Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 38.) 147 
in Hannover bezüglich der technischen, in Schleswig-Holstein bezüglich aller wich- 
tigeren Beamten zulässig, sofern die betreffenden Bestimmungen ins Ortsstatut auf- 
genommen sind. In der Rheinprovinz ist es dagegen in das jedesmalige Belieben 
des Gemeindevorstandes gestellt, ob er einen Gemeindebeamten auf Kündigung oder auf 
Lebenszeit anstellen will., Die lediglich zu vorübergehenden Dienstleistungen bestimmten 
Beamten sind überall auf Zeit anzustellen; ebenso die Ratsschreiber und Gemeinderechner 
in Nassau. · 
§.38. 
3) Die Rechte und Pflichten der städtischen Beamten. 
Die städtischen Beamten sind mittelbare Staatsbeamte 3, ihre Rechte und Pflichten 
entsprechen im wesentlichen denen der unmittelbaren Staatsbeamten. 
a) Die Rechte. 
I. Aus der Anstellung erlangt der Beamte das Recht auf Schutz in Ausübung 
seiner dienstlichen Thätigkeit, welcher dem städtischen ebenso wie dem staatlichen An- 
gestellten durch das Reichsstrafgesetzbuch, §§. 113, 114, 196, gewährt wird. 
II. Alle städtischen Beamten haben Anspruch auf Ersatz der von ihnen gelegentlich 
der Verrichtung von Amtsgeschäften gemachten Auslagen und Aufwendungen." 
III. Im Gegensatze zu den Ehrenbeamten, welche prinzipiell keine Remuneration 
für ihre der Stadt geleisteten Dienste empfangen sollen, haben die städtischen Berufs- 
  
1 Soweit solche Bestimmungen über die An- 
stellung der Gemeindebeamten in den Gesetzen 
enthalten sind, sind dieselben öffentlichen Rechts 
und können daber nicht durch Willkür der Kon- 
trahenten abgeändert werden. Ist z. B. in den 
östlichen Provinzen mit einem Beamten, der 
nicht ausschließlich mechanische Dienste verrichten 
soll, Anstellung auf Kündigung vereinbart, so 
gilt die Kündigungsklausel, weil gesetzwidrig, 
als nicht vorhanden. Die Gültigkeit der An- 
stellung selbst wird dadurch nicht berührt, sie 
wird vielmehr als eine auf Lebenszeit erfolgte 
betrachtet, und der Angestellte hat die mit einer 
solchen verbundenen Rechte, besonders nach Ab- 
lauf der entsprechenden Dienstzeit einen Pen- 
sionsanspruch. dalr die in vorangehender Anm. 
cit. Entsch, d. Ob. Trib. u. O. V. G., XII, S. 
48; XVIII, S. 60. 
Leidig, S. 155 ff., 163 ff.; v. Möller, 
St., §§. 60—66; Steffenhagen, 88. 51, 65, 
94, 102—104; Schmitz, §s§. 10—12. 
2 A. L. R., Tl. II, Tit. 10, 88. 68, 69. Bgl. 
auch die Entscheidungen des R. G. in Str. S., 
X, S. 191—195 (betr. die Gemeinderechner in 
Nassau), III, S. 420 ff. (betr. die städtischen 
Bezirksvorsteher und Mitglieder der Gemeinde- 
armenverwaltung), I. S. 153—155 (betr. einen 
städtischen Gasanstaltsdirektor), und O. V. G., 
XVI., S. 154; XIX, S. 49; XX, S. 39, 
wo diese mittelbaren Staatsbeamten bezeichnet 
werden als solche, „welche organisch in die Ver- 
fassung des Staates eingreifen, Zwecke zu er- 
füllen haben, die in direkter Beziehung zu den 
Aufgaben des Staates stehen“. Siehe auch 
  
–— — — — 
  
Gneist, Rechtsstaat, S. 42; Zorn, Staats- 
recht, 2. Aufl., I, S. 300; Blodig, Selbstver- 
waltung, S. 175 ff. Letzterer sagt richtig: „Das 
preußische Recht faßt die Gemeindebeamten prin- 
zipiell als Staatsbeamte auf, aber als eine be- 
sondere Kategorie von Staatsbeamten, indem 
namentlich die neuere Gesetzgebung für sie eine 
Reihe von Spezialnormen aufgestellt hat.“ Be- 
sonders kommt in letzter Beziehung das Zust. G. 
in Betracht, welches das Disziplinarverfahren 
gegen Gemeindebeamte in vielen Punkten ab- 
weichend von dem gegen unmittelbare Staats- 
beamte geregelt hat. 
St. O. ö. u. w., §. 64, Abs. 4; wiesb., 
§. 65, Abs. 4; rh., §. 58, Abs. 5; frkf., §. 71, 
Abs. 2. Es ist zulässig, die baren Auslagen 
in ibrer Höbe ein für allemal festzusetzen, na- 
mentlich kann dies bei bestimmten Diäten und 
Fubrkosten stattfinden. Ortel, S. 384, Anm. 5. 
Ausdrücklich erkennt dies die St. O. schlesw.= 
holst., §. 28 an: „auch können für unbesoldete 
Magistratsämter festbestimmte Entschädigungen 
für Dienstunkosten im Statute ausgesetzt wer- 
den.“ — Betreffs des Ersatzes der Auslagen der 
hann. Bürgervorsteber vgl. St. O. hann., §. 80, 
betreffs der bann. Magistratsmitglieder siebe die 
folgende Anm. — Vgl. ferner G. O. kurh., §. 57, 
u. G. G. nass., §§. 12, 63, Abf. 3. 
* Die St. O. hann. läßt in §. 43, Abs. 2 die 
Möglichkeit offen, daß auch den ebrenamtlichen 
Senatoren durch das Ortsstatut ein Gebalt zu- 
gesichert werde, welches aber „nur als Entschä- 
digung anzuseben“, also nicht pensionsfähig ist. 
In den alten Provinzen und im Geltungs- 
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