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nur dazu berufen, um mit den Regierungen, d. h. mit den Ein-
zelnstaaten, mit den obersten Obrigkelten Deutschlands eine Ver-
fassung zu vereinbaren, Regierungen und Versammlung sollten
sich darüber verständigen,
1) welche Rechte die Regierungen an die neu zu bildende
Obrigkeit abzutreten hätten,
2) über Form u. s. w. dieser Obrigkeit.
So lange daher diese Obrigkeit nicht besteht und soweit ihre
obrigkeitliche Macht nicht reicht, sind und bleiben die Regierungen
der Einzelnstaaten die einzigen rechtlich bestehenden Obrigkeiten.
Die Bundesversammlung war keine Obrigkeit, sondern nur die
Versammlung der sich über bestimmte, den Staaten gemeinsame
Angelegenheiten berathenden Bevollmächtigten dieser Staaten; sie
war den Unterthanen dieser Staaten gegenüber zu Nichts berech-
tigt, dieselben hatten Bundesbeschlüsse nur dann zu befolgen, wenn
ihre Regierung sie publicirt hatte. Die Bundesversammlung,
nicht nur der revolutionären Partei gegenüber aller Achtung ver-
lustig gegangen, war nicht fähig, die Aufgabe zu lösen, welche
dem Centralorgane Deutschlands geworden, eine andere Organi-
sation der Bundesgewalt war die allerdringendste, augenblickliche
Nothwendigkeit. Die Bestellung derselben konnte aber recht-
mäßigerweise nur durch Uebereinstimmung der Regierungen, deren
Mandatar die Bundesversammlung war, mit der Nationalver-
sammlung geschehen, ohne deren rechtliche Zustimmung und Mit-
wirkung eine auch nur provisorische Aenderung in der Bundes-
Verfassung nicht stattfinden durfte. Daß das Parlament die
Initiative ergriff, kann bei der Lage der Dinge nicht getadelt
werden, aber daß es ohne Vorbehalt der Zustimmung der Ein-
zelnstaaten das Gesetz wegen Einrichtung der Centralgewalt gab,
und die Wahl vornahm, war ein unläugbarer Uebergriff über die
Befugniß der Versammlung. Die nachträgliche Justimmung der
Regierungen, die Uebergabe der Geschäfte und Befugnisse der