Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 26.) 113
Stadtvorstandsmitglieder und, in Ermangelung solcher, durch Eintritt anderer angesehener
Ortsbürger gemäß den Einladungen des Ausschusses.!
In Nassau werden die Wählerlisten in gleicher Art, aber nach den drei Ab-
teilungen getrennt, aufgestellt und nach achttägiger Auslegung festgestellt. Die regel-
mäßigen Wahlen erfolgen jährlich in der Zeit vom 1. bis 15. Dez. und werden von dem
Bürgermeister, unter Zuziehung eines Magistratsmitgliedes und eines von der Wahl-
versammlung gewählten Protokollführers geleitet. Der Tag zur Wahl ist öffentlich
bekannt zu machen, und diese Bekanntmachung vertritt die Einladung der Wahl-
berechtigten zur Wahlversammlung. Unentschuldigtes Ausbleiben kann mit Geldstrafe bis
zu 1 Mark 70 Pf. geahndet werden. Die Wahlhandlung selbst ist ein einheitlicher Akt.
Die drei Wahlabteilungen stimmen nacheinander jede für sich durch offene Stimmgebung
zu Protokoll ab, indem jeder Wähler so viele Personen gleichzeitig nennt, als in dieser
Abteilung zu wählen sind. Entscheidend ist relative Majorität und bei Stimmengleichheit
das Los, welches die Beteiligten oder in deren etwaiger Abwesenheit zwei vom Vor-
sitzenden zu ernennende Stellvertreter aus der Wahlversammlung zu ziehen haben. Lehnt
jemand, der in zwei Abteilungen gewählt ist, die Wahl in einer ab, so gilt hier derjenige
als gewählt, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte.
d) Die Wahlperiode.“
I. Die Stadtverordneten werden nach den alten preußischen Städteordnungen auf
sechs Jahre gewählt, nach der hannöverschen Städteordnung auf dieselbe Zeit, jedoch
wenn ihre Anzahl nicht durch drei teilbar ist, nur auf vier Jahre, nach dem kur-
hessischen Gemeindegesetz auf fünf und endlich nach dem nassauischen auf drei Jahre."
Erneuerungen in der Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung finden
abgesehen von Kurhessen, wo nach Ablauf der Wahlperiode die ganze Versammlung
neu gewählt wird, in der Weise statt, daß nach einer festen Reihenfolge in bestimmten
Zwischenräumen eine gewisse Anzahl der Mitglieder ausscheidet und durch Neuwahlen
ersetzt wird. Hierbei sind jedoch die Ausscheidenden wieder wählbar.“
II. Eine Beendigung der Amtsführung vor Ablauf der Amtsperiode kann dadurch
eintreten, daß der Stadtverordnete des Bürgerrechtes dauernd oder zeitweilig verlustig
geht, wie Fähigkeit, zum Stadtverordneten gewählt zu werden, verliert oder sein Mandat
freiwillig niederlegt, wozu er in den alten Provinzen und Frankfurt a. M. nach
dreijähriger Verwaltung berechtigt ist. In solchen außerordentlichen Erledigungsfällen
wird nach Maßgabe der Vorschriften der einzelnen Städteordnungen ein Ersatzmann
bestellt, der stets nur bis zum Ende der Amtsperiode des Ausgeschiedenen in Thätig-
keit bleibt. 3
1 G. O., §. 38, Abf. 3. schiedenen für das folgende Jahr nicht wieder
: Wahlordnung z. G. G. nass., 8§. 4—8 u. 10.
„ Leidig, S. 79; v. Möller, St., §. 32;
Steffenhagen, S§. 44; Schmitz, §. 19.
* In Hohenzollern-Hechingen erfolgen
die Wahlen zum Bürgerausschuß auf zwei, in
Hohenzollern-Sigmaringe naufdrei Jahre.
* Es scheiden aus: in den alten Provinzen
und Frankfurta. M alle zwei Jahre ein Drittel;
in Schleswig-Holstein jährlich ein Sechstel
(ist aber die Zahl nicht durch sechs teilbar, so
muß das Ortsstatut unter Berücksichtigung der
Bestimmung, daß für jede Stelle innerhalb
sechs Jahren einmal eine Neuwahl stattzufinden
hat, die Ausscheidung regulieren); in Han-
nover alle zwei Jahre ein Drittel oder, wo
die Dienstzeit eine vierjährige ist, alljährlich ein
Biertel; in Nassau alljährlich ein Drittel,
und zwar die Mitglieder einer Abteilung; in
Hechingen alle Jahre die Hälfte, wobei die
eigentümliche Vorschrift gilt, daß die Ausge-
Schoen.
wählbar sind. — So lange bis das Dienstalter
entscheiden kann, muß über die Ausscheidung
das Los entscheiden.
" St. O. ö., wiesb. u. w., 88§. 18, 22; rh.,
88. 17, 21; schlesw.-holst., §. 36; hann., §§. 87
u. 89; frkf., §§. 27, 28; G. O. kurh., §. 51;
G. G. nass., §§. 7 u. 29.
7 St. O. ö., wiesb. u. w., §§. 21, 75; rh.,
§§. 20, 80; schlesw.-holst., 88. 41, 47; hann.,
88. 87, 89; frkf., 88. 21, 31.
s In den Städten Neuvorpommerns und
Rügens sind hinsichtlich der Wahl der Mit-
glieder der bürgerschaftlichen Kollegien in allen
Beziehungen allein die Stadtrezesse maßgebend.
Nach diesen sollen in den kleineren Städten die
Bürgervertreter Kaufleute, Handwerker, Acker-
bürger oder denen gleichzuachtende Personen
sein. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmen-
mehrheit mittels mündlicher Stimmabgabe
durch diejenige Bürgerklasse, welcher das aus-
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