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vorhanden sind, vorbehalten bleibe, und die Instruktion für die evangelischen General—
superintendenten v. 14. Mai 1829 verpflichtet diese (8. 5) ausdrücklich, ihr Augenmerk
auf die religiöse und kirchliche Tendenz der gelehrten Schulen und höheren Bürgerschulen
zu richten. 2
8. 147.
III. Die Lehrer.
I. Die Vorbereitung für das höhere Lehramt zerfällt in die wissenschaftliche Vor-
bereitung und die praktische Ausbildung. Die wissenschaftliche Vorbereitungs endet
mit der Prüfung für das höhere Lehramt. Die „Ordnung der Prüfung für das Lehr-
amt an höheren Schulen“ v. 12. Sept. 1898" steht seit dem 1. April 1899 in Kraft.
Die Prüfung wird bei einer königlichen wissenschaftlichen Prüfungskommission 5 abgelegt.
Sitz, Prüfungsbezirk und Mitglieder der Kommission bestimmt der Minister. Die Kom-
mission besteht vorwiegend aus Universitätslehrern und Schulmännern. Den Vorsitz führt
ein Schulmann. Die Amtsperiode der Kommission ist eine einjährige. Solche Kom-
missionen sind in den einzelnen Universitätsstädten eingerichtet. Zuständig zur Prüfung
ist diejenige Kommission, in deren Prüfungsbezirk der Kandidat zuletzt studiert oder seine
Verwendung in Aussicht hat. Zur Zulassung ist erforderlich das Reifezeugnis eines
Gymnasiums (Realgymnasium, Oberrealschule) und ein dreijähriges Studium an einer
deutschen Staatsuniversität. Neuphilologen können mit ministerieller Genehmigung auch
1 Jahr im Auslande, Mathematiker und Naturwissenschaftler 1 ½ Jahr auf tech-
nischen Hochschulen studieren. Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet binnen
14 Tagen der Vorsitzende. Die Zulassung soll aus Bedenken sittlicher Unbescholtenheit
und wegen nicht ordnungsmäßigen Studiums versagt werden. Die Prüfung zerfällt in
eine allgemeine Prüfung (in Philosophie, Pädagogik, deutscher Literatur und Religion)
und eine Fachprüfung, bei welcher unter 17 Fächern an sich freie Wahl ist; doch
müssen sich darunter stets bestimmte Verbindungen von zwei Fächern befinden. Wird
die Lehrbefähigung für zwei Fächer in allen Klassen erworben, so ist das ein Zeug-
nis ersten Grades; wird die Lehrbefähigung nur in einem Fach erworben, so ist das ein
Zeugnis zweiten Grades; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die fa-
cultas docendi bis Untersekunda einschließlich bildet nur eine, nämlich die zweite Stufe
der Lehrbefähigung. Die Anforderungen für die Fachprüfung sind genau geregelt. Es
ist je eine Prüfungsarbeit aus dem Gebiete der allgemeinen und der Fachprüfung zu
liefern, für welche im ganzen eine (verlängerbare) Frist von 16 Wochen erteilt wird.
Ferner sind Klausurarbeiten zu schreiben, so regelmäßig für fremde Sprachen. Die
mündliche Prüfung findet in Anwesenheit von mindestens zwei Examinatoren statt. Es
sollen nicht mehr als zwei bis vier Kandidaten zugleich geprüft werden. Nähere Einzel-
bestimmungen regeln die Erteilung der Zeugnisse, Wiederholungs-, Ergänzungs= und
Erweiterungsprüfungen.
Nach bestandener Prüfung folgt die praktische Vorbereitungszeit. Sie dauert
zwei Jahre und zerfällt in Seminarjahr und Probejahr. Näher geregelt ist die prak-
tische Vorbereitung in der Ordnung v. 15. März 1908: „Ordnung der praktischen Aus-
bildung der Kandidaten für das Lehramt an höheren Schulen.““ Die praktische Aus-
bildung erfolgt behufs Erwerbung der Anstellungsfähigkeit unter der Leitung bewährter
Schulmänner und unter der Aussicht des Provinzialschulkollegiuims. Im Seminar-
1 v. Kamptz, Ann., Bd. XIII, S. 277 ff. Der 3 Hierzu besonders Kretzschmar, Handbuch
Min. Erl. v. 9. Nov. 1868 hat die Vorschriften des Schulrechts, 1899, S. 111f.
der Instr. v. 14. Mai 1829 auch auf die Beauf- 4 Z. U. V. 1898, S. 692; dazu Ergänzungen
sichtigung der höheren Schulen durch die Gen.= v. 26. Febr. 1901 (Z. U. V. 1901, S. 279) und
Superintendenten in den im J. 1866 neuerworbe= v. 17. Aug. 1906 (3. U. V. 1906, S. 692).
nen Landesteilen ausgedehnt. 5 Reg. Instr. §. 12; Regl. v. 20. April 1831
2 Vgl. v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II, (v. Kamptz, Ann., Bd. XV, S. 311).
S. 20. ( Min. Erl. v. 4. April 1908, Z. U. V. S. 503.