Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

150 Zweiter Abschnitt. (8. 38.) 
enthalten sind. Es hat daher einen Pensionsanspruch derjenige Beamte, welcher dienst- 
unfähig geworden ist, nachdem er zehn Jahre lang der Stadt gedient hat!, oder bei 
kürzerer Dienstzeit derjenige, welcher sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung oder in 
Veranlassung der Ausübung des städtischen Dienstes zugezogen hat. Die Pension beträgt 
nach vollendetem zehnten Dienstjahre 180 des Diensteinkommens und steigt von da ab 
mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 bis zu 7°/80 des Diensteinkommens. 
Die Pension eines schon vor vollendetem zehnten Dienstjahre pensionsberechtigten Beamten 
beträgt 1/60 seines zeitigen Diensteinkommens. Üüberschießende Thalerbrüche werden auf 
volle Thaler abgerundet. Pensionsfähig ist das Gehalt in dem oben angegebenen Umfange, 
jedoch sollen feststehende Dienstemolumente — Dienstwohnung, Feuerungs-, Erleuchtungs- 
material u. s. w. — nur so weit in Anrechnung kommen, als ihr Wert in den Besoldungs- 
etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten 
Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist; ihrer Höhe nach schwankende Dienst- 
emolumente dagegen nach den in den Besoldungsetats oder sonst getroffenen Festsetzungen 
und in Ermangelung solcher nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten 
Etatsjahre, welche dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, vorangehen. 
Bloß zufällige Diensteinkünfte kommen überhaupt nicht in Anrechnung, solche aus Neben- 
ämtern nur dann, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. 
Beträgt das so berechnete Gesamteinkommen mehr als 12,000 Mark, so gilt von dem 
Überschuß nur die Hälfte als pensionsfähig. 
Tc) Die auf Widerruf oder Kündigung angestellten Beamten haben keinen Anspruch 
auf eine städtische Pension, nur in Hannover steht ihnen ein solcher nach den unter b 
mitgeteilten Grundsätzen zu, wenn sie eine etatsmäßige Stelle bekleiden. 
Alle Pensionen werden monatlich im voraus bezahlt, sie unterliegen ebenso wie die 
Gehälter nur mit dem dritten Teil des Überschusses über 1500 Mark der Pfändung, 
und das Recht auf ihren Bezug kann überhaupt weder abgetreten noch gepfändet werden." 
Der Pensionsanspruch ruht, insoweit als der Pensionierte durch anderweite Anstellung" 
im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pensien erwirbt, welche 
mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigt 5; er fällt fort, 
  
1882 sind erst durch Ges. v. 1. März 1891M. Reskr. v. 19. März 1872 ((V. M. Bl., S. 102); 
(G. S., S. 19) teilweise auf Gemeindebeamte 
ausgedehnt, und zwar mit der Maßgabe, daß, 
wenn die nach den Bestimmungen des Ges. von 
1882 bemessene Pension geringer ist als die 
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt 
werden müssen, wenn er am 1. März 1891 nach 
den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen 
pensioniert worden wäre, diese letztere Pension an 
Stelle der ersteren zu bewilligen ist. — Nach den 
Vorschriften dieser preußischen Gesetze ist auch in 
den neuerworbenen Gebietsteilen bes. in Han- 
nover und Kurhessen zu verfahren. Wenn 
die St. O. hann., §. 64 ff., ausdrücklich auf das 
hannöversche Gesetz v. 24. Juni 1858 über die 
Verhältnisse der königl. Diener verweist, so kann 
dieses doch heute ebensowenig wie die alten kur- 
hessischen Bestimmungen, welche §. 58 G. O. 
kurh. im Auge bat, Anwendung finden. Die 
Gesetze wollen beide nur sagen: auf die Pen- 
sionierung der Gemeindebeamten sollen die für 
die unmittelbaren Staatsbeamten gegebenen 
und zur Zeit gültigen Bestimmungen ange- 
wendet werden; diese sind heute aber ausschließ- 
lich im preuß. Gesetz v. 27. März 1872 nebst 
seinen Novellen enthalten. 
1 Die von Gemeindebeamten vorher im Dienste 
des Staates, des Militärs oder einer anderen 
Gemeinde zugebrachte Zeit kommt bei der Be- 
rechnung der Pension nur in Anrechnung, wenn 
dies ausdrücklich verabredet ist. M. Reskr. v. 
17. Dez. 1867 (V. M. Bl., S. 868, S. 126) und 
  
St. O. hann., §. 66. Dagegen darf diejenige 
Zeit, während welcher der bereits im städtischen 
Dienste stehende Beamte wegen seiner Ein- 
berufung in das Heer seinen Dienst nicht wahr- 
nehmen konnte, nur dann in Abzug gebracht 
werden, wenn er dadurch lediglich seiner drei- 
bezw. einjährigen aktiven Dienstzeit genügte. 
Entsch, des Ob. Trib. in Striethorsts Arch., 
XCIX, Nr. 17. 
1 Nach F. 67 der St. O. hann. sollen auf 
die auf Kündigung Angestellten die Grundsätze 
des Staatsdienerpensionsgesetzes Anwendung 
finden, also jetzt §. 2 des Ges. v. 27. März 1872. 
In den übrigen St. Ordugn. sind ausdrücklich 
nur die auf Lebenszeit angestellten Beamten 
für penfionsberechtigt erklärt. Gehören diese 
Personen zu den Militärversorgungsberechtigten, 
so erhalten sie ihre Pension aus Staatsfonds 
nach den Vorschriften des R. G. v. 27. Juni 
1871 (N. G. Bl., S. 275), 88. 107, 108, abge- 
ändert durch R. G. v. 22. Mai 1893 (R. G. Bl., 
S. 171). 
R. C. P. O., §. 749, Z. 8. 
* In Schleswig-Holstein genügt bloße 
Beschäftigung. 
* St. O. ö. u. w., §. 65, Abs. 4; wiesb., 
8. 66, Abs. 3; rb., §. 59, Abs. 4; frkf., 8. 72, 
Abs. 4; schlesw.-holst., §. 78, Abs. 5; hann., 
s. 64. Abs. 3. Dazu §. 27 des Pensionsgesetzes 
v. 27. März 1872.
	        
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