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Interesse, auch dem Auslande gegenüber, in der Bundesver=
fassung selbst zum Ausdruck zu bringen, was der Bund ist,
nämlich ein wesentlich defensives Staatswesen. Dieser Gedanke
konnte in keiner zutreffenderen Weise zum Ausdruck gebracht
werden, als durch den Zusatz den Sie hier in dem Artikel 11
aufgenommen finden.
Einige, die Finanzen betreffende, Änderungen der Bundes=
verfassung waren nicht zu vermeiden. Sie betreffen die inneren
Steuern von Bier und Branntwein. Teils ganz staatsrechtliche
Verhältnisse, wie sie z. B. in Bayern in betreff der Malzsteuer
in ihrem Zusammenhange mit der Staatsschuld obwalten, teils
abweichende Betriebsverhältnisse, wie sie in Süddeutschland gegen=
über Norddeutschland bestehen, ließen es jedenfalls zur Zeit nicht
zu, die Besteuerung des Biers und Branntweins, wie sie jetzt
im Bunde gesetzlich besteht, auf Süddeutschland auszudehnen.
Sodann wurde von Bayern sowohl, als von Württemberg
ein entscheidender Wert auf die Beibehaltung der eigenen Ver=
waltung der Posten und Telegraphen gelegt.
Bayern allein hat sich endlich noch zwei Vorbehalte gemacht,
den einen in Beziehung auf die Vorschriften über die Eisen=
bahnen, welche eigentlich reglementarer und administrativer
Natur sind. Der Vorbehalt beruht darauf, daß es sich in
Bayern um ein im großen und ganzen völlig geschlossenes
Gebiet handelt, in welchem Gebiet neben der Staatsregierung
nur eine einzige Privateisenbahn besteht, und daß man wünschte,
sich in Beziehung auf die Regelung dieser administrativen Ver=
hältnisse freie Hand zu halten. Der zweite Vorbehalt wiegt
schwerer, er findet seinen Ausdruck darin, daß von den Gegen=
ständen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes für
Bayern ausgeschlossen ist die Bestimmung über Heimats= und
Niederlassungsverhältnisse.
In Bayern hat bis vor zwei Jahren rechts des Rheins in
Beziehung auf diese Materie eine Gesetzgebung bestanden, welche
sich von der in dem größten Teile des übrigen Deutschlands be=
stehenden sehr wesentlich unterschied, welche der freien Bewegung