Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (C. 21.) 97 
Pflichten als Bürger gewissenhaft erfüllen und den vorgesetzten Behörden, namentlich 
dem Magistrate, Gehorsam leisten wollen. Für die im Dienste der Stadt Angestellten 
ist der Bürgereid im Diensteide enthalten. Frauen, die das Bürgerrecht erwerben, haben 
statt Leistung dieses Eides nur die treue Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu geloben. 
III. Der Verlust des Bürgerrechts tritt ein: 
1) durch Wegzug aus dem Stadtgebiet, sofern eine das Bürgerrecht begründende 
Ansässigkeit nicht fortdauert; 
2) durch Verzicht, welcher jedoch nur zulässig ist, wenn eine Verpflichtung zum 
Erwerbe des Bürgerrechts nicht besteht; 
3) bei dem unter Zahlung des Bürgergewinngeldes erworbenen Bürgerrechte, welches 
der Abziehende sich durch Zahlung einer jährlichen Abgabe bewahren kann, wenn die 
Zahlung der Abgabe drei Jahre hindurch unterlassen und dem Säumigen das Bürger- 
recht durch Gemeindebeschluß ausdrücklich aberkannt ist. 
IV. Der Inhalt des Bürgerrechts besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den 
Nutzungen des Bürgervermögens, welches für einzelne Klassen der Bürger verschieden 
bemessen sein kann, und in der Pflicht, mit den Gemeindenutzungen zusammenhängende 
Dienste zu leisten, wozu weibliche Bürger nur so weit verpflichtet sind, als diese Dienste 
durch Stellvertreter verrichtet werden können. 
Die Teilnahme an der städtischen Verwaltung kommt dagegen nicht allen Bürgern 
gleichmäßig zu. Das aktive Wahlrecht, zu dessen Ausübung jeder Berechtigte auch ver- 
pflichtet ist, haben allein die sogen. „stimmfähigen“ Bürger. Dieses sind diejenigen 
männlichen, 25 Jahre alten Bürger, welche — vorbehaltlich abweichender ortsstatu- 
tarischer Bestimmungen — entweder als Hauseigentümer zur Gebäudesteuer oder von 
ihrem Einkommen zu einem Steuersatze von mindestens 4 Mark jährlich veranlagt sind. 
Ausgeschlossen vom Wahlrechte bleiben jedoch stets viejenigen, welche unter väterlicher 
Gewalt, unter Kuratel, in Lohn und Kost eines anderen stehen oder in Konkurs befangen 
sind, ferner diejenigen, welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder eine solche im 
letzten Jahre empfangen, aber noch nicht zurückerstattet haben, diejenigen, welche nicht 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und endlich diejenigen, bezüglich deren durch 
Gemeindebeschluß festgestellt ist, daß sie infolge einer Bestrafung oder unsittlichen Hand- 
lung der öffentlichen Achtung verlustig gegangen sind.“ 
Im Gegensatze hierzu ist jeder Bürger, auch der nicht stimmfähige, verpflichtet, 
städtische Ehrenämter aller Art, zu welchen er durch Wahl berufen ist, zu übernehmen. 
Ablehnungsberechtigt sind nurs: 
a) königliche Civil= und Hofdiener; 
b) Militärpersonen im Dienste, soweit sie überhaupt Bürger sind; 
JP) Geistliche und Schullehrer; 
d) Arzte, Wundärzte und Apotheker; 
e) Bürger über 60 Jahre alt; 
4) Personen, welche durch Gebrechlichkeit oder anhaltende Krankheit verhindert sind; 
g) die bereits geführte Verwaltung eines Ehrenamtes bildet einen Ablehnungsgrund 
nur bei den Bürgervorstehern; diese können, nachdem sie im regelmäßigen Turnus aus- 
geschieden sind, für die nächsten sechs, oder wo die Amtsdauer vier Jahre beträgt, für 
die nächsten vier Jahre und, wenn sie diese Stelle zwölf Jahre nacheinander bekleidet 
haben, für alle Zeit die Wiederwahl ablehnen.“ 
Üüber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung der Ehrenämter haben die 
Bürgervorsteher zu beschließen, gegen deren Beschluß sowohl dem Beteiligten wie dem 
Magistrate binnen zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse offen steht.? Mit 
  
der Wahl eintreten, zur Niederlegung des 
Amtes verpflichtet, aber wieder wählbar. Die 
unter d, e und f bezeichneten Personen sind, 
1 St. O., §. 30. 
2 St. O., §§. 32 u. 33. 
St. O., §#§. 15 u. 21, Abf. 3. 
St. O., §8. 19, 83 u. 84; §. 83, Abs. 1 
ist abgeändert durch Eink. St. G., §. 77. 
St. O., §. 31. Die im Folgenden unter 
a, b und c genannten Personen sind, wenn die 
gedachten Dienstverhältnisse erst nach Annahme 
Schoen. 
  
wenn die zur Ablehnung der Wahl berechtigenden 
Gründe nach deren Annahme eintreten, zur 
Niederlegung des Amtes berechtigt. 
* St. O., §. 89. 
7 Zust. G., s§. 10, Z. 3; 11 u. 21. 
7
	        
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