Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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a) Bei dem Zugange 
auf einer unterwegs 
gelegenen Postan- 
stalt. 
b) Bei dem Ueber- 
gange auf einen 
anderen Kurs. 
c) Bei Reisen nach 
Zwischenorten. 
in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs ein- 
tretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den 
bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu 
behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Haupt- 
wagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen 
befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl 
der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz 
geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kom- 
menden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der 
zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden 
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet 
hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und 
namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge 
keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen 
Nummer vorrücken. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden 
Personen stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen 
Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der 
Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so 
verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den letzten Platz 
nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisen- 
den einnehmen. 
V. Reisende, welche von einem Rurse auf einen anderen übergehen, 
stehen den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hin- 
sichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen 
mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, bei welchen eine 
Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für 
solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen 
belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unter-
	        
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