Technische und gewerbliche Lehranstalten. (8. 150.) 327
Lehrer und Lehrerinnen“ (ohne akademische Vorbildung) müssen die Prüfung für Mittel-
und höhere Mädchenschulen abgelegt haben. In den wissenschaftlichen Klassen der Ober-
lyzeen sowie in den Klassen IV.—I der Studienanstalten dürfen nur akademisch gebildete
Oberlehrer und Oberlehrerinnen tätig sein. Für die Leitung der Lyzeen, Oberlyzeen
und Studienanstalten wird bei solchen Lehrkräften, die zur Bekleidung von Oberlehrer-
und Oberlehrerinnenstellen an der betreffenden Anstalt berechtigt sind, die Ablegung der
Rektor= bzw. Schulvorsteherinprüfung nicht gefordert. Leiterinnen erhalten die Amtsbe-
zeichnung „Frau Direktorin“. Alle Anstalten unterstehen als höhere Lehranstalten der
Aufsicht der Provinzialschulkollegien. Hinsichtlich Rang, Titel und Besoldung stehen
Direktoren und akademisch gebildete Oberlehrer der öffentlichen Lyzeen denen der sechs-
klassigen höheren Knabenschulen, Direktoren und akademisch gebildete Oberlehrer an öffent-
lichen Oberlyzeen und Studienanstalten denen an Vollanstalten für die männliche Jugend
gleich. Bei den nichtstaatlichen öffentlichen Lyzeen usw. sind die Gehaltssätze der Direk-
toren, akademischen Oberlehrer und Oberlehrerinnen nach der Besoldungsordnung der
staatlichen Anstalten zu bemessen; Direktorinnen sollen mindestens das Gehalt der Ober-
lehrerinnen an den Staatsanstalten erhalten. Die Besoldungen der übrigen Lehrkräfte
an den nichtstaatlichen Lyzeen müssen höher sein als diejenigen der Lehrkräfte an Volks-
schulen, welche grundsätzlich zugrunde zu legen sind. Für die Anerkennung bereits be-
stehender und die Einrichtung neuer Anstalten als Oberlyzeen und Studienanstalten ist
die Genehmigung des Unterrichtsministers erforderlich; die Anerkennung von Lyzeen er-
folgt durch die Provinzialschulkollegien.
Zur Ausführung des die Neuordnung des höheren Mädchenschulwesens regelnden
Erlasses v. 18. Aug. 1908 ist die Allgemeine Verfügung v. 12. Dez. 19081 ergangen.
Dritter Titel.
Die Fachschulen.
S. 150.
I. Technische und gewerbliche Lehranstalten.5
I. Die technischen und gewerblichen Lehranstalten haben in neuerer Zeit eine vollständige
Organisation erhalten. An ihrer Spitze standen früher die Königliche Gewerbeakademie?"
1 Z. U. V. 1908, S. 886 ff. Güldner, Die
höheren Lehranstalten, S. 25 ff.
2 Vgl. v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II,
S. 326 ff.; Kretzschmar, Handbuch des preuß.
Schulrechts, 1899, S. 141 ff.
Preußen, soweit dieselben zum Ressort des Min.
d. geistl. usw. Ang. gehören, während der Jahre
1881 u. 1882, mit Genehmigung des Min. d.
geistl. usw. Ang. den Mitgliedern der ständigen
Kommission für das technische Unterrichtswesen
3 Denkschrift über das technische Unterrichts= vorgelegt im Febr. 1883; Das technische Unter-
wesen in den Stenogr. Ber. des A. H. 1878— richtswesen in Preußen, Sammlung amtlicher
79, Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 65, S. 679 ff. nebst. Aktenstücke des Handelsministeriums, sowie der
dem Bericht der Budgetkomm. des A. H. v. 13. Jan. bezüglichen Verichte und Verhandlungen des Land-
1879 ebenda, Aktenst. Nr. 109, S. 989 ff., und tages von 1878—79, Berlin 1879; Simon,
die Verhandlungen darüber in der Sitz. des A. H. Art. Gewerbliches Unterrichtswesen in v. Stengel-
v. 21. Jan. 1879 (Stenogr. Ber. a. a. O., Bd. II, Fleischmanns W. St. V. R., Bd. II, S. 271 ff.
S. 760 ff.); Denkschrift über die Gewerbeschulen, 4 Diese wurde unter der Benennung „Tech-
im 3Z. U. V. 1881, S. 189 ff., Nr. 24; Denk= nisches Gewerbeinstitut“ unterm 29. April 1820
schrift über die Entwicklung der gewerblichen als eine vom Staat errichtete und fundierte Lehr-
Fachschulen in Preußen, soweit dieselben zum anstalt ins Leben gerufen. Sie erhielt durch das
Ressort des Min. d. geistl. usw. Ang. gehören, Regulativ des Ministeriums für Handel, Ge-
während der Jahre 1879 u. 1880, in Z. U. V. werbe und öffentliche Arbeiten v. 5. Juni 1850
1881. S. 440 ff., Nr. 120 ff.; Denkschrift über (Preuß. Staatsanzeiger 1850, Nr. 188) eine ver-
die Entwicklung gewerblicher Fachschulen in änderte Organisation, welche demnächst durch das