128 Zweiter Abschnitt. (8. 31.)
dingungen erteilt werden. Die Behörde hat nur das Recht, die Wahl pure auf die
gesetzliche Dienstzeit zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
1) Wird die Bestätigung erteilt, so wird der Magistrat in Form einfacher Ver-
fügung in Kenntnis gesetzt und das Erforderliche wegen Einführung des Bestätigten
angeordnet. Dieser erhält eine die Bestätigung bekundende Verfügung und bei landes-
herrlicher Bestätigung beglaubigte Abschrift des Allerhöchsten Erlasses. Die Stadt-
verordnetenversammlung kann noch zur förmlichen Beurkundung der getroffenen Wahl
und ihrer wesentlichen Modalitäten die Erteilung einer besonderen Bestallung beschließen.
2) Wird die Bestätigung versagt, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Wird auch
diese Wahl nicht bestätigt, oder wird die Vornahme derselben verweigert oder der das
erste Mal nicht Bestätigte wiedergewählt, so kann in Hannover der Minister des Innern,
in den übrigen Landesteilen der Regierungspräsident die Stelle so lange auf Kosten der
Stadt kommissarisch verwalten lassen, bis eine Wahl, die jederzeit wieder vorgenommen
werden kann, die Bestätigung gefunden hat. In der Rheinprovinz kann in diesem
Falle der König oder der Regierungspräsident, je nachdem dieser oder jener zur Be-
stätigung berufen ist, die erledigte Stelle von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum,
höchstens jedoch auf zwölf Jahre besetzen.
III. Die Gewählten werden nach erfolgter Bestätigung vereidigt und in ihr Amt
eingeführt. Die Vereidigung" des Bürgermeisters erfolgt durch den Regierungspräsidenten
oder einen Kommissar desselben, die der übrigen Magistratsmitglieder durch den Bürger-
meister, und zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in den alten Provinzen
und Frankfurt a. M. in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in
Schleswig-Holstein in öffentlicher gemeinschaftlicher Sitzung beider Stadtkollegien.
Mit der Einführung in das Amt wird der Amtsantritt rechtlich vollzogen. Von
diesem Zeitpunkte an läuft die Amtsperiode."
Leistung von ihm bekleideten, sondern auch
für alle ihm später etwa zu übertragenden
Amter. Beamte, welche nach dieser Verord-
ordneten übertragen können. Instr. z. St. O.
von 1853 v. 20. Kuni 1853, Art. IX; Hr. *G
v. 5. Mai 1868 M. Bl., S. 153); G
kurh., §. 50, Abs. 3
1 Dieselbe muß Bezug nebmen auf die er-
teilte Bestätigung, ist zu vollziehen durch den
Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und
ein Magistratsmitglied. Die Stadtverordneten-
versammlung hat das Recht der Mitunter-
zeichnung in der für Vollziehung ihrer Beschlüsse
vorgeschriebenen Form. M. Reskr. v. 28. Nov.
1868 (V. M. Bl. 1869, S. 125).
: St. O. ö., wiesb. u. w., §. 33; rh.,
frkf., §. 42; hann., 8. 55; schlesw. zutt
G. G. nass. 8. 6, bazu g. 1 des Ges. v. 26. 7
1869 (G. S., S. 619). In der G. O. kurh.
fehlt eine Bestimmung darüber, was geschehen
soll, wenn wiederholt die Bestätigung der Wahl
versagt wird. In der Praxis hat man daher
die Vorschriften der altländischen St. Ordugn.
analog zur Anwendung gebracht; vgl. die An-
gaben bei Althaus, S. 88.
* Form des Diensteides ist durch §. 1 der Vdg.
v. 6. Mai 1867 (G. S., S. 715), bezw. für die
Beamten in den mit der preuß. Monarchie neu
vereinigten Landesteilen durch Vdg. v. 22. Jan.
1867 (G. S., S. 132) gleichmäßig normiert
worden. Dieser Eid verpflichtet nach §. 2, a. a. O.,
den Schwörenden nicht nur für die z. Z. der
nung bereits einmal verpflichtet sind, brauchen
daher bei Erlangung eines neuen Amtes nicht
von neuem verpflichtet zu werden. Diesem Eide
tritt noch diejenige Eidesnorm hinzu, mit wel-
cher die städtischen Beamten sich nach den älteren
nichtpreußischen Gemeindeverfassungsgesetzen —
wie besonders nach der St. O. hann., §. 58,
u. G. O. kurh., §. 49 — ihrem unmittelbaren
Dienstherrn zu verpflichten hatten.
St. O. ö., wiesb. u. w., F. 34; rh., §. 33;
schlesw.-holst., §. 34; frkf., §. 44; hann., §. 58;
G. O. kurh., §. 49; G. G. nass., S§. 7. Das
Tragen der nach der St. O. von 1808 vor-
geschriebenen Ketten und Medaillen als Amts-
zeichen für Gemeindebeamte ist jetzt nur als
eine besondere, vom König im einzelnen Fall
zu bewilligende Auszeichnung gestattet. Sie
wird in der Regel dem Amte verliehen und
wird dann vom jedesmaligen Amtsinhaber ge-
tragen, kann aber auch der einzelnen Person
unübertragbar verliehen werden. Es ist endlich
auch eine Verleihung der Auszeichnung an die
Stadt als jur. Person selbst möglich, wobei
dann der König die Behörde bezeichnet, welche
dieselbe namens der Stadt führt. Kab. Ordre
v. 9. Mai 1851 (V. M. Bl., S. 87).