Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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allgemeinen  Grundlagen  sind  allseitig  dieselben.  Auf  diesen
Grundlagen  ist  aufgebaut,  auch  vollständig  übereinstimmend,  die
Organisation,  die  Formation  und  die  Ausbildung.  In  der
Ausbildung  steckt  zugleich  der  Präsenzstand  sämtlicher  Kontingente.

Es  sind  übereinstimmend  die  Vorschriften  über  Mobilmachung,
und  die  Anordnung  der  Mobilmachung  liegt  allein  in  der  Hand
des  Bundesfeldherrn.  Es  ist  ferner  übereinstimmend  die  Geldleistung,
  welche  von  den  beitretenden  Staaten  aufzubringen  ist;
es  ist  auch  in  dieser  Beziehung  die  vollständige  Gleichheit  der
Pflichten  durchgeführt.

Dies  sind  die  großen  allgemeinen  und  durchweg  übereinstimmenden
  Grundlagen,  welche  unter  Hinzutritt  anderer  Bestimmungen
  nach  der  Überzeugung  der  Männer,  denen  ich  meinerseits
  das  entscheidende  Urteil  über  diese  technischen  Fragen
zuschreiben  muß,  die  vollste  Gewähr  dafür  geben,  daß  in  Beziehung
  auf  das  Bundesheer  dasjenige  erreicht  ist,  was  notwendig
  ist.

Ich  gehe  nun  über  zu  den  Abweichungen.  Sie  liegen  zunächst
darin,  daß  in  einzelnen  der  beigetretenen  Staaten  die  Gesetzgebung
  über  die  militärischen  Verhältnisse  nicht,  wie  es  der
betreffende  Artikel  der  Bundesverfassung  vorschreibt,  sofort  eingeführt
  werden  soll.

Eine  erhebliche  Abweichung,  von  den  Bestimmungen  der
Bundesverfassung  findet  sich  in  dem  Vertrage  mit  Bayern  sodann
darin,  daß  der  Oberbefehl  im  Frieden  nicht,  wie  es  die  Bundesverfassung
  will,  dem  Bundesfeldherrn,  sondern  Sr.  Majestät  dem
König  von  Bayern  zusteht.  Bei  dieser  Frage  befindet  man  sich
wieder  vor  tatsächlichen  Verhältnissen,  vor  denen  man  seine  Augen
nicht  verschließen  kann.  Das  Gewicht,  welches  ein  größerer  Staat
an  sich  hat,  zugleich  aber  auch  die  Fähigkeit,  welche  ein  größerer
Staat  in  Beziehung  auf  die  tüchtige  Erhaltung  einer  selbständigen
Armee  besitzt,  haben  dahin  geführt,  diese  Abweichung  von  der
Bundesverfassung  für  zulässig  zu  erachten,  eine  Abweichung,  die
durch  die  im  übrigen  dem  Bundesfeldherrn  zustehenden  Rechte
ihre  Begrenzung  und,  soweit  nötig,  ihr  Korrektiv  findet.

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