Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 35.) 141
verordneten bestehen sollen. In den übrigen Rechtsgebieten ist es in erster Linie dem
Ortsstatute überlassen, nach den eigentümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Fest-
setzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungsausschüsse zu treffen.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß in Hannover die dauernden Ausschüsse nur aus
stimmfähigen Bürgern bestehen dürfen, und daß in Schleswig-Holstein in jedem
Ausschuß Mitglieder beider städtischer Kollegien vertreten sein müssen, soweit thunlich
aber auch andere Bürger hineingewählt werden sollen. Fehlt es an ortsstatutarischen
Vorschriften, so treten für die alten Provinzen, für das Geltungsgebiet der Städte-
ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden und für Frankfurt a. M. die gesetz-
lichen ein. Nach diesen können die Deputationen in den Städten mit Bürgermeisterei-
verfassung bloß aus Stadtverordneten oder aus solchen und stimmfähigen Bürgern be-
stehen, in den übrigen Städten dagegen entweder bloß aus Magistratsmitgliedern —
dann sind sie weniger besondere Deputationen als vielmehr Abteilungen des Magi-
strats behufs Erleichterung der Geschäftsverteilung — oder aus Magistratsmitgliedern
und Stadtverordneten oder endlich aus Magistratsmitgliedern, Stadtverordneten und
Bürgern.
Die Bildung von Deputationen, die nur aus Magistratsmitgliedern bestehen, er-
folgt lediglich durch Beschluß des Stadtvorstandes, die gemischter Deputationen dagegen
ist in Schleswig-Holstein durch ein Ortsstatut, im übrigen durch einen überein-
stimmenden Beschluß beider städtischer Körperschaften anzuordnen. Die Stadtverordneten
haben nicht wie früher ein Recht darauf, an diesen Deputationen in bestimmter Anzahl
oder überhaupt beteiligt zu sein; sie dürfen an der Verwaltung nur teilnehmen, wenn
und soweit es dem Stadtvorstande genehm ist. Andererseits sind sie aber auch nicht
verpflichtet, auf Verlangen des Stadtvorstandes ihre Mitglieder mit Verwaltungsgeschäften
zu belasten, wenn sie es nicht selbst für nötig halten.
Die Besetzung der einzelnen Stellen in den Deputationen, welche städtische Ehren-
ämter sind und von jedem Bürger angenommen werden müssen, sofern ihm nicht die
allgemeinen gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Seite stehen, erfolgt in den einzelnen
Rechtsgebieten verschieden:
a) in den alten Provinzen und in Frankfurt a. M. werden die Mitglieder
des Magistrats vom Bürgermeister ernannt, die Stadtverordneten und die Bürger von
der Stadtverordnetenversammlung gewählt;
b) in Schleswig-Holstein wählt jedes der städtischen Kollegien die aus seiner
Mitte zu bestellenden Deputationsmitglieder gesondert und beide zusammen die Mit-
glierer aus der Bürgerschaft;
c) in Hannover erfolgt die Wahl der Mitglieder zu dauernden Verwaltungs-
ausschüssen nach Maßgabe eines Gemeindebeschlusses entweder ebenso wie die der Magi-
stratsmitglieder durch Magistrat und Bürgervorsteher, oder durch die Bürgerschaft, oder
durch die bei dem Wirkungskreise des Ausschusses zunächst Beteiligten. Letzteren Falls
bedürfen die Erwählten der Bestärigung durch beide städtischen Kollegien;
d) in Kurhessen endlich werden alle Deputationsmitglieder durch Gemeindebeschluß
ewählt.
" Den Vorsitz in den Ausschüssen führt in den alten Provinzen und in Frank-
furt a. M. der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Stadt-
vorstandes, in Schleswig-Holstein soll das Ortsstatut, in Hannover das durch
Gemeindebeschluß festzusetzende Statut des Ausschusses Bestimmungen über den Vorsitz
treffen.? Jedenfalls muß aber der Magistrat in letztgenannter Provinz sich in jeder
Sitzung eines Ausschusses durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, welches auf
die Beobachtung der Verfassung und Erhaltung der Ordnung sehen soll, auch die Aus-
1 Alle stimmfähigen Bürger können Mit= drücklich hervor, daß der Magistrat auch dar-
glieder von Deputationen sein, auch diejenigen, über allein zu bestimmen habe, ob Bürgervor-
welche von der Stelle eines Stadtverordneten oder steher an den betr. Ausschüssen teilnehmen sollen.
eines Magistratsmitgliedes ausgeschlossen sind, Zieht er solche zu, so ist die betr. Anzahl von
wie besoldete Gemeindebeamte, Geistliche u. s. w. der Bürgervorsteherversammlung zu entsenden,
: St. O. schlesw.-bolst., §. 67, Abs. 2; hann., der Magistrat ernennt die erforderliche Anzahl
S. 76, 77. Letztgenannte St. O. hebt noch aus- von Magistratsmitgliedern und Bürgern.