Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

146 Zweiter Abschnitt. (8. 37.) 
werden jedoch, ebenso wie die Mitglieder des Stadtvorstandes, bei ihrem Dienstantritt 
vereidigt und erhalten nach Ortsstatut oder Gemeindebeschluß vom Stadtvorstand eine 
Bestallung. Überdies wird noch von einzelnen derselben die Leistung einer Kaution ver— 
langt, welche vor Einführung in das kautionspflichtige Amt zu bewirken ist. Gesetzlich 
sind nur in den westlichen Provinzen, Hannover und Schleswig-Holstein 
gewisse mit der Erhebung und den Kassengeschäften betraute Beamte für kautionspflichtig 
erklärt, während im übrigen sowohl die Bestimmung der kautionspflichtigen Beamten 
wie auch der Höhe und Art der zu bestellenden Kautionen den Gemeindebehörden über- 
lassen ist.! 
IV. Was endlich die Dauer der Anstellung betrifft, so werden die städtischen 
Beamten entweder auf Lebenszeit, oder auf eine bestimmte Zeit, oder auf Kündigung 
berufen. 
Bezüglich der besoldeten Mitglieder des Stadtvorstandes ist bereits oben dargelegt, 
wie sie teilweise auf eine bestimmte Zeit, teilweise auf Lebenszeit berufen werden. 
Die Berufung auf bestimmte Zeit bildet abgesehen von Hannover, wo auch die 
unbesoldeten Senatoren auf Lebenszeit berufen werden, die Regel für die Ehrenbeamten 
und ergiebt sich aus der Natur der Sache für die Beamten, welche nur zu vorüber- 
gehenden Dienstleistungen angenommen werden. 
Alle drei Berufungsarten finden sich bei den besoldeten Gemeindebeamten.) Von 
diesen müssen auf Lebenszeit angestellt werden: in den östlichen Provinzen, in West- 
falen und in Frankfurt a. M. die nicht nur zu mechanischen Dienstleistungen? be- 
stimmten Beamten, in Schleswig-Holstein die von beiden städtischen Kollegien ge- 
meinsam gewählten Beamten, in Hannover die Stadtsekretäre und Kämmerer und 
endlich in Kurhessen die Stadtsekretäre und Stadtschreiber. Im übrigen bildet in 
diesen Rechtsgebieten die Anstellung auf Kündigung die Regel; Ausnahmen hiervon sind 
  
1 St. O. ö., wiesb., §. 56, Z. 6; w., §. 55; Welche Beamten nun aber nur zu mechanischen 
rh., §. 52; frkf., §. 63, Z. 6; schlesw.-bolst., §. 75, Dienstleistungen bestimmt sind, ist bestritten und 
Abs. 5; hann., §. 97, Z. 6; G. G. nass., §. 62. wird sich auch kaum einheitlich feststellen lassen. 
Danach hat in den östlichen Provinzen und Besonders kann man nicht mit Marcinoweki, 
in Frankfurt a. M. der Magistrat nach An= S. 149 ff., Anm. 341, annehmen, daß alle städti- 
hörung der Stadtverordneten die kautionspflich= sche Beamten, welche nicht mindestens die Aus- 
tigen Beamten und die Höhe der zu leistenden bildung der Subalternen besitzen, nur mecha- 
Kaution zu bestimmen. In den beiden west= nische Dienstleistungen zu verrichten haben. In 
lichen Provinzen beschließen über die von größeren Städten wird es häufig, besonders an 
dem Gemeindeeinnehmer und etwaigen anderen öffentlichen Instituten, zahlreiche Beamte geben, 
Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen die die keine eigentümliche Geschäftsbildung haben, 
Stadtverordneten; ihr Beschluß bedarf in der deren Dienstverrichtungen aber wegen der dabei 
Rheinprovinz der Bestätigung des Bez. A., erforderlichen Üüberlegung, Sorgfalt und Umsicht 
soweit er die Höhe der Kaution des Gemeinde= nicht lediglich als mechanische bezeichnet werden 
einnehmers betrifft. In Schleswig-Holstein können (vgl. Entsch. d. Ob. Trib., in Striet= 
hat das Ortsstatut über Art und Höhe der horsts Arch., XC, S. 220, wo die Leistungen 
Kaution des Stadtkassierers zu bestimmen, desgl. eines Hausvaters im städtischen Arbeitshause, 
darüber, ob und welche Sicherheit von anderen der die Verwaltung der Kleider, Lebensmittel 
Gemeindebeamten zu leisten ist. In Hannover u. s. w. hatte, nicht als mechanische angeseben 
genügt hierzu ein einfacher Gemeindebeschluß. sind). Es muß daber in jedem einzelnen Falle 
In Nassau bat der Gemeinderechner nach Ver= untersucht werden, ob der betreffende Beamte 
langen des Gemeinderates Kaution zu leisten. ausschließlich — teilweise genügt nicht zur 
Im übrigen können die Bestimmungen des Ges. Anstellung auf Kündigung — zu mechanischen 
v. 25. März 1873 betr. die Kautionen der Staats= Diensten bestimmt ist. Die Beantwortung dieser 
beamten (G. S., S. 125), soweit nicht besondere Frage ist für die Gemeinden besonders auch von 
Verhältnisse ibre Anwendung ausschließen, auch finanzieller Bedeutung. Denn die nur auf Kün- 
für die kautionspflichtigen Kommunalbeamten digung angestellten Militärversorgungsberechtig- 
analoge Anwendung finden. M. Erl. v. 23. Sept. ten entbalten nach ihrem Ausscheiden aus dem 
1872 (V. M. Bl., S. 252). städtischen Dienst ihr Gnadengebalt aus der 
St. O. ö., wiesb. u. w., §. 56, Z. 6; rh., Staatskasse; aus der Gemeindekasse braucht ihnen 
8. 53, Z. 6; frkf., §. 63, Z. 6; schlesw.-bolst, keine Pension gezahlt zu werden, indem die 
8. 75, Abs. 2—4; hann., §. 45; G. O. kurh., Städteordnungen eine solche nur für die auf 
#§s. 54, 56; G. G. nass., 9§. 11, 62. Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten vor- 
: Allein diejenigen Beamten, welche nur zu schreiben. Vgl. z. B. St. O. ö., §. 65; Ortel, 
mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, S. 302, Anm. 4. 
können bier auf Kündigung angestellt werden.
	        
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