Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Deutsches  Reich  ohne  Bayern  wäre  ein  Torso  gewesen;  innerhalb
seiner  engeren  Grenzen  würden  Württemberg,  Baden  und  Hessen
wahrscheinlich  eine  noch  eximiertere  Stellung  beansprucht  haben,
als  sie  ihnen  heute  gewährt  ist.  Ohne  die  sofortige  Aufrichtung
des  Reiches  wäre  überdies  der  Friedensschluß  mit  Frankreich  im
Namen  des  Reiches  nicht  möglich  gewesen.  Fürst  Bismarck
machte  darum  weitgehende  Konzessionen  und  gab  sich  der  Hoffnung
hin,  daß  die  Macht  des  nationalen  Gedankens  und  die  Bundestreue
  der  bayerischen  Regierung  ersetzen  würden,  was  der  Buchstabe
  der  Verträge  vermissen  ließ.  Diese  Hoffnung  hat  sich  denn
auch  als  eine  durchaus  berechtigte  erwiesen;  wie  in  allen  Angelegenheiten
  der  inneren  Politik,  hat  Bayern  auch  auf  dem  Gebiete
  des  Heerwesens  und  dem  der  äußeren  Politik  seine  Pflichten
gegen  das  Reich  in  loyalster  Weise  erfüllt.

Am  5.  Dezember  1870  führte  der  Präsident  des  Bundeskanzleramts,
  Staatsminister  Delbrück,  zur  Frage  der  Reservatrechte
  das  Nachstehende  aus:

„Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  der  Beitritt  größerer
Staaten  zum  Bunde  das  föderative  Element  in  der  Bundesverfassung
  notwendig  verstärken  mußte,  und  daß,  wenn  man
überhaupt  den  Anschluß  der  süddeutschen  Staaten  wollte,  es
ohne  Anerkennung  der  berechtigten  Seite  dieses  Elements  nicht
geschehen  konnte.

Im  einzelnen  tritt  dies  zunächst  bei  einem  der  wichtigsten
Punkte  hervor,  bei  der  Regelung  des  Bundeskriegswesens.  Es
kann  auf  diesem  Gebiete  —  und  es  ist  das  auch  schon  in  dem
bestehenden  Bundesverhältnis  geschehen  —  es  kann  auf  diesem
Gebiet  der  Sonderstellung  der  einzelnen  Staaten  Rechnung  getragen
  werden  und  in  ziemlich  weitgehender  Art,  ohne  das,
worauf  es  ankommt,  nämlich  die  Einheit  des  Bundesheeres  zu
gefährden.  So  ist  es  auch  in  den  vorliegenden  Verträgen  geschehen.
  Die  Grundlagen  der  Bundeskriegsverfassung:  die  allgemeine
  Wehrpflicht  ohne  Stellvertretung,  die  Dauer  der  Wehrpflicht
  in  dem  stehenden  Heere,  in  der  Reserve  und  in  der
Landwehr,  die  Bestimmung  der  Friedenspräsenzstärke  —  diese