Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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7) seit einem Jahre 
a) in den sieben 
östlichen Pro- 
vinzen und in 
Westfalen: 
b) im Geltungs- 
bereiche der 
Städteordnung 
für den Re- 
gierungsbezirk 
Wiesbaden: 
I) in der Rhein- 
provinz: 
d) in Frankfurt 
a. M.: 
en in Schleswig- 
Holstein: 
Zweiter Abschnitt. (§. 20.) 
einem gewissen Census genügen, d. h.: 
oder: oder: 
ein Wohn= zur Staatsein= ein stehendes Ge- 
haus im kommensteuer werbe als Haupt- 
Stadt= oder zu einem erwerbsquelle u. 
bezirke be= fingierten Nor= in Städten mit 
sitzen, malsteuersatze v. mehr als 1000 
mindestens 4 M. Einwohnern mit 
veranlagt sein!, wenigstens 2 Ge- 
sellen betreiben; 
oder: oder: 
ein Wohn= zur Staatsein- von seinemim Ge- 
haus im kommensteuer meindebezirke be- 
Stadt= oder zu einem legenen Grund- 
bezirke be= fingierten Nor- 
sitzen, malsteuersatze v. 
mindestens 4 M. 
veranlagt seint, 
oder: 
ein Wohn= von seinem Ein- 
haus im kommen zu einem 
Stadt= Staats= oder fin- 
bezirke be= gierten Normal- 
sitzen, steuersatze veran- 
lagt sein, welcher 
durch Ortsstatut, 
höchstens jedoch 
auf 6 M., fest- 
zusetzen isti, 
oder: oder: 
ein Wohn= ein Jahresein= ein stehendes Ge- 
haus im kommen von 700 werbe als Haupt- 
Stadt= Gulden = 1200 erwerbsquelle mit 
bezirke be-M. haben, mindestens 2 Ge- 
sitzen, sellen betreiben; 
oder: oder: 
ein Wohn= ein Einkommen ein stehendes, nach 
haus im haben, das durch Art und Umfang 
Stadt= Ortsstatut auf durch das Orts- 
bezirke be-600 — 900 M. statut näher zube- 
sitzen, dessen festzusetzen ist, stimmendes Ge- 
Minimal= oder zu einem werbe selbständig 
steuerwert entsprechenden betreiben. 
das Orts= Steuersatze ver- 
statut be= anlagt seini, 
stimmt, 
besitze zu einem 
Grundsteuer- 
betrag von min- 
destens 6 M. ver- 
anlagt sein; 
oder: 
von seinemim Ge- 
meindebezirke be- 
legenen Grund- 
besitze zu einer 
durch Ortsstatut 
auf 6—30 M. 
festzusetzenden 
Grund= und Ge- 
bäudesteuer ver- 
anlagt sein; 
  
1 Diese Bestimmungen sind in der Form 
wiedergegeben, wie sie heute Gültigkeit haben. 
Die hier in Betracht kommenden ursprünglichen 
Vorschriften der St. Ordugn. haben im Laufe
	        
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