Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

156 Zweiter Abschnitt. (8. 39.) 
(G. S., S. 52) und den 8. 17, Z. 5 des Zuständigkeitsgesetzes geregelt. Danach erfolgt 
die Feststellung des Defektes, der Person des zum Ersatz Verpflichteten und des Grundes 
der Ersatzverpflichtung durch motivierten Beschluß des Bezirksausschusses. Durch den 
Beschluß kann dem Beamten entweder der Ersatz des Defektes oder nur Sicherheits- 
leistung aufgegeben werden. Zum Ersatze des Defektes können verurteilt werden: 
Beamte, welche nach Ermessen des Bezirksausschusses der Unterschlagung oder Ver- 
untreuung als Thäter oder Teilnehmer überführt sind und, sofern nach Ermessen des 
Bezirksausschusses der Defekt durch grobes Versehen entstanden ist, diejenigen Beamten, 
welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung übergeben war, auf Höhe des ganzen Defektes, 
andere aber, die an der Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, Ablieferung oder dem 
Transport von Kassengeldern u. s. w. dienstlich teilzunehmen hatten, nur auf Höhe des 
in ihren Gewahrsam gekommenen Betrages. Bloß auf Beschlagnahme des Vermögens 
oder Gehaltes zur Sicherstellung des demnächst im Wege Rechtens auszuführenden An- 
spruches darf der Beschluß gegen diejenigen Beamten gerichtet werden, welche zwar die 
defektierten Bestände nicht in Gewahrsam hatten, aber bei ihrer Vereinnahmung, Ver- 
ausgabung oder Verwahrung derart beteiligt waren, daß der Defekt ohne ihr grobes 
Versehen nicht hätte entstehen können; die Haftung dieser Personen ist überdies subsidiär 
und tritt erst dann ein, wenn die vorgenannten Beamten den Defekt nicht decken können. 
Der Defektenbeschluß des Bezirksausschusses ist sofort vollstreckbar, und es sind daher in 
ihm stets die behufs Ersatzes des Defektes zu ergreifenden Vollstreckungs= und Sicherheits- 
maßregeln anzugeben. Anfechtbar ist der Beschluß, sofern er den Beamten nur zur 
Sicherheitsleistung verurteilt, mit denselben Rechtsmitteln wie ein gerichtlich angelegter 
Arrest!; sofern er ihm aber den Ersatz des Defektes aufgiebt, steht dem Beamten inner- 
halb eines Jahres, von dem Tage der Bekanntmachung des Beschlusses ab, die Berufung 
auf rechtliches Gehör zu. Im ordentlichen Verfahren wird sodann sowohl über die 
Ersatzverbindlichkeit an sich, als über die Höhe des Betrages nach freiem richterlichem 
Ermessen entschieden. Im Falle dringender Gefahr ist auch der Stadtvorstand befugt, 
gegen einen zum Ersatz — nicht nur zur Sicherstellung — des Defektes verpflichteten 
Beamten vorläufige Sicherheitsmaßregeln durch Beschlagnahme seines Vermögens oder 
Gehaltes anzuordnen, hat jedoch ungesäumt die nachträgliche Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses einzuholen.? 
I0) Die disziplinarischen Folgen. 
War für die kriminelle Bestrafung eines Beamten wie für die jedes anderen ein 
Bruch der öffentlichen Rechtsordnung erforderlich, so ist der Fall einer disziplinarischen 
Bestrafung schon gegeben, wenn ein Beamter die speziell für khn bestehende Amts= und 
Dienstordnung verletzt. Wie nun die Pflichten des Beamten im einzelnen nicht erschöpfend 
aufgezählt werden können, so lassen sich auch die verschiedenen Verletzungen derselben 
nicht im voraus nach ihren Thatbestandsmerkmalen feststellen und zu spezifisch ver- 
schiedenen Disziplinarvergehen formulieren. Es giebt keine dem Kriminalkodex ent- 
sprechende Aufzählung aller einzelnen unter die Disziplinarstrafgewalt fallenden Vergehen, 
sondern nur den einen allumfassenden Begriff des Dienstvergehens, welcher stets erfüllt 
ist, wenn ein Beamter „die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder sich durch 
sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, 
die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt“. 
Die Disziplinarstrafgewalt ist kein Ausfluß des öffentlichen Strafhoheitsrechtes des 
Staates, sondern ein Ausfluß der dienstherrlichen Gewalt, sie steht daher nicht aus- 
schließlich dem Staate, sondern auch anderen Gemeinschaften als Dienstherren über ihren 
  
1 Civilprozeßordnung, 88. 804 ff. 
Voraussetzung für die Befugnis der be- 
treffenden Behörde zur Fassung eines Defekten- 
beschlusses ist stets, daß sie der Üüberzeugung ist, 
der Beamte habe durch dolns oder mindestens 
grobes Verseben den Defekt verursacht. Liegt 
nach ihrer Annahme nur ein mäßiges oder ge- 
ringes Versehen vor, so ist zwar nicht die Er- 
satzpflicht des Beamten, wohl aber das Defekt- 
verfahren ausgeschlossen; erstere muß dann sei- 
tens der Stadt im ordentlichen Prozeßwege 
geltend gemacht werden.
	        
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