Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 34.) 137
der Gemeindeverwaltung zur Sprache zu bringen und auf Abstellung derselben hinzu-
wirken. Zu diesem Zwecke kann sie vom Magistrat die Einsicht der Akten verlangen
und in den alten Provinzen und Frankfurt a. M. besondere Ausschüsse aus ihrer
Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister, wenn er nicht selbst eintreten will, ein
Magistratsmitglied abordnen darf. Das Kontrollrecht enthält aber nicht die Befugnis,
Eingriffe in die laufende Verwaltung vorzunehmen und dem Magistrat in den ihm
überwiesenen Geschäften Anweisungen zu erteilen; der Geschäftsgang des Magistrats
wird vom Bürgermeister beaufsichtigt und geleitet, nicht von der Stadtverordnetenver-
sammlung. Diese hat den Magistrat selbständig handeln zu lassen und dann zu prüfen,
ob er zweckmäßig und den Gemeindebeschlüssen gemäß gehandelt hat, oder ob Veran-
lassung vorliegt, ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Letzteren Falls steht ihr das Beschwerde-
recht an den Regierungspräsidenten zu, welcher, wenn es sich um einen Regreß gegen
Magistratsmitglieder aus Veranlassung ihrer Amtsführung handelt, auf Antrag der
Stadtverordnetenversammlung einen Rechtsanwalt zur Führung des Prozesses zu be-
stellen hat.
Ein besonders wichtiger Ausfluß des Kontrollrechts ist die Teilnahme der Stadt-
verordneten an den Kassenrevisionen, welche in Hannover und Schleswig-Holstein
im einzelnen durch Ortsstatut zu regeln ist, während für die übrigen älteren Pre-
vinzen und Frankfurt a. M. die Städteordnungen selbst voneinander abweichende
Vorschriften enthalten.
Das Kontrollrecht der Stadtverordneten ist endlich in den Geltungsgebieten der
neuen preußischen Städteordnungen teilweise zu einem solchen der ganzen Bürgerschaft
geworden, indem hier der Magistrat alljährlich vor Aufstellung des Etats in öffentlicher,
vorher bekannt gemachter Sitzung der Stadtverordneten bezw. beider Kollegien über den
Stand und die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten einen umfassenden Bericht zu
erstatten hat, der so beschaffen sein muß, daß sich jedermann aus ihm ein klares Bild
über die finanzielle Lage der Gemeinde machen kann.“
2) Das Kontrollrecht des Stadtvorstandes gegenüber der Stadtverordnetenversamm-
lung besteht in dem Rechte des ersteren, die Beschlüsse der letzteren einer materiellen
Prüfung zu unterwerfen und vom Ergebnis derselben die Ausführung jener abhängig
zu machen. Zeigt sich, daß ein Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ihre Kom-
petenz überschreitet, gesetz= oder kompetenzwidrig ist, so ist der Gemeindevorstand ver-
1 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 37; rh., §. 35;
frkf., §. 47; schlesw.-holst., §. 63; hann., §. 113.
Das Recht der Akteneinsicht ist nur in Han-
nover beschränkt, indem der Magistrat hier
nicht verpflichtet ist, Aktenstücke, welche der Ge-
heimhaltung bedürfen und deren Mitteilung be-
denklich ist, vorzulegen. In den übrigen Pro-
vinzen steht der Stadtverordnetenversammlung
— mangels einer einschränkenden Vorschrift —
dieses Recht in dem weitesten Umfange zu.
Sie kann alle Akten einsehen, die für die Aus-
übung ihres Kontrollrechts in Betracht kommen
können, sogar die Personalakten der städtischen
Beamten. Leidig, S. 103, Anm. 1; Ortel,
S. 194, Anm. 3.
2 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 44, Abs. 2; rh.,
8. 41, Abs. 2; frkf., §s. 54, Abs. 2; schlesw.-holst.,
8. 64, Abs. 3; hann., §. 95. In den Gemeinde-
gesetzen der südlichen neuerworbenen Gebiets-
teile finden sich entsprechend der geringeren
Kontrollbefugnis der dortigen Gemeindever-
tretungen solche Vorschriften nicht. In der
St. O. hann., welche sonst nur geringe Ab-
weichungen aufweist, fehlt die Bestimmung über
Bestellung eines Prozeßvertreters. In Schles-
wig-Holstein soll eine solche nur dann erfolgen,
wenn infolge des gegen einzelne Magistrats-
beschlußunfähig geworden ist. In der Rbein-
provinz endlich wird zunächst ein Vertreter
der Gemeinde bestellt, der dann seinerseits den
von der Stadtverordnetenversammlung vorge-
schlagenen Anwalt bestellt.
2 Nach der St. O. schlesw.-holst. sind, vorbehalt-
lich näherer Bestimmungen durch das Ortsstatut,
zu Anfang jedes Jahres ein oder mehrere Mit-
glieder der Stadtverordnetenversammlung von
ihr zu bezeichnen, die dann zu allen Revisionen
zugezogen werden müssen. Nach den übrigen
preußischen St. Ordugn. ist die Stadtverord-
netenversammlung von jeder regelmäßigen Kassen-
revision zu benachrichtigen, und sie hat dann zu
derselben ein oder mehrere Mitglieder abzu-
ordnen. Bei außerordentlichen Kassenrevisionen
giebt die St. O. rh. es dem Bürgermeister frei,
ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung
zuzuziehen, die übrigen St. Ordugn. bestimmen,
daß der Stadtverordnetenvorsteher oder ein von
diesem ein für allemal zu bezeichnendes Mitglied
zugezogen werden soll. St. O. ö., wiesb. u. w.,
8. 56, Z. 4; rh., 8. 53, Z. 4; frkf., §. 63, Z. 4;
schlesw.-holst., §. 83, Abs. 2; hann., §. 122.
St. O. ö., wiesb. u. w., §. 61; rb., §. 56;
frkf., §. 68; schlesw.-holst., §. 87 (bier ist der
Bericht „demnächst auf ortsübliche Weise zur
mitglieder zu führenden Prozesses der Magistrat öffentlichen Kunde zu bringen“).