Verfassung der Universitäten. (8. 155.) 341
schaften zur Absicht haben.! Sie sollen die wissenschaftliche Ausbildung der Staats-
und Kirchendiener mit der Förderung der Wissenschaften verbinden. Sie dürfen nur
mit Vorwissen und Genehmigung des Staates errichtet werden.? Sie haben die Rechte
privilegierter Korporationen 3, also juristische Persönlichkeit, und bestehen aus der Ge-
samtheit der Lehrenden, aus den immatrikulierten Studenten und aus den zur Geschäfts-
führung angestellten Beamten und Unterbeamten. Jede Universität ist in der Regel in
die althergebrachten vier Fakultäten der Theologie, Rechtswissenschaft, Medizin und
Philosophie eingeteilt." Die zu einer Fakultät gehörigen ordentlichen 5 Professoren bilden
als Fakultät im engeren Sinne eine akademische Behörde, an deren Spitze ein aus ihrer
Mitte jährlich gewählter Dekan steht.“ Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Angelegen-
heiten der Universität, sowie zur Beaufsichtigung der Studierenden, zur Ausübung der
Disziplinargewalt über sie innerhalb der gesetzlichen Schranken, zum Bericht über die
Angelegenheiten der Universität und zur Verhandlung mit anderen Behörden wird durch
das Generalkonzil aller ordentlichen Professoren ein Ausschuß, der akademische Senat,
bestellt, welcher aus dem Rektor, dem Prorektor, dem Universitätsrichter, den Dekanen
der Fakultäten und gewählten ordentlichen? Professoren besteht.
II. Die Universitäten unterstehen dem Ministerium der geistlichen und Unterrichts-
angelegenheiten, als dessen Organe bei den einzelnen Universitäten die Kuratorien fun-
stian-Albrecht-Universität zu Kiel, gestiftet im I.
d) das praktisch weltgeistliche Seminar zu Gnesen;
1665 (Gründungsurkunde v. 29. Sept. 1665 und e) das theoretische Priesterseminar zu Posen;
Statuta universalia v. 2. April 1666); 9) die f) das Seminar zu Trier (vgl. hierüber v. Rönne,
Universität zu Marburg, gestiftet im J. 1527; Unterrichtswesen, Bd. II, S. 400—401). Über
10) die Westfälische Wilhelms-Universität zu Mün= die Seminare für Kandidaten des Schul= und
ster i. W., errichtet im J. 1902 (hervorgegangen geistlichen Lehramtes, welche ihre akademischen
aus der im J. 1773 gestifteten, durch Kab. O. Studien vollendet haben, vgl. v. Rönne, Unter-
v. 14. April 1832 erneuerten Akademie zu Mün= richtswesen, Bd. II, S. 401.
ster); 11) die Universität Frankfurt a. M., er- 1A. L. R., II, 12, 8. 1.
richtet durch Allerh. Erlaß v. 10. Juni 1914 2 A. a. O., §. 2.
(Satzung v. 1. Aug. 1914). — Eine Art Volks- 5 A. a. O., F. 67.
hochschule ist die zur Förderung des deutschen 4 Die Universitäten Breslau, Bonn und Mün-
Geisteslebens in den Ostmarken 1903 errichtete ster haben zwei (evangel. und kathol.) theologische
Königl. Akademie zu Posen (Satzung v. 21. Okt. Fakultäten. Die Universität Frankfurt a. M. be-
1912). — Mit der Berliner Universität ist das sitzt keine theologische Fakultät; sie zerfällt in fünf
„Orientalische Seminar“ zur Erlernung der Fakultäten: die rechtswissenschaftliche, die medizi-
orientalischen Sprachen u. ä. verbunden (Ges. v. nische, die philosophische, die naturwissenschaftliche,
23. Mai 1887, R. G. Bl. 1887, S. 193). — die wirtschafts= und sozialwissenschaftliche Fakultät.
Vgl. die historischen und statistischen Nachrichten Die Königl. Akademie zu Braunsberg (Lyceum
über die preuß. Hochschulen bei v. Rönne, Hosianum) hat nur zwei Fakultäten: eine kathol.=
Unterrichtswesen, Bd. II, S. 413 ff., und Simon, theologische und eine philosophische. Die Akade-
Staatsrecht, Bd. I, S. 637 ff., sowie die dort mie in Posen ist nicht in Fakultäten gegliedert.
angef. Literatur; desgl. über die Geschichte der Neuerdings werden an den meisten preußischen
Universität Bonn: Schaarschmidt in Meyers Unioversitäten die staatswissenschaftl. Fächer mit
Archiv für Landeskunde der preuß. Monarchie, den juristischen in einer „rechts= und staatswissen-
Bd. II, S. 205 ff.; über Greifswald: Baum= schaftlichen Fakultät" verbunden.
stark, Die Universität Greifswald vor hundert Den etatsmäßigen außerordentlichen Pro-
und vor fünfzig Jahren (Greifswald 1866); über fessoren, jedoch höchstens der Hälfte der ordent-
Göttingen: Rößler, Die Gründung der Uni= lichen, hat der Allerh. Erlaß v. 30. Mai 1910 Teil-
versität Göttingen (Göttingen 1855), Lehzen, nahme an der Rektorwahl und für in der Fakultät
Hannovers Staatshaushalt, Tl. II, S. 268 ff.; nicht vertretene Spezialfächer Sitz und Stimme
über Kiel: Falck, Handbuch des Schleswig= in der Fakultät eingeräumt.
Holsteinischen Privatrechts, Bd. III, S. 730 ff.; 6 Die Fakultäten haben eine weitgehende
über die frühere Akademie in Münster: Krabbe, Selbstverwaltung. Ihnen steht die Sorge für
Geschichtliche Nachrichten über die höheren Lehr= die Vollständigkeit des Unterrichts, die Erteilung
anstalten in Münster (Münster 1852). — Außer der akademischen Grade (Lizentiat, Doktor), die
den Universitäten bestehen noch Lehranstalten zur Zulassung der Privatdozenten und die Handhabung
Ausbildung von katholischen Geistlichen, welche der Disziplinargerichtsbarkeit über letztere zu.
von diesen statt der Universitäten benutzt werden 7 In Frankfurt auch einem außerordentlichen
dürfen. Dahin gehören: a) das Lyceum Ho- Professor.
sianum (jetzt „Königl. Akademie“ gemäß Allerh. s Bei einzelnen älteren Universitäten (Königs-
Erlaß v. 3. Juni 1912, Z. U. V., S. 500) zu berg, Kiel) besteht zur Erledigung bestimmter An-
Braunsberg; b) das Theodorianum zu Pader= gelegenheiten das große Konzilium oder Konsi=
born; c) das Diözesan-Klerikalseminar zu Pelplin; storium aller ordentlichen Professoren.