Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 38.) 147
in Hannover bezüglich der technischen, in Schleswig-Holstein bezüglich aller wich-
tigeren Beamten zulässig, sofern die betreffenden Bestimmungen ins Ortsstatut auf-
genommen sind. In der Rheinprovinz ist es dagegen in das jedesmalige Belieben
des Gemeindevorstandes gestellt, ob er einen Gemeindebeamten auf Kündigung oder auf
Lebenszeit anstellen will., Die lediglich zu vorübergehenden Dienstleistungen bestimmten
Beamten sind überall auf Zeit anzustellen; ebenso die Ratsschreiber und Gemeinderechner
in Nassau. ·
§.38.
3) Die Rechte und Pflichten der städtischen Beamten.
Die städtischen Beamten sind mittelbare Staatsbeamte 3, ihre Rechte und Pflichten
entsprechen im wesentlichen denen der unmittelbaren Staatsbeamten.
a) Die Rechte.
I. Aus der Anstellung erlangt der Beamte das Recht auf Schutz in Ausübung
seiner dienstlichen Thätigkeit, welcher dem städtischen ebenso wie dem staatlichen An-
gestellten durch das Reichsstrafgesetzbuch, §§. 113, 114, 196, gewährt wird.
II. Alle städtischen Beamten haben Anspruch auf Ersatz der von ihnen gelegentlich
der Verrichtung von Amtsgeschäften gemachten Auslagen und Aufwendungen."
III. Im Gegensatze zu den Ehrenbeamten, welche prinzipiell keine Remuneration
für ihre der Stadt geleisteten Dienste empfangen sollen, haben die städtischen Berufs-
1 Soweit solche Bestimmungen über die An-
stellung der Gemeindebeamten in den Gesetzen
enthalten sind, sind dieselben öffentlichen Rechts
und können daber nicht durch Willkür der Kon-
trahenten abgeändert werden. Ist z. B. in den
östlichen Provinzen mit einem Beamten, der
nicht ausschließlich mechanische Dienste verrichten
soll, Anstellung auf Kündigung vereinbart, so
gilt die Kündigungsklausel, weil gesetzwidrig,
als nicht vorhanden. Die Gültigkeit der An-
stellung selbst wird dadurch nicht berührt, sie
wird vielmehr als eine auf Lebenszeit erfolgte
betrachtet, und der Angestellte hat die mit einer
solchen verbundenen Rechte, besonders nach Ab-
lauf der entsprechenden Dienstzeit einen Pen-
sionsanspruch. dalr die in vorangehender Anm.
cit. Entsch, d. Ob. Trib. u. O. V. G., XII, S.
48; XVIII, S. 60.
Leidig, S. 155 ff., 163 ff.; v. Möller,
St., §§. 60—66; Steffenhagen, 88. 51, 65,
94, 102—104; Schmitz, §s§. 10—12.
2 A. L. R., Tl. II, Tit. 10, 88. 68, 69. Bgl.
auch die Entscheidungen des R. G. in Str. S.,
X, S. 191—195 (betr. die Gemeinderechner in
Nassau), III, S. 420 ff. (betr. die städtischen
Bezirksvorsteher und Mitglieder der Gemeinde-
armenverwaltung), I. S. 153—155 (betr. einen
städtischen Gasanstaltsdirektor), und O. V. G.,
XVI., S. 154; XIX, S. 49; XX, S. 39,
wo diese mittelbaren Staatsbeamten bezeichnet
werden als solche, „welche organisch in die Ver-
fassung des Staates eingreifen, Zwecke zu er-
füllen haben, die in direkter Beziehung zu den
Aufgaben des Staates stehen“. Siehe auch
–— — — —
Gneist, Rechtsstaat, S. 42; Zorn, Staats-
recht, 2. Aufl., I, S. 300; Blodig, Selbstver-
waltung, S. 175 ff. Letzterer sagt richtig: „Das
preußische Recht faßt die Gemeindebeamten prin-
zipiell als Staatsbeamte auf, aber als eine be-
sondere Kategorie von Staatsbeamten, indem
namentlich die neuere Gesetzgebung für sie eine
Reihe von Spezialnormen aufgestellt hat.“ Be-
sonders kommt in letzter Beziehung das Zust. G.
in Betracht, welches das Disziplinarverfahren
gegen Gemeindebeamte in vielen Punkten ab-
weichend von dem gegen unmittelbare Staats-
beamte geregelt hat.
St. O. ö. u. w., §. 64, Abs. 4; wiesb.,
§. 65, Abs. 4; rh., §. 58, Abs. 5; frkf., §. 71,
Abs. 2. Es ist zulässig, die baren Auslagen
in ibrer Höbe ein für allemal festzusetzen, na-
mentlich kann dies bei bestimmten Diäten und
Fubrkosten stattfinden. Ortel, S. 384, Anm. 5.
Ausdrücklich erkennt dies die St. O. schlesw.=
holst., §. 28 an: „auch können für unbesoldete
Magistratsämter festbestimmte Entschädigungen
für Dienstunkosten im Statute ausgesetzt wer-
den.“ — Betreffs des Ersatzes der Auslagen der
hann. Bürgervorsteber vgl. St. O. hann., §. 80,
betreffs der bann. Magistratsmitglieder siebe die
folgende Anm. — Vgl. ferner G. O. kurh., §. 57,
u. G. G. nass., §§. 12, 63, Abf. 3.
* Die St. O. hann. läßt in §. 43, Abs. 2 die
Möglichkeit offen, daß auch den ebrenamtlichen
Senatoren durch das Ortsstatut ein Gebalt zu-
gesichert werde, welches aber „nur als Entschä-
digung anzuseben“, also nicht pensionsfähig ist.
In den alten Provinzen und im Geltungs-
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