Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 35.) 141 
verordneten bestehen sollen. In den übrigen Rechtsgebieten ist es in erster Linie dem 
Ortsstatute überlassen, nach den eigentümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Fest- 
setzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungsausschüsse zu treffen. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß in Hannover die dauernden Ausschüsse nur aus 
stimmfähigen Bürgern bestehen dürfen, und daß in Schleswig-Holstein in jedem 
Ausschuß Mitglieder beider städtischer Kollegien vertreten sein müssen, soweit thunlich 
aber auch andere Bürger hineingewählt werden sollen. Fehlt es an ortsstatutarischen 
Vorschriften, so treten für die alten Provinzen, für das Geltungsgebiet der Städte- 
ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden und für Frankfurt a. M. die gesetz- 
lichen ein. Nach diesen können die Deputationen in den Städten mit Bürgermeisterei- 
verfassung bloß aus Stadtverordneten oder aus solchen und stimmfähigen Bürgern be- 
stehen, in den übrigen Städten dagegen entweder bloß aus Magistratsmitgliedern — 
dann sind sie weniger besondere Deputationen als vielmehr Abteilungen des Magi- 
strats behufs Erleichterung der Geschäftsverteilung — oder aus Magistratsmitgliedern 
und Stadtverordneten oder endlich aus Magistratsmitgliedern, Stadtverordneten und 
Bürgern. 
Die Bildung von Deputationen, die nur aus Magistratsmitgliedern bestehen, er- 
folgt lediglich durch Beschluß des Stadtvorstandes, die gemischter Deputationen dagegen 
ist in Schleswig-Holstein durch ein Ortsstatut, im übrigen durch einen überein- 
stimmenden Beschluß beider städtischer Körperschaften anzuordnen. Die Stadtverordneten 
haben nicht wie früher ein Recht darauf, an diesen Deputationen in bestimmter Anzahl 
oder überhaupt beteiligt zu sein; sie dürfen an der Verwaltung nur teilnehmen, wenn 
und soweit es dem Stadtvorstande genehm ist. Andererseits sind sie aber auch nicht 
verpflichtet, auf Verlangen des Stadtvorstandes ihre Mitglieder mit Verwaltungsgeschäften 
zu belasten, wenn sie es nicht selbst für nötig halten. 
Die Besetzung der einzelnen Stellen in den Deputationen, welche städtische Ehren- 
ämter sind und von jedem Bürger angenommen werden müssen, sofern ihm nicht die 
allgemeinen gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Seite stehen, erfolgt in den einzelnen 
Rechtsgebieten verschieden: 
a) in den alten Provinzen und in Frankfurt a. M. werden die Mitglieder 
des Magistrats vom Bürgermeister ernannt, die Stadtverordneten und die Bürger von 
der Stadtverordnetenversammlung gewählt; 
b) in Schleswig-Holstein wählt jedes der städtischen Kollegien die aus seiner 
Mitte zu bestellenden Deputationsmitglieder gesondert und beide zusammen die Mit- 
glierer aus der Bürgerschaft; 
c) in Hannover erfolgt die Wahl der Mitglieder zu dauernden Verwaltungs- 
ausschüssen nach Maßgabe eines Gemeindebeschlusses entweder ebenso wie die der Magi- 
stratsmitglieder durch Magistrat und Bürgervorsteher, oder durch die Bürgerschaft, oder 
durch die bei dem Wirkungskreise des Ausschusses zunächst Beteiligten. Letzteren Falls 
bedürfen die Erwählten der Bestärigung durch beide städtischen Kollegien; 
d) in Kurhessen endlich werden alle Deputationsmitglieder durch Gemeindebeschluß 
ewählt. 
" Den Vorsitz in den Ausschüssen führt in den alten Provinzen und in Frank- 
furt a. M. der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Stadt- 
vorstandes, in Schleswig-Holstein soll das Ortsstatut, in Hannover das durch 
Gemeindebeschluß festzusetzende Statut des Ausschusses Bestimmungen über den Vorsitz 
treffen.? Jedenfalls muß aber der Magistrat in letztgenannter Provinz sich in jeder 
Sitzung eines Ausschusses durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, welches auf 
die Beobachtung der Verfassung und Erhaltung der Ordnung sehen soll, auch die Aus- 
  
1 Alle stimmfähigen Bürger können Mit= drücklich hervor, daß der Magistrat auch dar- 
glieder von Deputationen sein, auch diejenigen, über allein zu bestimmen habe, ob Bürgervor- 
welche von der Stelle eines Stadtverordneten oder steher an den betr. Ausschüssen teilnehmen sollen. 
eines Magistratsmitgliedes ausgeschlossen sind, Zieht er solche zu, so ist die betr. Anzahl von 
wie besoldete Gemeindebeamte, Geistliche u. s. w. der Bürgervorsteherversammlung zu entsenden, 
: St. O. schlesw.-bolst., §. 67, Abs. 2; hann., der Magistrat ernennt die erforderliche Anzahl 
S. 76, 77. Letztgenannte St. O. hebt noch aus- von Magistratsmitgliedern und Bürgern.
	        
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