Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 38.) 151 
wenn der Beamte durch Disziplinar= oder gerichtliches Urtheil aus dem Dienste entlassen 
oder ihm der Pensionsanspruch nach freiwilligem Dienstaustritt durch das Disziplinar= 
gericht ausdrücklich aberkannt wird. 
Ist der Pensionsanspruch überhaupt oder der Höhe nach zwischen dem Beamten 
und der Stadt streitig, so beschließt hierüber der Bezirksausschuß?, und zwar, soweit 
der Beschluß, welcher stets vorläufig vollstreckbar ist, sich darauf bezieht, welcher Teil 
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ists, 
vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren, im übrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
3) Eine Fortsetzung und Erweiterung des Anspruchs der Beamten auf Lebens- 
unterhalt ist der Anspruch aus Witwen= und Waisengeld, welcher nach seinem Tode der 
hinterbliebenen Ehefrau und den Kindern gegeben wird. Dieser Anspruch, bezüglich der 
Hinterbliebenen der Staatsbeamten durch das Gesetz v. 20. Mai 1882 (G. S., S. 298) 
einheitlich geregelt, ist für die Hinterbliebenen der städtischen Beamten gesetzlich nur in 
Kurhessen" anerkannt, woselbst die Witwen und Waisen der städtischen, auf Lebenszeit 
angestellten Beamten eine Pension aus der Stadtkasse nach denselben Grundsätzen wie die 
Hinterbliebenen der Staatsdiener empfangen sollen?, sofern die betreffenden Beamten nicht 
an einer öffentlichen Witwen= und Waisenanstalt teilgenommen haben, und die Stadt die 
deshalbigen Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. Im übrigen ist es den Stadt- 
gemeinden überlassen, ob und wie sie für die Hinterbliebenen ihrer Beamten sorgen 
wollen*; nur einzelne vorübergehende Gnadenbewilligungen sind denselben, sofern keine 
anderweiten Vereinbarungen zwischen der Stadt und ihren Beamten bei der Anstellung 
getroffen sind, durch die Königlichen Verordnungen v. 27. April 1816 (G. S., S. 134), 
15. Nov. 1819 (G. S. 1820, S. 45), 22. Jan. 1826 (G. S., S. 13) und durch §. 31 
des Beamtenpensionsgesetzes v. 27. März 1872 garantiert. 
Danach müssen in den Städten mit kollegialischem Stadtvorstande die Hinterbliebenen 
eines im Amte verstorbenen Mitgliedes oder Subaltern= oder Unterbeamten des Stadt- 
vorstandes die Besoldung des Verstorbenen noch für die auf den Sterbemonat folgenden 
drei Kalendermonate erhalten; die Hinterbliebenen anderer Beamten in diesen Städten 
und die aller Beamten in Städten mit Bürgermeistereiverfassung' dagegen haben nur 
einen Anspruch auf die Besoldung für den auf den Sterbemonat folgenden Kalender= 
monat. Während dieser Gnadenmonate darf die Familie des Verstorbenen auch noch 
die Dienstwohnung, abgesehen von der Sessions= und Arbeitsstube, benutzen. 
Die Hinterbliebenen eines pensionierten städtischen Beamten erhalten die Pension 
noch für den auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat." 
Zu den Hinterbliebenen, welche auf diese Benefizien einen Rechtsanspruch haben, ge- 
hören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Erben sind, nur die Witwe, Kinder und Enkel des Ver- 
  
v. 21. Juli 1852, des Witwengeldes, anderenfalls in einem Drittel 
desselben. 
* Dies haben die meisten Städte in ge- 
nügendem Maße gethan; bald zahlen sie gleich 
dem Staate den Kinrerbiäebenen ihrer Beamten 
aus eigener Kasse dauernde Unterstützungen; 
1 Bgll. Disziplinarges. 
§ 16, Z. 2. 
2 In Berlin der Oberpräsident, Zust. G., §.20, 
Abs. 2; L. V. G., §§. 42, 43. Der Beschluß 
des Oberpräsidenten ist, soweit er feststellt, 
welcher Teil des Diensteinkommens als Gehalt 
anzuseben ist, endgültig, im Übrigen auf dem 
ordentlichen Rechtswege anfechtbar. 
3 Bgl. O. B. G., XlII, S. 174. 
4 G. O. kurh., §. 58, Abs. 2. 
5 Diese Grundsätze sind heute in dem oben cit. 
Gesetz v. 20. Mai 1882, §§. 7 ff. enthalten. Danach 
bezieht die Witwe ein allmonatlich im voraus zu 
zahlendes Witwengeld in Höhe von einem Drittel 
derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene 
berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein 
würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand 
versetzt worden wäre, und jedes Kind erhält bis 
zum Ablaufe des Monats, in welchem es das 
18. Lebensjahr vollendet, ein Waisengeld. Dieses 
besteht, wenn die Mutter lebt, in einem Fünftel 
  
bald haben sie städtische Witwenkassen einge- 
richtet, zu denen sie Zuschüsse leisten; bald auch 
verpflichten sie ihre Beamten bei der Anstellung, 
einer Lebensversicherung beizutreten, und zahlen 
dann selbst Zuschüsse zu den Prämien. 
7 Das Ges. v. 6. Febr. 1881 (G. S., S. 17), 
welches die Beamten in nicht kollegialischen Ver- 
hältnissen denen in kollegialischen gleichstellt und 
auch ihren Hinterbliebenen einen Anspruch auf 
das Gnadengquartal giebt, bezieht sich nicht auf 
mittelbare Staatsbeamte. Für sie ist daher der 
Unterschied der Kab. Ordre v. 27. April 1816 
noch jetzt maßgebend. 
* Das den Hinterbliebenen zu gewährende 
Sterbe= und Gnadengehalt ist unpfändbar. 
R. C. P. O., §S. 749, Z. 8.
	        
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