Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, beiressend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 1. 79 
den Fesseln, welche die historische Gestaltung der inneren Grenzen Deutsch- 
lands ihr anlegten;“ (stenogr. Ber. des constituir. Reichstags v. 1867, 
Anlagen S. 19). 
4. Ueber die Einschaltung der Worte: „Deutsches Reich“ und 
„Deutscher Kaiser“, welche auf Veranlassung Seiner Majestät des Königs 
von Bayern erfolgte, siehe die stenogr. Berichte der II. außerordentlichen 
Session des nordd. Reichstags Pro 1870 S. 167. 
I. Bundesgebiek. 
Art. 1. 
Das Bundesgebiet!) besteht aus den Staaten?) Preußen mit 
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelizz, 
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- 
burg-Sondershausen, Waldeck, Neuß ällerer Linie, Neuß jüngerer 
Linie, Schaumburg-Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.3) 
1. a. In Belreff des Ausdruckes „Bundesgebiet“ äußerte Fürst 
von Bismarck im deutschen Reichstage (stenogr. Ber. 1871 S. 95): 
„Bei den Worten „„Neichsgebiet““ und „„Bundesgebiet““ gebe ich gern 
zu, daß der Unterschied sich nicht nothwendig und scharf fühlbar machk. 
Es kommt aber auf den sprachlichen Begriff an, den man mit „Neich“ 
und „Gebiet“ verbindet. Wir haben geglaubt, daß auch da, weil die 
Souvränität, die Landeshoheit, die Territorialhoheit bei den 
einzelnen Staaten verblieben ist, bei Bezeichnung des Gesammt- 
gebiets der Begriff des Bundesverhältnisses in den Vordergrund zu stel- 
len sei.“ 
b. Ueber die Einheit des Bundesgebietes gegen Außen und nach 
Innen siehe oben die erste Abtheilung 8 2 Ziff. IV und § 3 Ziff. V 
Seite 5 und Seite 9. 
2. Die Verfassung spricht sich nicht direkt darüber aus, ob nur 
das gegenwärtige d. h. bei Eingehung der Verträge feststehende, oder 
das jeweilige d. h. im Laufe der Zeit veränderte Gebiet der Einzel- 
staaten gemeint sei, und es entsteht daher die Frage, in wieserne die 
Einzelstaaten berechtigt sind, selbstständig und ohne Mitwirkung der Reichs- 
gewalt Veränderungen in ihren Terrikorien vorzunehmen.?) Bei der 
*) Vergleiche hiezu oben die Bemerkung zum Eingange der Verfassung 
Note 2 a.
	        
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