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Beamte; sie #unterstehen allerdings einer Dissziplinargerichtsbarkeit, die in erster Instanz
von der Fakultät, in zweiter Instanz vom Staatsministerium ausgeübt wird 1; sie ge-
hören mit zur Gesamtheit der Universität und ihrer Fakultät i. w. S. und sind
(bestritten!) verpflichtet, die von ihnen angekündigten Vorlesungen regelmäßig zu halten.
Die Stellung der Lektoren und Assistenten beruht in der Regel auf privatrechtlichem
Dienstvertrag.
II. Bei denjenigen Universitäten, welche nach ihrer ursprünglichen Stiftung einen
konfessionellen Charakter an sich tragen, werden statutengemäß nur solche Lehrer und
Beamte angestellt, welche der betreffenden Konfession angehören; bei denjenigen, die einen
entschieden paritätischen Charakter haben, findet bei den Anstellungen sowohl das evan-
gelische als das katholische Bekenntnis Berücksichtigung; bei denjenigen, welche nach
ihren Statuten keinerlei konfessionellen Charakter besitzen, ist die Anstellung durch das
religiöse Bekenntnis überhaupt nicht bedingt.
S. 157.
III. Lehrverfassung der Universitäten.
Die Lehrverfassung der Universitäten beruht auf ihrer Einteilung in Fakultäten
und deren Verpflichtung, für vollständige Ausfüllung des ihnen obliegenden Lehrkreises
zu sorgen. Dies geschieht zunächst durch die Vorlesungen, Ubungen, Konversatorien,
Seminare usw., daneben aber auch durch die akademischen Institute und Preisaus-
schreiben.
I. Um zu einer übersicht über Zahl und Gegenstände der akademischen Vorlesun-
gen usw. zu gelangen, ist das Vorlesungsverzeichnis vorgeschrieben, welches vor Beginn
jedes Semesters bei jeder Universität aufgestellt und veröffentlicht werden muß. In den
Universitäts= sowie in den Fakultätsstatuten ist der allgemeine Grundsatz aufgestellt, daß
jeder Studierende während der gesetzlich vorgeschriebenen Studienzeit Gelegenheit finden
muß, über alle Hauptdisziplinen seiner Fakultät Vorlesungen zu hören. Infolgedessen
hat das Ministerium nicht nur vielfach einzelne Vorlesungen besonders angeordnet, sondern
überhaupt Vorschriften und Anleitungen über den akademischen Unterricht erteilt.? Die
Dauer der Universitätsferien ist durch besondere Erlasse geregelt.“
II. Die Einrichtung und Benutzung der akademischen Institute und Sammlungen?!
die Habilitationsleistungen vgl. den Min. Erl. v. 5 Agl. die betr. Erlasse in v. Rönne, Unter-
17. Sept. 1870 (M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 43). richtswesen, Bd. II, S. 510f ff.
1 Ges. v. 17. Juni 1898 (sog. lex Arons). Allerh. Orders v. 19. April 1844 u. 17. Nov.
2 Z. B. Halle. 1851 (M. Bl. d. i. Verw. 1844, S. 150; 1851,
3 Vgl. die Erklärung des Min. d. geistl. Ang. S. 281).
in der Sitz. des A. H. v. 25. April 1860 (Stenogr. 7 Dahin gehören: a) die bei den Universitäten
Ber. 1860, Bd. II, S. 880 ff.), wonach die Uni= bestehenden theologischen, juristischen, pädagogischen,
versitäten Berlin und Breslau (vermöge ihrer philosophischen, mathematischen, naturwissenschaft-
Statuten) keinen konfessionellen Charakter an sich lichen usw. Seminare; b) die klinischen An-
tragen, weshalb an diesen auch die Anstellung stalten bei den Universitäten; c) die Universitäts-
von Juden als Lehrer für zulässig erklärt, wo= bibliotheken (über die Befähigung zum wissen-
gegen solche an der paritätischen Universität Bonn schaftlichen Bibliothekdienst vgl. den Min. Erl. v.
für unstatthaft erachtet wird. Die Statuten für 13. Jan. 1912; Z. U. V. 1912, S. 196), die mit
die Universität Halle-Wittenberg v. 24. April den Universitäten verbundenen botanischen Gärten
1854, §. 4 (ogl. Horn, Medizinalwesen, Bd. II, und Herbarien, Sternwarten nebst astronomischen
S. 3) gestatten nur die Anstellung von Lehrern Apparaten, zoologischen Museen, zoologischen und
und Beamten evangelischer Konfession. Vgl. physikalischen Kabinette, chemischen Laboratorien,
auch den Min. Erl. v. 28. Dez. 1838 (ogl. pharmazeutischen Institute, pharmakologischen
v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II. S. 495), Sammlungen, anatomischen Theater nebst damit
wonach bei den Universitäten Berlin, Bonn, verbundenen Sammlungen, physiologischen Insti-
Breslau und Greifswald das kathol. und evangel. tute, chirurgischen Instrumenten= und Bandagen-
Bekenntnis für gleichberechtigt zu erachten sind. kabinette, antiken Kunstmuseen und technologischen
4 Vgl. v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II, Sammlungen; d die akademischen Gesangvereine;
S. 506 ff. 0) die Universitätsreitbahnen und Fechtböden.