Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

318  Unterrichtswesen.  (8.  146.)

hiervon  erfordert  das  Ministerium  vor  Erteilung  seiner  Genehmigung  von  der  Gemeinde
die  Gewährleistung  einer  angemessenen  Dotation  der  Schule,  sowie  den  Nachweis  eines
zweckmäßig  eingerichteten  Lokals  und  die  Vorlegung  eines  Statuts,  worin  die  Anstalt
als  selbständige  juristische  Person  qualifiziert  und  unter  anderem  auch  ihr,  konfessioneller
Charakter  bestimmt  ist,  sowie  seitens  des  städtischen  Schulpatronats  die  Übernahme  der
Verpflichtung,  jederzeit  nach  Maßgabe  des  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  beurteilenden  Erfordernisses
  für  Anstellung  gualifizierter  Lehrer  Sorge  zu  tragen  und  deren  Pensionsansprüche
  gemäß  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sicher  zu  stellen.
Das  Schulstatut  und  der  Etat,  sowie  die  Instruktion  für  das  Schulkuratorium  bedürfen
der  Genehmigung  des  Provinzialschulkollegiums.  1

III.  Höhere  Schulen,  d.  h.  „Schulen  und  Gymnasien,  in  welchen  die  Jugend  zu
höheren  Wissenschaften  oder  auch  zu  Künsten  und  Gewerben  durch  die  dabei  nötigen  oder
nützlichen  wissenschaftlichen  Kenntnisse  vorbereitet  werden  soll“,  haben  nach  §.  54  des
Allgemeinen  Landrechtes,  II,  12  die  äußeren  Rechte  der  Korporationen;  diese  Rechte
werden  durch  die  Schulkollegien,  nach  der  eingeführten  Schulordnung,  ausgeübt  (das.
§.  550.2

S.  146.
II.  Aufsicht  über  die  höheren  Schulen.

I.  Die  oberste  Aufsicht  über  das  gesamte  höhere  Schulwesen  führt  die  zweite  Abteilung
  des  Ministeriums  der  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten.  In  den  Provinzen
  stehen  die  höheren  Schulen  einschließlich  der  Schullehrerseminare  unter  der  Aufsicht
und  Leitung  der  Provinzialschulkollegien."

II.  Neben  und  unter  den  Provinzialschulkollegien  besteht  eine  Mitwirkung  der  örtlichen
  Verwaltungsorgane.

1.  Bei  königlichen  oder  vom  Staate  unterhaltenen  Lehranstalten  besteht
zwischen  dem  Direktor  und  dem  Provinzialschulkollegium  in  der  Regel  keine  vermittelnde
Lokalbehörde;  für  den  Fall,  daß  der  Provinzialschulrat  verhindert  ist,  den  Abiturientenprüfungen
  beizuwohnen,  führt  dabei  statt  seiner  ein  am  Orte  oder  in  der  Nähe  wohnender,
  für  diesen  Fall  zum  stellvertretenden  Prüfungskommissar  ernannter  höherer  Beamter
den  Vorsitz  oder  dieser  wird  dem  Direktor  übertragen.

2.  Was  die  sog.  städtischen,  d.  h.  von  den  Städten  unterhaltenen,  höheren  Lehranstalten
  betrifft,  so  wurden  durch  die  Städteordnung  v.  19.  Nov.  1808  die  früher  erwähnten
  Schuldeputationen  als  allgemeine  städtische  Schulaufsichtsbehörden  eingesetzt.
„Für  ihre  Einrichtung  und  Geschäftsführung  erging  die  Instruktion  v.  26.  Juni  18117,
wonach  die  städtischen  Schulen  aller  Arten  und  Grade  zum  Wirkungskreise  der  Schuldeputationen
  gehören.  In  den  meisten  Städten  sind  jedoch  die  Schuldeputationen  allmählich
  außer  Beziehung  zu  den  höheren  Lehranstalten  getreten;  sie  beschränken  sich  meistens
darauf,  von  dem  Lektionsplane  der  höheren  Schulen  des  Ortes  Kenntnis  zu  nehmen  und
die  Gesuche  um  Erlaß  des  Schulgeldes  bei  dem  Magistrate  zu  begutachten;  in  einigen
Städten  werden  auch  alle  Kassen-,  Bau=  und  Anstellungssachen  einer  Vorberatung  bei
ihnen  unterzogen,  auf  Grund  deren  alsdann  der  Magistrat  seine  Entscheidung  trifft.

 

1  Vgl.  Min.  Erl.  v.  2.  März  1867  (M.  Bl.  d.
i.  Verw.  1867,  S.  112),  v.  30.  Dez.  1876  (3.  U.
V.  1877,  S.  29),  v.  23.  Mai  1901  (3.  U.  V.  1901,
S.  577).

2  Näheres  bei  Hauck,  Der  staatsrechtliche
Charakter  der  höheren  Schulen,  1914.

3  A.  L.  R.,  II,  12,  §.  56.
4  9gl.  Bd.  II,  §.  86,  S.  489  ff.

5  v.  Kamptz,  Ann.,  Bd.  XVII,  S.  659;
v.  Rönne,  Unterrichtswesen,  Bd.  I,  S.  333  ff.

 

4  Der  Min.  Erl.  v.  11.  Dez.  1868  (M.  Bl.  d.
i.  Verw.  1868,  S.  97)  führt  unter  Bezugnahme
auf  den  §.  12  der  Instr.  v.  26.  Juni  1811  aus,
daß  den  städtischen  Schuldeputationen  keine  Befugnis
  zusteht,  sich  in  die  inneren  Angelegenheiten
  der  höheren  Schulen  einzumischen  und
Revisionen  des  inneren  Zustandes  derselben  vorzunehmen,
  sondern  daß  die  Leitung  der  gesamten
inneren  Angelegenheiten  der  höheren  Schulen
ausschließlich  zum  Wirkungskreise  der  Dirigenten