Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 38.) 151
wenn der Beamte durch Disziplinar= oder gerichtliches Urtheil aus dem Dienste entlassen
oder ihm der Pensionsanspruch nach freiwilligem Dienstaustritt durch das Disziplinar=
gericht ausdrücklich aberkannt wird.
Ist der Pensionsanspruch überhaupt oder der Höhe nach zwischen dem Beamten
und der Stadt streitig, so beschließt hierüber der Bezirksausschuß?, und zwar, soweit
der Beschluß, welcher stets vorläufig vollstreckbar ist, sich darauf bezieht, welcher Teil
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ists,
vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungs-
streitverfahren, im übrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
3) Eine Fortsetzung und Erweiterung des Anspruchs der Beamten auf Lebens-
unterhalt ist der Anspruch aus Witwen= und Waisengeld, welcher nach seinem Tode der
hinterbliebenen Ehefrau und den Kindern gegeben wird. Dieser Anspruch, bezüglich der
Hinterbliebenen der Staatsbeamten durch das Gesetz v. 20. Mai 1882 (G. S., S. 298)
einheitlich geregelt, ist für die Hinterbliebenen der städtischen Beamten gesetzlich nur in
Kurhessen" anerkannt, woselbst die Witwen und Waisen der städtischen, auf Lebenszeit
angestellten Beamten eine Pension aus der Stadtkasse nach denselben Grundsätzen wie die
Hinterbliebenen der Staatsdiener empfangen sollen?, sofern die betreffenden Beamten nicht
an einer öffentlichen Witwen= und Waisenanstalt teilgenommen haben, und die Stadt die
deshalbigen Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. Im übrigen ist es den Stadt-
gemeinden überlassen, ob und wie sie für die Hinterbliebenen ihrer Beamten sorgen
wollen*; nur einzelne vorübergehende Gnadenbewilligungen sind denselben, sofern keine
anderweiten Vereinbarungen zwischen der Stadt und ihren Beamten bei der Anstellung
getroffen sind, durch die Königlichen Verordnungen v. 27. April 1816 (G. S., S. 134),
15. Nov. 1819 (G. S. 1820, S. 45), 22. Jan. 1826 (G. S., S. 13) und durch §. 31
des Beamtenpensionsgesetzes v. 27. März 1872 garantiert.
Danach müssen in den Städten mit kollegialischem Stadtvorstande die Hinterbliebenen
eines im Amte verstorbenen Mitgliedes oder Subaltern= oder Unterbeamten des Stadt-
vorstandes die Besoldung des Verstorbenen noch für die auf den Sterbemonat folgenden
drei Kalendermonate erhalten; die Hinterbliebenen anderer Beamten in diesen Städten
und die aller Beamten in Städten mit Bürgermeistereiverfassung' dagegen haben nur
einen Anspruch auf die Besoldung für den auf den Sterbemonat folgenden Kalender=
monat. Während dieser Gnadenmonate darf die Familie des Verstorbenen auch noch
die Dienstwohnung, abgesehen von der Sessions= und Arbeitsstube, benutzen.
Die Hinterbliebenen eines pensionierten städtischen Beamten erhalten die Pension
noch für den auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat."
Zu den Hinterbliebenen, welche auf diese Benefizien einen Rechtsanspruch haben, ge-
hören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Erben sind, nur die Witwe, Kinder und Enkel des Ver-
v. 21. Juli 1852, des Witwengeldes, anderenfalls in einem Drittel
desselben.
* Dies haben die meisten Städte in ge-
nügendem Maße gethan; bald zahlen sie gleich
dem Staate den Kinrerbiäebenen ihrer Beamten
aus eigener Kasse dauernde Unterstützungen;
1 Bgll. Disziplinarges.
§ 16, Z. 2.
2 In Berlin der Oberpräsident, Zust. G., §.20,
Abs. 2; L. V. G., §§. 42, 43. Der Beschluß
des Oberpräsidenten ist, soweit er feststellt,
welcher Teil des Diensteinkommens als Gehalt
anzuseben ist, endgültig, im Übrigen auf dem
ordentlichen Rechtswege anfechtbar.
3 Bgl. O. B. G., XlII, S. 174.
4 G. O. kurh., §. 58, Abs. 2.
5 Diese Grundsätze sind heute in dem oben cit.
Gesetz v. 20. Mai 1882, §§. 7 ff. enthalten. Danach
bezieht die Witwe ein allmonatlich im voraus zu
zahlendes Witwengeld in Höhe von einem Drittel
derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene
berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein
würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand
versetzt worden wäre, und jedes Kind erhält bis
zum Ablaufe des Monats, in welchem es das
18. Lebensjahr vollendet, ein Waisengeld. Dieses
besteht, wenn die Mutter lebt, in einem Fünftel
bald haben sie städtische Witwenkassen einge-
richtet, zu denen sie Zuschüsse leisten; bald auch
verpflichten sie ihre Beamten bei der Anstellung,
einer Lebensversicherung beizutreten, und zahlen
dann selbst Zuschüsse zu den Prämien.
7 Das Ges. v. 6. Febr. 1881 (G. S., S. 17),
welches die Beamten in nicht kollegialischen Ver-
hältnissen denen in kollegialischen gleichstellt und
auch ihren Hinterbliebenen einen Anspruch auf
das Gnadengquartal giebt, bezieht sich nicht auf
mittelbare Staatsbeamte. Für sie ist daher der
Unterschied der Kab. Ordre v. 27. April 1816
noch jetzt maßgebend.
* Das den Hinterbliebenen zu gewährende
Sterbe= und Gnadengehalt ist unpfändbar.
R. C. P. O., §S. 749, Z. 8.