402 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 170.)
Vorschriften über die Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen und über das Verhalten
minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden (8. 8Od, Abs. 3).
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen und auf Erfordern dem
Revierbeamten vorzulegen (§. 80).
In allen Bergwerken mit mindestens 100 Arbeitern sind Arbeiterausschüsse zu
errichten, die zwischen der Arbeiterschaft und den Arbeitgebern zu vermitteln haben.
Arbeitsausschüsse, die ihre Befugnisse überschreiten, können nach Verwarnung durch das
Oberbergamt aufgelöst werden. Diese Entscheidung kann im Verwaltungsstreitverfahren
(Bergausschuß, Oberverwaltungsgericht) angefochten werden. Zur Unterstützung der Werks-
beamten bei der Ausübung des Unfallverhütungsdienstes müssen auf Steinkohlenbergwerken,
auf unterirdisch betriebenen Braunkohlen= und Erzbergwerken, sowie auf Kalibergwerken
oder auf selbständigen Betriebsanlagen dieser, wenn darauf in der Regel mindestens
100 Arbeiter beschäftigt werden, Sicherheitsmänner vorhanden sein (§. 80).
Der abbkehrende volljährige Bergmann hat Anspruch auf ein Zeugnis über die Art
und Dauer seiner Beschäftigung (Abkehrschein), auf Verlangen auch auf ein Zeugnis
über seine Führung und seine Leistungen. Den Arbeitgebern ist es untersagt, die Zeug-
nisse mit Merkmalen zu versehen, die den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug-
nisses nicht ersichtlichen Weise kennzeichnen (§. 84). Minderjährige Arbeiter können beim
Abgang ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, das auf
Führung und Leistungen ausgedehnt werden kann (§. 85 a). Minderjährige dürfen als
Arbeiter nicht ohne Arbeitsbuch beschäftigt werden (§. 85 0). In Steinkohlenbergwerken darf
die regelmäßige Arbeitszeit für unterirdisch beschäftigte Arbeiter durch die Ein= und Aus-
fahrt nicht mehr als eine halbe Stunde verlängert werden (§. 93b). Für Arbeiter, die
an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28 Grad Celsius
beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit sechs Stunden
täglich nicht übersteigen. Uber= und Nebenschichten! dürfen dort nicht verfahren werden
(§§. 93e, 93d, Abs. 1). Vor Beginn einer regelmäßigen Schicht oder einer Neben-
schicht muß eine mindestens achtstündige Ruhepause liegen (§. 93d, Abs. 2).
§. 170.
IV. Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerkes.
Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerkes bilden eine Gewerkschaft. Die
Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder gerichtlich zu er-
richtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller
Anteile und der Bestätigung des Oberbergamtes bedarf, jedoch die Bestimmungen der
§§. 95—110, 114, Abs. 2 und 123—128 des Berggesetzes nicht abändern darf (§. 94).
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerkes, sofern sie nicht in dem Statut einen
andern Namen gewählt hat (8§. 95). Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden; ihr allgemeiner Gerichts-
stand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das Bergamt liegt (§. 96 u. Z. P. O., §. 17).
Das Bergwerk wird auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothekenbuch eingetragen
(§. 97) und kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und
dinglichen Lasten beschwert werden (§. 98). Für Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet
nur das Vermögen derselben (§. 99). Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder (Ge-
werken) wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst; auch können einzelne Gewerken nicht auf
Teilung klagen (§. 100). Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe) beträgt hundert,
1 Voelkel, Grundzüge, S. 215: „Nebenschicht"" mäßigen Schicht. Geht die Verlängerung über
ist eine von der regelmäßigen Arbeitsschicht (Haupt= eine gewisse Dauer hinaus, so kann es zweifelhaft
schicht) durcheine Pause —diese muß mindestens acht= werden, ob nicht unzulässigerweise zwei Haupt-
stündig sein — getrennte besondere Schicht, „Uber= schichten unmittelbar hintereinander verfahren
schicht", die unmittelbare Verlängerung der regel= worden sind.