150 Zweiter Abschnitt. (8. 38.)
enthalten sind. Es hat daher einen Pensionsanspruch derjenige Beamte, welcher dienst-
unfähig geworden ist, nachdem er zehn Jahre lang der Stadt gedient hat!, oder bei
kürzerer Dienstzeit derjenige, welcher sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung des städtischen Dienstes zugezogen hat. Die Pension beträgt
nach vollendetem zehnten Dienstjahre 180 des Diensteinkommens und steigt von da ab
mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 bis zu 7°/80 des Diensteinkommens.
Die Pension eines schon vor vollendetem zehnten Dienstjahre pensionsberechtigten Beamten
beträgt 1/60 seines zeitigen Diensteinkommens. Üüberschießende Thalerbrüche werden auf
volle Thaler abgerundet. Pensionsfähig ist das Gehalt in dem oben angegebenen Umfange,
jedoch sollen feststehende Dienstemolumente — Dienstwohnung, Feuerungs-, Erleuchtungs-
material u. s. w. — nur so weit in Anrechnung kommen, als ihr Wert in den Besoldungs-
etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten
Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist; ihrer Höhe nach schwankende Dienst-
emolumente dagegen nach den in den Besoldungsetats oder sonst getroffenen Festsetzungen
und in Ermangelung solcher nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten
Etatsjahre, welche dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, vorangehen.
Bloß zufällige Diensteinkünfte kommen überhaupt nicht in Anrechnung, solche aus Neben-
ämtern nur dann, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.
Beträgt das so berechnete Gesamteinkommen mehr als 12,000 Mark, so gilt von dem
Überschuß nur die Hälfte als pensionsfähig.
Tc) Die auf Widerruf oder Kündigung angestellten Beamten haben keinen Anspruch
auf eine städtische Pension, nur in Hannover steht ihnen ein solcher nach den unter b
mitgeteilten Grundsätzen zu, wenn sie eine etatsmäßige Stelle bekleiden.
Alle Pensionen werden monatlich im voraus bezahlt, sie unterliegen ebenso wie die
Gehälter nur mit dem dritten Teil des Überschusses über 1500 Mark der Pfändung,
und das Recht auf ihren Bezug kann überhaupt weder abgetreten noch gepfändet werden."
Der Pensionsanspruch ruht, insoweit als der Pensionierte durch anderweite Anstellung"
im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pensien erwirbt, welche
mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigt 5; er fällt fort,
1882 sind erst durch Ges. v. 1. März 1891M. Reskr. v. 19. März 1872 ((V. M. Bl., S. 102);
(G. S., S. 19) teilweise auf Gemeindebeamte
ausgedehnt, und zwar mit der Maßgabe, daß,
wenn die nach den Bestimmungen des Ges. von
1882 bemessene Pension geringer ist als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt
werden müssen, wenn er am 1. März 1891 nach
den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen
pensioniert worden wäre, diese letztere Pension an
Stelle der ersteren zu bewilligen ist. — Nach den
Vorschriften dieser preußischen Gesetze ist auch in
den neuerworbenen Gebietsteilen bes. in Han-
nover und Kurhessen zu verfahren. Wenn
die St. O. hann., §. 64 ff., ausdrücklich auf das
hannöversche Gesetz v. 24. Juni 1858 über die
Verhältnisse der königl. Diener verweist, so kann
dieses doch heute ebensowenig wie die alten kur-
hessischen Bestimmungen, welche §. 58 G. O.
kurh. im Auge bat, Anwendung finden. Die
Gesetze wollen beide nur sagen: auf die Pen-
sionierung der Gemeindebeamten sollen die für
die unmittelbaren Staatsbeamten gegebenen
und zur Zeit gültigen Bestimmungen ange-
wendet werden; diese sind heute aber ausschließ-
lich im preuß. Gesetz v. 27. März 1872 nebst
seinen Novellen enthalten.
1 Die von Gemeindebeamten vorher im Dienste
des Staates, des Militärs oder einer anderen
Gemeinde zugebrachte Zeit kommt bei der Be-
rechnung der Pension nur in Anrechnung, wenn
dies ausdrücklich verabredet ist. M. Reskr. v.
17. Dez. 1867 (V. M. Bl., S. 868, S. 126) und
St. O. hann., §. 66. Dagegen darf diejenige
Zeit, während welcher der bereits im städtischen
Dienste stehende Beamte wegen seiner Ein-
berufung in das Heer seinen Dienst nicht wahr-
nehmen konnte, nur dann in Abzug gebracht
werden, wenn er dadurch lediglich seiner drei-
bezw. einjährigen aktiven Dienstzeit genügte.
Entsch, des Ob. Trib. in Striethorsts Arch.,
XCIX, Nr. 17.
1 Nach F. 67 der St. O. hann. sollen auf
die auf Kündigung Angestellten die Grundsätze
des Staatsdienerpensionsgesetzes Anwendung
finden, also jetzt §. 2 des Ges. v. 27. März 1872.
In den übrigen St. Ordugn. sind ausdrücklich
nur die auf Lebenszeit angestellten Beamten
für penfionsberechtigt erklärt. Gehören diese
Personen zu den Militärversorgungsberechtigten,
so erhalten sie ihre Pension aus Staatsfonds
nach den Vorschriften des R. G. v. 27. Juni
1871 (N. G. Bl., S. 275), 88. 107, 108, abge-
ändert durch R. G. v. 22. Mai 1893 (R. G. Bl.,
S. 171).
R. C. P. O., §. 749, Z. 8.
* In Schleswig-Holstein genügt bloße
Beschäftigung.
* St. O. ö. u. w., §. 65, Abs. 4; wiesb.,
8. 66, Abs. 3; rb., §. 59, Abs. 4; frkf., 8. 72,
Abs. 4; schlesw.-holst., §. 78, Abs. 5; hann.,
s. 64. Abs. 3. Dazu §. 27 des Pensionsgesetzes
v. 27. März 1872.