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die Kirche zu erlangen. Man hat Eines übersehen. Der Staat
darf nur deshalb die Lehrfreiheit beschränken, weil er
verhindern muß, daß die Jugend in einem mit der
Sittlichkeit unverträglichen Geiste erzogen werde und
weil er dafür zu sorgen hat, daß sie die, für die Er-
füllung der allgemeinen Bürgerpflichten nothwendi-
gen Kenntnisse erhalte. Eine Garantie für beides sucht der
Staat in der Forderung specieller Nachweise von den sich zum
Unterrichtgeben dem Publikum Darbietenden. Diese Gewähr
giebt aber die Kirche dem Staate schon an sich selbst, denn der
Geist, von dem der Staat beseelt sein soll, geht ja von der Reli-
gion aus, deren Form und Organ die Kirche ist; von dem also,
welchen die Kirche als Lehrer an ihre Schulen ruft, hat sie diese
Garantie, und nur der Beweis des Gegentheils kann den Staat
ermächtigen, ihm die Berechtigung zum Unterrichtgeben zu ent-
ziehen. Ein Gleiches gilt von der wissenschaftlichen Befähigung
der von der Kirche an ihre Schulen berufenen Lehrer. Indem
also der Staat bei den Schulen der Kirche eine Befreiung von
sichernden Maßregeln eintreten läßt, welche er bei anderen Pri-
vatlehrern nöthig erachten muß, handelt er nicht ungerecht gegen
diese, denn die Kirche bietet ihm eben durch sich selbst die Ga-
rantien für ihre Lehrer, die er bei anderen sich erst verschaffen
muß. Die Kirche hat daher ein volles Recht, für sich
Freiheit von allen Präventivmaßregeln zu fordern, der
Privatlehrer nicht. Will der Staat die Kirche dem
letzteren gleich behandeln, so begeht er ein Unrecht,
fordert man katholischerseits dagegen vom Staate
Unterrichtsfreiheit für Alle, so begeht man selbst ein
Unrecht, denn man bestreitet dem Staate ein Rchht, welches er
besitzen mutz, will er sich als ein von christlicher Sittlichkeit durch-
drungener erhalten. Wir müssen uns also, weil Christen und
weil Katholiken, auf das Entschiedenste gegen jenen Ruf nach
unbedingter Unterrichtsfreiheit erklären, der in Frankreich und
Belgien aus besonderen Umständen entstanden, aus diesen Ländern