
2) zerträge zu Gunsten Dritter.“ Vgl. 
(Würzburg 1873) insbes. S. 268 
Gunsten Dritter  
Gareis, Die Verträge zu 
ff. Besondere landesgesetzliche 
Bestimmungen sind durch E. 96 für die mit der Ueberlassung von Grundslücken 
in Verbindung stehenden Altentheils-, Auszugs-, Leibgedings= oder Leibzuchts- 
verträge vorbehalten. 
(Vgl. hierüber Gareis, Verträge z. G. Dr. S. 286 ff.) 
3) z. B. etwa unter der Voraussetzung des Beitritts, wie im bish. preuß. 
R., s. 
1) Für diesen 
offerte aufrecht erhalten. 
Gareis a. a. O. S. 165 ff., auch S. 45 ff. (Theorie der Kollektivofferte). 
Fall wird also das bisherige preußische Recht der Kollektiv- 
Vgl. Gareis a. a. O. S. 45 ff., 71 ff., 165 ff. 
5) Lebensversicherungsverträge, systemat. Stellung derselben s. Anm. vor 
§ 433. 
Vgl. auch Gareis, Verträge z. G. Dr. S. 275 ff. 
5) Leibrentenvertrag s. §§  759—761; wird eine Reallast bewirkt, s. §§ 1105 ff.;
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K).
1 / 2
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z).
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.