Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 26.) 113 
Stadtvorstandsmitglieder und, in Ermangelung solcher, durch Eintritt anderer angesehener 
Ortsbürger gemäß den Einladungen des Ausschusses.! 
In Nassau werden die Wählerlisten in gleicher Art, aber nach den drei Ab- 
teilungen getrennt, aufgestellt und nach achttägiger Auslegung festgestellt. Die regel- 
mäßigen Wahlen erfolgen jährlich in der Zeit vom 1. bis 15. Dez. und werden von dem 
Bürgermeister, unter Zuziehung eines Magistratsmitgliedes und eines von der Wahl- 
versammlung gewählten Protokollführers geleitet. Der Tag zur Wahl ist öffentlich 
bekannt zu machen, und diese Bekanntmachung vertritt die Einladung der Wahl- 
berechtigten zur Wahlversammlung. Unentschuldigtes Ausbleiben kann mit Geldstrafe bis 
zu 1 Mark 70 Pf. geahndet werden. Die Wahlhandlung selbst ist ein einheitlicher Akt. 
Die drei Wahlabteilungen stimmen nacheinander jede für sich durch offene Stimmgebung 
zu Protokoll ab, indem jeder Wähler so viele Personen gleichzeitig nennt, als in dieser 
Abteilung zu wählen sind. Entscheidend ist relative Majorität und bei Stimmengleichheit 
das Los, welches die Beteiligten oder in deren etwaiger Abwesenheit zwei vom Vor- 
sitzenden zu ernennende Stellvertreter aus der Wahlversammlung zu ziehen haben. Lehnt 
jemand, der in zwei Abteilungen gewählt ist, die Wahl in einer ab, so gilt hier derjenige 
als gewählt, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte. 
d) Die Wahlperiode.“ 
I. Die Stadtverordneten werden nach den alten preußischen Städteordnungen auf 
sechs Jahre gewählt, nach der hannöverschen Städteordnung auf dieselbe Zeit, jedoch 
wenn ihre Anzahl nicht durch drei teilbar ist, nur auf vier Jahre, nach dem kur- 
hessischen Gemeindegesetz auf fünf und endlich nach dem nassauischen auf drei Jahre." 
Erneuerungen in der Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung finden 
abgesehen von Kurhessen, wo nach Ablauf der Wahlperiode die ganze Versammlung 
neu gewählt wird, in der Weise statt, daß nach einer festen Reihenfolge in bestimmten 
Zwischenräumen eine gewisse Anzahl der Mitglieder ausscheidet und durch Neuwahlen 
ersetzt wird. Hierbei sind jedoch die Ausscheidenden wieder wählbar.“ 
II. Eine Beendigung der Amtsführung vor Ablauf der Amtsperiode kann dadurch 
eintreten, daß der Stadtverordnete des Bürgerrechtes dauernd oder zeitweilig verlustig 
geht, wie Fähigkeit, zum Stadtverordneten gewählt zu werden, verliert oder sein Mandat 
freiwillig niederlegt, wozu er in den alten Provinzen und Frankfurt a. M. nach 
dreijähriger Verwaltung berechtigt ist. In solchen außerordentlichen Erledigungsfällen 
wird nach Maßgabe der Vorschriften der einzelnen Städteordnungen ein Ersatzmann 
bestellt, der stets nur bis zum Ende der Amtsperiode des Ausgeschiedenen in Thätig- 
keit bleibt. 3 
  
1 G. O., §. 38, Abf. 3. schiedenen für das folgende Jahr nicht wieder 
: Wahlordnung z. G. G. nass., 8§. 4—8 u. 10. 
„ Leidig, S. 79; v. Möller, St., §. 32; 
Steffenhagen, S§. 44; Schmitz, §. 19. 
* In Hohenzollern-Hechingen erfolgen 
die Wahlen zum Bürgerausschuß auf zwei, in 
Hohenzollern-Sigmaringe naufdrei Jahre. 
* Es scheiden aus: in den alten Provinzen 
und Frankfurta. M alle zwei Jahre ein Drittel; 
in Schleswig-Holstein jährlich ein Sechstel 
(ist aber die Zahl nicht durch sechs teilbar, so 
muß das Ortsstatut unter Berücksichtigung der 
Bestimmung, daß für jede Stelle innerhalb 
sechs Jahren einmal eine Neuwahl stattzufinden 
hat, die Ausscheidung regulieren); in Han- 
nover alle zwei Jahre ein Drittel oder, wo 
die Dienstzeit eine vierjährige ist, alljährlich ein 
Biertel; in Nassau alljährlich ein Drittel, 
und zwar die Mitglieder einer Abteilung; in 
Hechingen alle Jahre die Hälfte, wobei die 
eigentümliche Vorschrift gilt, daß die Ausge- 
Schoen. 
  
wählbar sind. — So lange bis das Dienstalter 
entscheiden kann, muß über die Ausscheidung 
das Los entscheiden. 
" St. O. ö., wiesb. u. w., 88§. 18, 22; rh., 
88. 17, 21; schlesw.-holst., §. 36; hann., §§. 87 
u. 89; frkf., §§. 27, 28; G. O. kurh., §. 51; 
G. G. nass., §§. 7 u. 29. 
7 St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 21, 75; rh., 
§§. 20, 80; schlesw.-holst., 88. 41, 47; hann., 
88. 87, 89; frkf., 88. 21, 31. 
s In den Städten Neuvorpommerns und 
Rügens sind hinsichtlich der Wahl der Mit- 
glieder der bürgerschaftlichen Kollegien in allen 
Beziehungen allein die Stadtrezesse maßgebend. 
Nach diesen sollen in den kleineren Städten die 
Bürgervertreter Kaufleute, Handwerker, Acker- 
bürger oder denen gleichzuachtende Personen 
sein. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmen- 
mehrheit mittels mündlicher Stimmabgabe 
durch diejenige Bürgerklasse, welcher das aus- 
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